412.101.220.73 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
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    412.101.220.73

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

    vom 1. Juli 2019 (Stand am 1. Januar 2020)

    47706

    Sanitärinstallateurin EFZ / Sanitärinstallateur EFZ

    Installatrice sanitaire CFC / Installateur sanitaire CFC

    Installatrice di impianti sanitari AFC / Installatore di impianti sanitari AFC

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

    Art. 1 Berufsbild

    Sanitärinstallateurinnen und Sanitärinstallateure auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

    a.
    Sie sind Fachleute für die Montage von Trinkwasser-, Erdgas- und Abwasseranlagen bei Neu- und Umbauten; sie führen ausserdem Wartungs- und Servicearbeiten an sämtlichen sanitären Anlagen aus; sie garantieren eine funktionierende Grundversorgung der Gebäude mit Trinkwasser und Erdgas.
    b.
    Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Planung der Arbeiten, die Installation von Ver- und Entsorgungsleitungen, die Herstellung und Montage von Vorwandsystemen, die Montage von sanitären Anlagen und Apparaten sowie die Durchführung von Abschlussarbeiten; sie verantworten die fach- und termingerechte Ausführung ihres Auftrags.
    c.
    Sie arbeiten – oft zu zweit oder in grösseren Teams – in der betriebseigenen Werkstatt und auf Baustellen; dort arbeiten sie je nach Auftrag im Freien oder unter Dach; zu ihren Ansprechpersonen gehören Vorgesetzte, Bau- oder Projektleitende, Fachpersonen anderer Gewerke sowie Kundinnen und Kunden.
    d.
    Sie verfügen insbesondere über handwerkliches Geschick, eine präzise Arbeitsweise und ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen, um ihren Auftrag fachgerecht und selbstständig ausführen zu können; ausserdem sind sie flexibel, körperlich und geistig belastbar und haben eine rasche Auffassungsgabe; sie fügen sich konstruktiv in ein Team ein und setzen die betrieblichen Vorgaben sowie die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes sowie des Umweltschutzes pflichtbewusst um.
    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

    2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Haustechnikpraktikerin oder Haustechnikpraktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

    3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Grundsätze

    1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

    2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

    3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

    Art. 4 Handlungskompetenzen

    Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

    a.
    Planen der Arbeiten:
    1.
    einfache Installationspläne erstellen,
    2.
    Arbeitsablauf bestimmen und Arbeiten auf der Baustelle absprechen,
    3.
    Werkstattplan erstellen,
    4.
    Detailplan erstellen,
    5.
    Vorwand planen,
    6.
    Arbeitsplatz einrichten und sichern,
    7.
    Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
    b.
    Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser:
    1.
    Trinkwasserleitungen demontieren,
    2.
    Trinkwasserleitungen vorfabrizieren,
    3.
    Trinkwasserleitungen montieren,
    4.
    Dichtheitsprüfung bei Trinkwasserleitungen durchführen,
    5.
    Trinkwasserleitungen, Formstücke und Armaturen dämmen,
    6.
    Trinkwasserleitungen in Betrieb nehmen;
    c.
    Installieren von Versorgungsleitungen Erdgas:
    1.
    Erdgasleitungen demontieren,
    2.
    Erdgasleitungen vorfabrizieren,
    3.
    Erdgasleitungen montieren,
    4.
    Druckprüfung bei Erdgasleitungen durchführen,
    5.
    Erdgasleitungen in Betrieb nehmen;
    d.
    Installieren von Entsorgungsleitungen:
    1.
    Entsorgungsleitungen demontieren,
    2.
    Entsorgungsleitungen vorfabrizieren,
    3.
    Entsorgungsleitungen montieren,
    4.
    Dichtheitsprüfung bei erdverlegten Entsorgungsleitungen durchführen,
    5.
    Entsorgungsleitungen dämmen;
    e.
    Installieren von Vorwandsystemen:
    1.
    Vorwände vorfabrizieren,
    2.
    Vorwände montieren;
    f.
    Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten:
    1.
    Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren demontieren,
    2.
    Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren montieren,
    3.
    Ver- und Entsorgungsapparate montieren,
    4.
    Solaranlagen montieren,
    5.
    Kleinlüftungsanlagen montieren,
    6.
    Wartungsarbeiten ausführen,
    7.
    Servicearbeiten ausführen;
    g.
    Durchführen von Abschlussarbeiten:
    1.
    Abfälle trennen und entsorgen,
    2.
    Rapporte erstellen,
    3.
    Installation kontrollieren und Montageunterlagen aktualisieren,
    4.
    der Kundin oder dem Kunden das Werk übergeben.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 5

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

    Art. 7 Berufsfachschule

    1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

    Unterricht

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    3. Lehrjahr

    4. Lehrjahr

    Total

    a.
    Berufskenntnisse
    Planen der Arbeiten
    Durchführen von Abschluss­arbeiten

    100

      90

    110

    110

    410

    Installieren von Versorgungs­leitungen Trinkwasser
    Installieren von Versorgungs­leitungen Erdgas
    Installieren von Entsorgungs­leitungen
    Installieren von Vorwand­systemen
    Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten

    100

    110

      90

      90

    390

    Total Berufskenntnisse

    200

    200

    200

    200

    800

    b.
    Allgemeinbildung

    120

    120

    120

    120

    480

    c.
    Sport
      40
      40
      40
      40

    160

    Total Lektionen

    360

    360

    360

    360

    1440

    2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

    3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf­lichen Grundbildung.

