Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Fachrichtungen
1 Die Berufsbezeichnung ist Printmedienverarbeiterin EFZ oder Printmedienverarbeiter EFZ.
2 Printmedienverarbeiterinnen EFZ und Printmedienverarbeiter EFZ zeichnen sich namentlich durch folgende Tätigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie stellen in Gross-, Mittel- sowie Kleinbetrieben im Bereich der Printmedienverarbeitung die Produktionsprozesse sowie deren organisatorische Komponenten sicher.
- b.
- Dazu verfügen sie über ein fundiertes Grundwissen über den gesamten Bereich des Druckereigewerbes wie auch über das Spezialwissen im entsprechenden Fachgebiet.
- c.
- Sie sind fähig, stufengerechte Führungsaufgaben zu übernehmen und konzeptionelle Produktionsprozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.
3 Innerhalb des Berufs der Printmedienverarbeiterin EFZ oder des Printmedienverarbeiters EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Bindetechnologie;
- b.
- Buchbinderei;
- c.
- Versandtechnologie;
- d.
- Druckausrüstung.
4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.