412.101.220.57 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Lebensmittelpraktikerin/Lebensmittelpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
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    412.101.220.57

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Lebensmittelpraktikerin/Lebensmittelpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

    vom 25. Juli 2007 (Stand am 1. Januar 2018)

    21415

    Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA

    Praticienne en denrées alimentaires AFP/

    Praticien en denrées alimentaires AFP

    Addetta alimentarista CFP/Addetto alimentarista CFP

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:4

    1 SR 412.10

    2 SR 412.101

    3 SR 822.115

    4 Fassung gemäss Ziff. I 37 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

    Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild

    1 Die Berufsbezeichnung ist Lebensmittelpraktikerin EBA oder Lebensmittelpraktiker EBA.

    2 Lebensmittelpraktikerinnen und Lebensmittelpraktiker EBA verfügen über die grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zur industriellen Herstellung und Verpackung von Lebensmitteln.

    Sie verfügen über verfahrenstechnologische Grundkenntnisse, über technisches Verständnis sowie über Wissen zu ökologischen und ökonomischen Zusammenhängen. Diese befähigen sie zur sachgerechten wie auch ökologisch- und energieeffizienten Ausführung der einzelnen Arbeitsprozesse.

    Sie kennen die einschlägigen Vorschriften und arbeiten danach. Insbesondere halten sie die hygienischen Grundsätze der Lebensmittelherstellung konsequent ein.

    Sie legen grossen Wert auf die Produktqualität und die Arbeitssicherheit.

    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Kompetenzen

    1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 beschrieben.

    2 Sie gelten für alle Lernorte.

    Art. 4 Fachkompetenz

    Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Rohstoffe und Zwischenfabrikate;
    b.
    Maschinen und Anlagen;
    c.
    industrielle Lebensmittelherstellung;
    d.
    Hygiene, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz.
    Art. 5 Methodenkompetenz

    Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Arbeitstechniken;
    b.
    prozessorientiertes Handeln;
    c.
    qualitätsorientiertes Handeln;
    d.
    Informations- und Kommunikationsstrategien;
    e.
    Lernstrategien.
    Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

    Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    eigenverantwortliches Handeln;
    b.
    Sorgfalt und Hygiene;
    c.
    Kommunikationsfähigkeit;
    d.
    Konfliktfähigkeit;
    e.
    Teamfähigkeit;
    f.
    Umgangsformen;
    g.
    Belastbarkeit und Leistungsbereitschaft.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 75

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    5 Fassung gemäss Ziff. II 37 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

    Art. 8 Anteile der Lernorte

    1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

    2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.

    5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

    Art. 10 Bildungsplan

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

    2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 46 wie folgt näher aus:

    a.
    Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
    b.
    Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
    c.
    Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
    d.
    Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

    3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

    a.
    die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
    b.
    die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote die im Notenausweis nach Artikel 21 Absatz 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 19 zählen;
    c.
    die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

    4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Lebensmittelpraktikerinnen und Lebensmittelpraktiker EBA mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

    Art. 11 Allgemeinbildung

    Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

    Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    gelernte Lebensmitteltechnologin oder gelernter Lebensmitteltechnologe mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe.
    Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

    1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

    a.
    eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
    b.
    zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

    2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

    3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über ein eidgenössisches Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

    Art. 14 Im Betrieb

    1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation quartalsweise. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Quartal mit der lernenden Person.

    3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

    1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.

    2 Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 3 Jahre im Bereich der Lebensmittelpraktikerin EBA/des Lebensmittelpraktikers EBA erworben worden sein.

    Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

    1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 46 erworben worden sind.

    2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

    a.
    Praktische Arbeit im Umfang von 4 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Fachliteratur dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    b.
    Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
    Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den gewichteten Noten der beiden Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichtes.

    4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: zweifach;
    b.
    Allgemeinbildung: einfach;
    c.
    Erfahrungsnote: einfach.
    Art. 19 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufs­kundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählt nur die neue Erfahrungsnote.

    Art. 20 Spezialfall

    Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote eine einstündige mündliche Prüfung durchgeführt.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 21

    1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest EBA.

    2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Lebensmittelpraktikerin EBA/Lebensmittelpraktiker EBA» zu führen.

    3 Im Notenausweis werden aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Lebensmittelpraktikerinnen und Lebensmittelpraktiker EBA

    Art. 22

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Lebensmittelpraktikerinnen und Lebensmittelpraktiker EBA setzt sich zusammen aus:

    a.
    6–8 Vertreterinnen oder Vertretern der «Arbeitsgemeinschaft für die Ausbildung von Lebensmitteltechnologen»;
    b.
    2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
    c.
    je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19968. Sie konstituiert sich selbst.

    4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

    a.
    Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone.
    b.
    Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 46, betreffen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 23

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

    2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1621) treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

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