412.101.220.21 Verordnung des SBFI
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    412.101.220.21

    Verordnung des SBFI

    über die berufliche Grundbildung Chemie- und Pharmatechnologin/Chemie- und Pharmatechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

    vom 19. August 2014 (Stand am 1. Januar 2018)

    37005

    Chemie- und Pharmatechnologin EFZ/

    Chemie- und Pharmatechnologe EFZ

    Technologue en production chimique et pharmaceutique CFC

    Tecnologa/Tecnologo di chimica e chimica farmaceutica AFC

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:4

    1 SR 412.10

    2 SR 412.101

    3 SR 822.115

    4 Fassung gemäss Ziff. I 14 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

    Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

    1 Chemie- und Pharmatechnologinnen und Chemie- und Pharmatechnologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

    a.
    Sie setzen automatisierte technologische Anlagen zur umweltgerechten und sicheren Produktion von chemischen, biologischen und pharmazeutischen Erzeugnissen ein;
    b.
    Sie planen die Produktionsabläufe, handhaben Prozessstoffe und Energieträger und führen die Produktionsprozesse selbständig durch;
    c.
    Sie protokollieren während der Durchführung der Prozesse die definierten Parameter, führen Inprozesskontrollen durch und leiten bei Qualitätsproblemen nach Vorgabe Massnahmen ein;
    d.
    Sie setzen bei der Durchführung der Prozesse die betrieblichen und gesetzlichen Vorschriften gewissenhaft um und achten auf Arbeitssicherheit und Umweltschutz;
    e.
    Sie arbeiten mit Fachleuten aus Technik, Qualitätssicherung, Forschung und Entwicklung zusammen.

    2 Innerhalb des Berufs der Chemie- oder Pharmatechnologin oder des Chemie- und Pharmatechnologen auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

    a.
    Chemietechnologie;
    b.
    Biotechnologie;
    c.
    Pharmatechnologie.

    3 Der Schwerpunkt wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung vom Lehrbetrieb bestimmt. Er wird bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung angegeben.

    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Grundsätze

    1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

    2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

    3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

    Art. 4 Handlungskompetenzen

    1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

    a.
    Bewirtschaften von Prozessstoffen:
    1.
    Prozessstoffe disponieren,
    2.
    Prozessstoffe innerbetrieblich transportieren,
    3.
    Prozessstoffe innerbetrieblich lagern,
    4.
    Prozessstoffe entsorgen;
    b.
    Handhaben von Energieträgern und Prozessstoffen:
    1.
    Energieträger anwenden,
    2.
    Prozessstoffe entnehmen;
    c.
    Konfigurieren und Reparieren von Anlagen und Apparaten;
    1.
    Anlagen und Apparate konfigurieren und für Prozesse vorbereiten,
    2.
    Wartungs- und Reparaturarbeiten an Anlagen und Apparaten durchführen;
    d.
    Durchführen von chemischen, biotechnologischen und pharmatechnologischen Prozessen:
    1.
    Prozessstoffe in Anlagen und Apparate eintragen,
    2.
    Prozessstoffe verarbeiten,
    3.
    Prozessstoffe chemisch-technisch verarbeiten,
    4.
    Prozessstoffe biotechnologisch verarbeiten,
    5.
    Prozessstoffe pharmatechnologisch verarbeiten,
    6.
    Prozessparameter erfassen und beurteilen,
    7.
    Prozessstoffe aus Anlagen und Apparaten entnehmen;
    e.
    Durchführen von Reinigungsprozessen:
    1.
    Anlagen, Apparate und Kleinteile reinigen,
    2.
    Räume und Arbeitsbereiche reinigen.

    2 Der Aufbau sämtlicher Handlungskompetenzen ist für alle Lernenden verbindlich. Ausgenommen sind die Handlungskompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 3, 4 und 5; der Lehrbetrieb wählt für die lernende Person eine dieser Kompetenzen als Schwerpunkt aus.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 55

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    5 Fassung gemäss Ziff. II 14 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

    Art. 7 Berufsfachschule

    1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1540 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

    Unterricht

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    3. Lehrjahr

    Total

    a.
    Berufskenntnisse

    Bewirtschaften von Prozessstoffen

    140

    100

    0

    240

    Handhaben von Energieträgern und Prozessstoffen

    20

    0

    0

    20

    Konfigurieren und Reparieren von Anlagen und Apparaten

    140

    120

    0

    260

    Durchführen von chemischen, biotechnologischen und pharmatechnologischen Prozessen

    200

    120

    160

    480

    Total Lektionen Berufskenntnisse

    500

    340

    160

    1000

    b.
    Allgemeinbildung

    120

    120

    120

    360

    c.
    Sport

    80

    60

    40

    180

    Total Lektionen

    700

    520

    320

    1540

    2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

    3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

    5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

    Art. 8 Überbetriebliche Kurse

    1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 45 Tage zu 8 Stunden.

