412.101.220.26 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gestalterin Werbetechnik / Gestalter Werbetechnik mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
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    412.101.220.26

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gestalterin Werbetechnik / Gestalter Werbetechnik mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

    vom 13. August 2021 (Stand am 1. Januar 2022)

    53109

    Gestalterin Werbetechnik EFZ / Gestalter Werbetechnik EFZ

    Réalisatrice publicitaire CFC / Réalisateur publicitaire CFC

    Operatrice pubblicitaria AFC / Operatore pubblicitario AFC

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

    Art. 1 Berufsbild

    Gestalterinnen und Gestalter Werbetechnik auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

    a.
    Sie konzipieren, entwerfen, gestalten, produzieren und montieren werbe­technische Produkte für die visuelle Kommunikation im Innen- und Aussenbereich; im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehen eine kunden- sowie lösungsorientierte Beratung und die Mitverantwortung im gesamten Gestaltungs-, Produktions- und Montageprozess.
    b.
    Sie verfügen über handwerkliches Geschick für die Erstellung der werbetechnischen Produkte und die Ausführung der Montage, über Kreativität für die Umsetzung des gesamten Gestaltungsprozesses sowie über eine gute Konstitution für die Erstellung und die Montage ihrer Produkte.
    c.
    Bei der Ausführung ihrer Aufträge handeln sie nach wirtschaftlichen Prinzipien und agieren umwelt- und ressourcenschonend.
    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Grundsätze

    1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

    2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

    3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

    Art. 4 Handlungskompetenzen

    Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

    a.
    Ausarbeiten von werbetechnischen Konzepten:
    1.
    Kundenbedürfnisse bei werbetechnischen Aufträgen erfassen und analysieren,
    2.
    werbetechnisches Konzept ausarbeiten,
    3.
    werbetechnisches Konzept den Entscheidungsträgern vorstellen und begründen;
    b.
    Gestalten werbetechnischer Produkte:
    1.
    Informationen und Daten für die Produktgestaltung beschaffen und prüfen,
    2.
    Daten für die Produktgestaltung erstellen, optimieren und sichern,
    3.
    Daten zu einem Gestaltungsvorschlag ausarbeiten;
    c.
    Planen und Vorbereiten der Erstellung und Montage werbetechnischer Produkte:
    1.
    Arbeits- und Terminplanung für die Produkterstellung und Montage vornehmen,
    2.
    Werkstoffe, Fertigungsmittel und Befestigungsmittel für werbe-technische Arbeiten auswählen und bereitstellen,
    3.
    Fremdleistungen für werbetechnische Umsetzungen auswählen und beschaffen;
    d.
    Erstellen werbetechnischer Produkte:
    1.
    Fertigungsmittel für die Produktion einsetzen,
    2.
    Produktionsprozesse für die Erstellung werbetechnischer Produkte überwachen,
    3.
    Fertigungs- und Hilfsmittel kontrollieren und warten,
    4.
    werbetechnische Produkte weiterverarbeiten,
    5.
    Qualität werbetechnischer Produkte kontrollieren;
    e.
    Montieren und Unterhalten werbetechnischer Produkte:
    1.
    werbetechnische Produkte sowie Hilfs- und Befestigungsmittel für die Montage bereitstellen,
    2.
    werbetechnische Produkte montieren und übergeben,
    3.
    Unterhaltsarbeiten werbetechnischer Produkte ausführen.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 5

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation mit Gefahren-symbolen, Piktogrammen und Gebotszeichen in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

    Art. 7 Berufsfachschule

    1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2160 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

    Unterricht

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    3. Lehrjahr

    4. Lehrjahr

    Total

    a.
    Berufskenntnisse

    Ausarbeiten von werbetechnischen Konzepten
    Gestalten werbetechnischer Produkte

    360

    360

    120

    100

    940

    Planen und Vorbereiten der Erstellung und Montage werbetechnischer Produkte
    Erstellen werbetechnischer Produkte
    Montieren und Unterhalten werbetechnischer Produkte

    160

    160

    80

    100

    500

    Total Berufskenntnisse

    520

    520

    200

    200

    1440

    b.
    Allgemeinbildung

    120

    120

    120

    120

    480

    c.
    Sport

    80

    80

    40

    40

    240

    Total Lektionen

    720

    720

    360

    360

    2160

    2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

    3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    Art. 8 Überbetriebliche Kurse

    1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 15 Tage zu 8 Stunden.

