412.101.220.14 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung / Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
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    412.101.220.14

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung / Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

    vom 21. August 2020 (Stand am 22. März 2021)

    94308

    Fachfrau Betreuung EFZ / Fachmann Betreuung EFZ

    Assistante socio-éducative CFC / assistant socio-éducatif CFC

    Operatrice socioassistenziale AFC /

    Operatore socioassistenziale AFC

    94309

    Fachrichtung Kinder

    94310

    Fachrichtung Menschen mit Beeinträchtigung

    94311

    Fachrichtung Menschen im Alter

    94312

    Generalistische Ausbildung

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

    Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

    1 Fachfrauen und Fachmänner Betreuung auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

    a.
    Sie begleiten und unterstützen Kinder, Menschen mit einer Beeinträchtigung oder Menschen im Alter, sei es individuell oder in Gruppen, im Alltag.
    b.
    Sie gestalten Beziehungen zu den betreuten Personen professionell.
    c.
    Sie richten sich an den Bedürfnissen und Interessen der betreuten Personen aus und fördern deren Autonomie und Partizipation.
    d.
    Sie unterstützen die Bildung und Entwicklung der betreuten Personen und erhalten und fördern deren Lebensqualität.
    e.
    Sie handeln in spezifischen Begleitsituationen professionell.
    f.
    Sie erbringen die Leistungen im Rahmen der erworbenen Kompetenzen selbstständig und in enger Zusammenarbeit mit dem Team.

    2 Innerhalb des Berufs der Fachfrau und des Fachmanns Betreuung auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

    a.
    Kinder;
    b.
    Menschen mit Beeinträchtigung;
    c.
    Menschen im Alter;
    d.
    generalistische Ausbildung.

    4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Grundsätze

    1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

    2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

    3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

    Art. 4 Handlungskompetenzen

    1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach­stehenden Handlungskompetenzen:

    a.
    Anwenden von transversalen Kompetenzen:
    1.
    der eigenen Berufsrolle entsprechend handeln,
    2.
    die eigene Arbeit reflektieren,
    3.
    professionelle Beziehungen gestalten,
    4.
    situations- und adressatengerecht kommunizieren,
    5.
    an der Bewältigung von Konflikten mitarbeiten;
    b.
    Begleiten im Alltag:
    1.
    die eigenen Arbeiten planen,
    2.
    den Tagesablauf mit den betreuten Personen strukturiert gestalten,
    3.
    die Privatsphäre schützen und Rückzugsmöglichkeiten bieten,
    4.
    die alltägliche Umgebung gestalten,
    5.
    hauswirtschaftliche Tätigkeiten ausführen,
    6.
    Esssituationen vorbereiten und begleiten,
    7.
    bewegungsfördernde Umgebung schaffen,
    8.
    die Körperhygiene und Körperpflege unterstützen,
    9.
    in Unfall-, Krankheits- und Notfallsituationen angemessen handeln;
    c.
    Ermöglichen von Autonomie und Partizipation:
    1.
    die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen und begleiten,
    2.
    die betreuten Personen in Entscheidungsprozessen begleiten,
    3.
    soziale Kontakte und Beziehungen unterstützen;
    d.
    Arbeiten in einer Organisation und in einem Team:
    1.
    im Team zusammenarbeiten,
    2.
    mit Fachpersonen interprofessionell zusammenarbeiten,
    3.
    mit Angehörigen und weiteren Bezugspersonen zusammenarbeiten,
    4.
    im Qualitätsmanagementprozess mitarbeiten,
    5.
    allgemeine administrative Arbeiten ausführen;
    e.
    Handeln in spezifischen Begleitsituationen:
    1.
    Kinder und deren Familien während der Eingewöhnung begleiten,
    2.
    Übergänge kinder- und gruppenbezogen begleiten und gestalten,
    3.
    die Beziehung zu Säuglingen und Kleinkindern gestalten und die Körperpflege ausführen,
    4.
    Kinder in Gruppensituationen begleiten und unterstützen,
    5.
    Menschen mit Beeinträchtigung in Anfangs- und Abschiedssituationen begleiten,
    6.
    Menschen mit Beeinträchtigung in anspruchsvollen Situationen begleiten,
    7.
    spezifische Pflegehandlungen für Menschen mit Beeinträchtigung ausführen,
    8.
    Menschen mit Beeinträchtigung im Alter begleiten,
    9.
    Menschen im Alter beim Einleben in die Wohn- und Tagesstruktur begleiten,
    10.
    Menschen im Alter in betreuerisch anspruchsvollen Situationen begleiten,
    11.
    spezifische Pflegemassnahmen für Menschen im Alter vornehmen,
    12.
    Menschen im Alter im Sterbeprozess und ihre Angehörigen im Abschieds- und Trauerprozess begleiten,
    13.
    betreute Personen im Eintrittsprozess begleiten,
    14.
    betreute Personen in anspruchsvollen Situationen begleiten,
    15.
    spezifische Pflegemassnahmen für die betreuten Personen vornehmen,
    16.
    betreute Personen im Abschieds- und Trauerprozess begleiten;
    f.
    Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität:
    1.
    beim Erfassen und Dokumentieren der Bildungs- und Entwicklungspro­zesse mitwirken,
    2.
    bei der Planung von bildungs- und entwicklungsunterstützenden Angebo­ten mitwirken,
    3.
    gruppen- und kinderbezogene Angebote anregen und durchführen,
    4.
    beim Analysieren und Auswerten der Bildungs- und Entwicklungsangebote mitwirken,
    5.4
    Menschen mit Beeinträchtigung beim Ausdrücken ihrer Anliegen und Bedürfnisse in Bezug auf ihre Lebensgestaltung unterstützen,
    6.
    bei der Planung von Angeboten und Aktivitäten für Menschen mit Beeinträchtigung mitwirken,
    7.
    Menschen mit Beeinträchtigung bei Angeboten und Aktivitäten begleiten,
    8.
    bei der Auswertung von Angeboten und Aktivitäten für Menschen mit Beeinträchtigung mitwirken,
    9.
    beim Erfassung der Bedürfnisse, der Interessen und des Unterstützungsbedarfs von Menschen im Alter mitwirken,
    10.
    bei der Planung von Betreuungsangeboten und Aktivitäten für Menschen im Alter mitwirken,
    11.
    Menschen im Alter bei Angeboten und Aktivitäten begleiten,
    12.
    bei der Auswertung von Angeboten und Aktivitäten für Menschen im Alter mitwirken,
    13.
    beim Erfassen der Bedürfnisse, der Interessen und des Unterstützungsbedarfs betreuter Personen mitwirken,
    14.
    bei der Planung von Angeboten und Aktivitäten für betreute Personen mitwirken,
    15.
    betreute Personen bei Angeboten und Aktivitäten begleiten,
    16.
    bei der Auswertung von Angeboten und Aktivitäten für betreute Personen mitwirken.

