Art. 1 Berufsbild
Polygrafinnen und Polygrafen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie sind Fachpersonen für die Ausführung von Print-, Screen- und Crossmedien-Projekten.
- b.
- Sie führen Gespräche mit der Kundschaft und setzen Marketing- und Kommunikationsmassnahmen um.
- c.
- Sie gestalten Medienprodukte selber aus oder übernehmen Fremddaten und nehmen eine Dateneingangs- und eine optische Kontrolle vor.
- d.
- Sie bereiten die Daten am Computer für Print- oder Screenmedien auf.
- e.
- Sie bearbeiten Layout, Bilder und Grafiken zweckmässig und mediengerecht nach technischen Kriterien sowie typografischen und gestalterischen Regeln.
- f.
- Sie korrigieren Texte nach grammatikalischen, orthografischen und typografischen Regeln.
- g.
- Während der Ausführung des Auftrags stehen sie den vor- und nachgelagerten Abteilungen und Partnerorganisationen für Auskünfte, Absprachen, Wünsche und Abstimmungen zur Verfügung und nehmen so eine wichtige Schnittstellenfunktion ein.
- h.
- Sie berücksichtigen in allen Arbeitsprozessen die Vorschriften in Bezug auf Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Hygiene.