    2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:

    Lehrjahr

    Kurse

    Handlungskompetenzbereich

    Dauer

    1

    1

    Ausarbeiten von werbetechnischen Konzepten

    Gestalten werbetechnischer Produkte

    Planen und Vorbereiten der Erstellung und Montage werbetechnischer Produkte

    Erstellen werbetechnischer Produkte

      5 Tage

    2

    2

    Erstellen werbetechnischer Produkte

    Montieren und Unterhalten werbetechnischer Produkte

      5 Tage

    3

    3

    Ausarbeiten von werbetechnischen Konzepten

    Gestalten werbetechnischer Produkte

    Planen und Vorbereiten der Erstellung und Montage werbetechnischer Produkte

      5 Tage

    Total

    15 Tage

    3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

    5. Abschnitt: Bildungsplan

    Art. 9

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.

    2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

    a.
    Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
    1.
    dem Berufsbild,
    2.
    der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
    3.
    dem Anforderungsniveau des Berufes.
    b.
    Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
    c.
    Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

    3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

    5 Der Bildungsplan vom 13. August 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

    Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Gestalterin Werbetechnik EFZ oder Gestalter Werbetechnik EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Gestalterin Werbetechnik EFZ oder des Gestalters Werbetechnik EFZ und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
    Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

    1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

    2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

    Art. 12 Lerndokumentation

    1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

    2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

    Art. 13 Bildungsbericht

    1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

    3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

    4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

    Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis

    1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.

    2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

    3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 17 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
    1.
    die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2.
    von dieser beruflichen Erfahrung mindestens vier Jahre im Bereich der Gestalterin Werbetechnik EFZ oder des Gestalters Werbetechnik EFZ erworben hat, und
    3.
    glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
    Art. 18 Gegenstand

    In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

    Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

    a.
    praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 22 Stunden; dafür gilt Folgendes:
    1.
    Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
    2.
    Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
    3.
    Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    4.
    Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 45 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Gewichtung

    1

    Ausarbeiten von werbetechnischen Konzepten

    Gestalten werbetechnischer Produkte

    30 %

    2

    Planen und Vorbereiten der Erstellung und Montage werbetechnischer Produkte

    Erstellen werbetechnischer Produkte

    30 %

    3

    Montieren und Unterhalten werbetechnischer Produkte

    20 %

    4

    Fachgespräch

    20 %

    b.
    Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:
    1.
    Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
    2.
    Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Dauer

    Gewichtung

    1

    Ausarbeiten von werbetechnischen Konzepten

    Gestalten werbetechnischer Produkte

    90 Min.

    40 %

    2

    Planen und Vorbereiten der Erstellung und Montage werbetechnischer Produkte

    Erstellen werbetechnischer Produkte

    Montieren und Unterhalten werbetechnischer Produkte

    150 Min.

    60 %

    c.
    Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

    a.
    praktische Arbeit: 40 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 20 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    d.
    Erfahrungsnote: 20 %.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

    a.
    Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 50 %;
    b.
    Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %.

    4 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sieben benoteten Kompetenznachweise.

    5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.

    Art. 21 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

    2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    Art. 22 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

    1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

    2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 50 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 30 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 23

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

    2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Gestalterin Werbetechnik EFZ» oder «Gestalter Werbetechnik EFZ» zu führen.

    3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

    Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gestalterin Werbetechnik EFZ und Gestalter Werbetechnik EFZ

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gestalterin Werbetechnik EFZ und Gestalter Werbetechnik EFZ setzt sich zusammen aus:

    a.
    vier bis acht Vertreterinnen oder Vertretern des «Verbands Werbetechnik + Print» (VWP);
    b.
    einer bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der «Association Romande des Réalisateurs Publicitaires» (ARRP);
    c.
    zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
    d.
    je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

    a.
    Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
    b.
    Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a.
    Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
    b.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
    c.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
    d.
    Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
    Art. 25 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

    1 Träger für die überbetrieblichen Kurse sind:

    a.
    der VWP;
    b.
    die ARRP.

    2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

    3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

    4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 27 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

    1 Lernende, die ihre Bildung als Gestalterin Werbetechnik EFZ oder Gestalter Werbetechnik EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.

    2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Gestalterin Werbetechnik EFZ oder Gestalter Werbetechnik EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

    3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1723) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.

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