Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Informatikerinnen und Informatiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie sind Spezialistinnen und Spezialisten für die Entwicklung, Einführung, Bewirtschaftung und Überwachung von Lösungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT).
- b.
- Informatikerinnen und Informatiker der Fachrichtung Plattformentwicklung sind zuständig für den Aufbau, den Betrieb und die Überwachung von Netzen, Diensten und Serversystemen; sie stellen die Funktions- und Leistungsfähigkeit der ICT-Infrastruktur von Unternehmen oder Privatkunden sicher.
- c.
- Informatikerinnen und Informatiker der Fachrichtung Applikationsentwicklung realisieren Softwarelösungen für Produkte, Prozesse oder Dienstleitungen in unterschiedlichsten Branchen; sie sind dafür verantwortlich, dass die Kundenanforderungen in funktionierende technische Lösungen umgesetzt werden.
- d.
- Informatikerinnen und Informatiker auf Stufe EFZ führen ihre Aufträge als Teil eines Teams aus und leiten einfache Projekte oder Teilprojekte selbstständig; ihre Produkte und Lösungen erarbeiten sie in enger Zusammenarbeit mit verschiedensten Anspruchsgruppen (Stakeholder).
- e.
- Sie eignen sich ständig neues Wissen an, halten sich auf dem aktuellen Stand der Technik und entwickeln gemeinsam mit ihren Kundinnen und Kunden innovative Lösungen.
- f.
- Sie setzen in allen Arbeitsprozessen ihre Analysefähigkeit sowie eine systematische Vorgehensweise ein.
- g.
- Sie berücksichtigen Sicherheitsaspekte in allen Projektphasen und Prozessen und sorgen dafür, dass die von ihnen entwickelten ICT-Lösungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
- g.
- Sie gehen mit sensiblen Daten sorgfältig um und behandeln sie vertraulich.
2 Innerhalb des Berufs der Informatikerin und des Informatikers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a.
- Plattformentwicklung;
- b.
- Applikationsentwicklung.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.