    2 In den Handlungskompetenzbereichen a–d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen e und f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:

    Kinder

    Menschen mit Beeinträchtigung

    Menschen im Alter

    generalistische Ausbildung

    Handlungskompetenzbereiche

    Handlungskompetenzen

    Handeln in spezifischen Begleitsituationen:

    e1–e4

    e5–e8

    e9–e12

    e13–e16

    Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität:

    f1–f4

    f5–f8

    f9–f12

    f13–f16

    4 Die Berichtigung vom 22. März 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 161).

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 5

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs-stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

    Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

    1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.

    2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 65 und höchstens 90 Wochen und wird wie folgt auf die Dauer der beruflichen Grundbildung verteilt:

    a.
    1. Lehrjahr: 10–20 Wochen;
    b.
    2. Lehrjahr: 20–30 Wochen;
    c.
    3. Lehrjahr: 25–40 Wochen.

    3 Bei der generalistischen Ausbildung erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis in Betrieben aller drei Fachrichtungen.

    Art. 7 Berufsfachschule

    1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1600 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

    Unterricht

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    3. Lehrjahr

    Total

    a.
    Berufskenntnisse

    Anwenden von transversalen Kompetenzen

    60

    120

    60

    240

    Begleiten im Alltag

    200

    40

    240

    Ermöglichen von Autonomie und Partizipation

    40

    60

    20

    120

    Arbeiten in einer Organisation und in einem Team

    40

    40

    80

    Handeln in spezifischen Begleitsituationen Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität

    100

    180

    80

    360

    Total Berufskenntnisse

    440

    440

    160

    1040

    b.
    Allgemeinbildung

    120

    120

    120

    360

    c.
    Sport

    80

    80

    40

    200

    Total Lektionen

    640

    640

    320

    1600

    2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

    3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    Art. 8 Überbetriebliche Kurse

    1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen für alle Fachrichtungen 20 Tage zu 8 Stunden.