    2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:

    Schwerpunkte

    Chemietechnologie

    Biotechnologie

    Pharmatechnologie

    Lehrjahr

    Kurse

    Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz

    Dauer

    1

    Kurs 1

    Bewirtschaften von Prozessstoffen

    6 Tage

    X

    X

    X

    Handhaben von Energieträgern und Prozessstoffen

    2 Tage

    X

    X

    X

    Konfigurieren und Reparieren von Anlagen und Apparaten

    3 Tage

    X

    X

    X

    Durchführen von chemischen, biotechnologischen und pharmatechnologischen Prozessen

    6 Tage

    X

    X

    X

    Durchführen von Reinigungsprozessen

    1 Tag

    X

    X

    X

    Anzahl Tage

    18

    18

    18

    2

    Kurs 2

    Bewirtschaften von Prozessstoffen

    2 Tage

    X

    X

    X

    Konfigurieren und Reparieren von Anlagen und Apparaten

    1 Tag

    X

    X

    X

    Durchführen von chemischen, biotechnologischen und pharmatechnologischen Prozessen

    9 Tage

    X

    X

    X

    Anzahl Tage

    12

    12

    12

    2

    Kurs 3

    Bewirtschaften von Prozessstoffen

    1 Tag

    X

    X

    X

    Prozessstoffe chemisch-technisch verarbeiten

    13 Tage

    X

    Prozessstoffe biotechnologisch verarbeiten

    13 Tage

    X

    Prozessstoffe pharmatechnologisch verarbeiten

    13 Tage

    X

    Durchführen von Reinigungssprozessen

    1 Tag

    X

    X

    X

    Anzahl Tage

    15

    15

    15

    3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

    5. Abschnitt: Bildungsplan

    Art. 9

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt erlassen wird und vom SBFI genehmigt ist.

    2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

    a.
    Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
    1.
    dem Berufsbild,
    2.
    der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen, und
    3.
    dem Anforderungsniveau des Berufes.
    b.
    Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden;

    3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.7

    7 Fassung gemäss Ziff. III 3 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

    Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Chemie- und Pharmatechnologin EFZ oder Chemie- und Pharmatechnologe EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    gelernte Chemikantin oder gelernter Chemikant mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Chemie- und Pharmatechnologin EFZ und des Chemie- und Pharmatechnologen EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    d.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
    e.
    einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    Art. 11 Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

    1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

    2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

    Art. 12 Lerndokumentation

    1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

    Art. 13 Bildungsbericht

    1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

    3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

    4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

    Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

    1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises.

    2 Die Kompetenznachweise der Kurse 2 und 3 werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 19 Absatz 3.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 16 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
    1.
    die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2.
    von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Chemie- und Pharmatechnologin EFZ oder des Chemie- und Pharma­technologen EFZ erworben hat, und
    3.
    glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
    Art. 17 Gegenstand

    In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

    Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

    a.
    Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24–40 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situa­tionsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich beinhaltet möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Beschreibung

    Gewichtung

    1

    Ausführung und Resultat der Arbeit8

    70 %

    2

    Dokumentation

    10 %

    3

    Präsentation

    10 %

    4

    Fachgespräch

    10 %

    b.
    Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereich

    Prüfungsform/Dauer

    Gewichtung

    schriftlich

    mündlich

    1.

    Bewirtschaften von Prozessstoffen

    60 Min.

    25 %

    2.

    Handhaben von Energieträgern und Prozessstoffen

    30 Min.

    10 %

    3.

    Konfigurieren und Reparieren von Anlagen und Apparaten

    60 Min.

    25 %

    4.

    Durchführen von chemischen, biotechnologischen und pharmatechnologischen Prozessen

    90 Min.

    40 %

    c.
    Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20069 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    8 Fassung vom 30. Juni 2015

    9 SR 412.101.241

    Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
    b.
    der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
    c.
    die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

    a.
    den Unterricht in den Berufskenntnissen;
    b.
    die überbetrieblichen Kurse.

    4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten.

    5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.

    6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 40 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 20 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    d.
    Erfahrungsnote: 20 %.
    Art. 20 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

    2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der letzte der bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählt für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neue Note.

    Art. 21 Spezialfall

    1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

    2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 50 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 30 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 22

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

    2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Chemie- und Pharmatechnologin EFZ» oder «Chemie- und Pharmatechnologe EFZ» zu führen.

    3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

    Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Chemie- und Pharmatechnologin EFZ/Chemie- und Pharmatechnologe EFZ

    1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Chemie- und Pharmatechnologin EFZ/Chemie- und Pharmatechnologe EFZ setzt sich zusammen aus:

    a.
    2–3 Vertreterinnen oder Vertretern von scienceindustries;
    b.
    2–3 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Chemie- und Pharmaberufe-Verbandes;
    c.
    2–3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
    d.
    je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die 3 Schwerpunkte müssen vertreten sein.

    4 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a.
    Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
    b.
    Sie ersucht die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
    c.
    Sie stellt den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
    d.
    Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
    e.
    Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
    Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

    1 Träger für die überbetrieblichen Kurse sind:

    a.
    scienceindustries;
    b.
    Schweizerischer Chemie- und Pharmaberufe-Verband.

    2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

    3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

    4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse

    1 Die Verordnung des SBFI vom 15. Dezember 200510 über die berufliche Grundbildung Chemie- und Pharmatechnologin/Chemie- und Pharmatechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

    2 Die Genehmigung des Bildungsplans Chemie- und Pharmatechnologin EFZ/ Chemie und Pharmatechnologe EFZ vom 15. Dezember 2005 wird widerrufen.

    Art. 26 Übergangsbestimmungen

    1 Lernende, die ihre Bildung als Chemie- und Pharmatechnologin oder Chemie- und Pharmatechnologe vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

    2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Chemie- und Pharmatechnologin oder Chemie- und Pharmatechnologe bis zum 31. Dezember 2019 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

    Art. 27 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.

    2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Artikel 16 bis 22) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

    WICHTIGER HINWEIS

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