    2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8 Kurse aufgeteilt:

    Kinder

    Menschen mit Beeinträchtigung

    Menschen im Alter

    generalistische Ausbildung

    Lehrjahr

    Kurse

    Handlungskompetenzbereiche

    Tage

    Tage

    Tage

    Tage

    1

    1

    Anwenden von transversalen Kompetenzen

    Begleiten im Alltag

    4

    4

    4

    4

    1

    2

    Handeln in spezifischen Begleitsituationen

    Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität

    5

    5

    1

    3

    Handeln in spezifischen Begleitsituationen

    5

    5

    2

    4

    Anwenden von transversalen Kompetenzen

    2

    2

    2

    2

    2

    5

    Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität

    5

    2

    6

    Handeln in spezifischen Begleitsituationen

    Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität

    5

    5

    5

    3

    7

    Anwenden von transversalen Kompetenzen

    2

    2

    2

    2

    3

    8

    Handeln in spezifischen Begleitsituationen

    2

    2

    2

    2

    Total Tage

    20

    20

    20

    20

    3 Die Kurse 1, 4 und 7 sind nicht nach Fachrichtungen spezifiziert.

    4 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

    5. Abschnitt: Bildungsplan

    Art. 9

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan6 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

    2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

    a.
    Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
    1.
    dem Berufsbild;
    2.
    der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
    3.
    dem Anforderungsniveau des Berufes.
    b.
    Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
    c.
    Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
    3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

    6 Der Bildungsplan vom 21. August 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

    Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Fachfrau Betreuung oder Fachmann Betreuung EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau und des Fachmanns Betreuung EFZ und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
    d.
    einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
    Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

    1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu mindestens 60 Pro­zent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

    2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu mindestens 60 Prozent oder von zwei Fachkräften zu insgesamt mindestens 100 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    6 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin, einem Berufsbildner oder einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

    7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

    Art. 12 Lerndokumentation

    1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

    2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

    Art. 13 Bildungsbericht

    1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

    3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

    4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 15 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
    1.
    die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2.
    von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der Fachfrau und des Fachmanns Betreuung EFZ erworben hat, und
    3.
    glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
    Art. 16 Gegenstand

    In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

    Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

    a.
    praktische Arbeit als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:
    1.
    dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
    2.
    die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
    3.
    die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
    4.
    der Qualifikationsbereich umfasst sämtliche Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Inhalt

    Gewichtung

    1

    Handlungskompetenzbereiche

    70 %

    2

    Fachgespräch

    30 %

    b.
    Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:
    1.
    dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
    2.
    der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Dauer

    Gewichtung

    1

    Anwenden von transversalen Kompetenzen

    Begleiten im Alltag

    Ermöglichen von Autonomie und Partizipation

    Arbeiten in einer Organisation und in einem Team

    120 Min.

    70 %

    2

    Handeln in spezifischen Begleitsituationen; Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität

    60 Min.

    30 %

    c.
    Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

    a.
    praktische Arbeit: 40 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 20 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    d.
    Erfahrungsnote: 20 %.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

    Art. 19 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

    2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

    1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

    2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 50 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 30 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 21

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

    2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau Betreuung EFZ oder «Fachmann Betreuung EFZ» zu führen.

    3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
    c.
    die Fachrichtung.

    10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

    Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau und Fachmann Betreuung EFZ

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau und Fachmann Betreuung EFZ setzt sich zusammen aus:

    a.
    mindestens fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales SAVOIRSOCIAL;
    b.
    mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
    c.
    je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

    a.
    Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben;
    b.
    Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein;
    c.
    Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.

    3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a.
    Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
    b.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
    c.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
    d.
    Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
    Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

    1 Trägerinnen der überbetrieblichen Kurse sind die kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt «OdA Soziales» oder «OdA Gesundheit und Soziales».

    2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

    3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

    4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

    1 Lernende, die ihre Bildung als Fachfrau oder Fachmann Betreuung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025

    2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Fachfrau oder Fachmann Betreuung bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

    3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1521) kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.

    Art. 26 Gleichwertige Titel

    Dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Artikel 21 gleichgestellt sind:

    a.
    die Ausweise für Sozialagogin/Sozialagoge und Betagtenbetreuerin/Betag­tenbetreuer, die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2010 erworben wurden;
    b.
    folgende Ausweise, die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2010 erworben wurden:
    1.
    bisherige kantonale Fähigkeitsausweise sowie Fähigkeitsausweise der Sozialdirektorenkonferenz (SODK) oder der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) für:
    Behindertenbetreuung
    Betagtenbetreuung
    Operatore socioassistenziale,
    2.
    kantonale Fähigkeitsausweise und vom Schweizerischen Krippenverband (SKV) anerkannte Abschlüsse für Kleinkindererziehung (3-jährige Ausbildungen),
    3.
    vom Verband für anthroposophische Heilpädagogik und Sozialtherapie in der Schweiz (VaHS) anerkannte Abschlüsse für Behindertenbetreuung (3-jährige Ausbildungen);
    c.
    kantonale, von der EDK, der SODK und vom SKV anerkannte Ausbildungen, die 2005 begonnen haben.

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