    4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    Art. 8 Überbetriebliche Kurse

    1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 49 Tage zu 8 Stunden.

    2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8 Kurse aufgeteilt:

    Lehrjahr

    Kurse

    Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz

    Dauer

    1

    1

    Arbeitsplatz einrichten und sichern

    Werkzeuge und Maschinen unterhalten

    Trinkwasserleitungen vorfabrizieren

    Trinkwasserleitungen montieren

    Entsorgungsleitungen vorfabrizieren

    Entsorgungsleitungen montieren

    Abfälle trennen und entsorgen

      8 Tage

    1

    2

    Arbeitsplatz einrichten und sichern

      1 Tag

    1

    3

    Werkstattplan erstellen

    Trinkwasserleitungen vorfabrizieren

    Trinkwasserleitungen montieren

    Entsorgungsleitungen vorfabrizieren

    Entsorgungsleitungen montieren

    Rapporte erstellen

      8 Tage

    2

    4

    Erdgasleitungen montieren

    Vorwände vorfabrizieren

    Vorwände montieren

    Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren montieren

    Rapporte erstellen

      8 Tage

    3

    5

    einfache Installationspläne erstellen

    Arbeitsablauf bestimmen und Arbeiten auf der Baustelle absprechen

    Werkstattplan erstellen

    Detailplan erstellen

    Vorwand planen

    Trinkwasserleitungen vorfabrizieren

    Trinkwasserleitungen montieren

    Dichtheitsprüfung bei Trinkwasserleitungen durchführen

    Trinkwasserleitungen, Formstücke und Armaturen dämmen

    Druckprüfung bei Erdgasleitungen durchführen

    Entsorgungsleitungen vorfabrizieren

    Entsorgungsleitungen montieren

    Entsorgungsleitungen dämmen

    Vorwände vorfabrizieren

    Vorwände montieren

    Kleinlüftungsanlagen montieren

      8 Tage

    3

    6

    Ver- und Entsorgungsapparate montieren

    Solaranlagen montieren

    der Kundin oder dem Kunden das Werk übergeben

      8 Tage

    4

    7

    Trinkwasserleitungen in Betrieb nehmen

    Dichtheitsprüfung bei erdverlegten Entsorgungsleitungen durchführen

    Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren montieren

    Wartungsarbeiten ausführen

    Servicearbeiten ausführen

    Rapporte erstellen

      4 Tage

    4

    8

    Planen der Arbeiten

    Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser

    Installieren von Entsorgungsleitungen

    Installieren von Vorwandsystemen

    Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten

    Durchführen von Abschlussarbeiten

      4 Tage

    Total

    49 Tage

    3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

    5. Abschnitt: Bildungsplan

    Art. 9

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

    2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

    a.
    Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
    1.
    dem Berufsbild;
    2.
    der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
    3.
    dem Anforderungsniveau des Berufes.
    b.
    Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
    c.
    Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

    3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

    5 Der Bildungsplan vom 1. Juli 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

    Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Chefmonteurin Sanitär oder Chefmonteur Sanitär mit eidgenössischem Fachausweis;
    b.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
    c.
    einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
    Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

    1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

    2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

    Art. 12 Lerndokumentation

    1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

    2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

    Art. 13 Bildungsbericht

    1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

    3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.

    4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

    Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

    1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8.

    2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 16 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
    1.
    die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2.
    von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Sanitärinstallateurin und des Sanitärinstallateurs EFZ erworben hat, und
    3.
    glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
    Art. 17 Gegenstand

    In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

    Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

    a.
    praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 21 Stunden; dafür gilt Folgendes:
    1.
    dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
    2.
    die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
    3.
    die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
    4.
    der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 60 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche (HKB)/Handlungskompetenzen (HK)

    Gewichtung

    1

    Planen der Arbeiten (HK a.1–a.5)

    20 %

    2

    Arbeitsplatz einrichten und sichern (HK a.6)

    Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser (HK b.1–b.5)

    Installieren von Entsorgungsleitungen

    Installieren von Vorwandsystemen

    Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten (HK f.1–f.5)

    Abfälle trennen und entsorgen (HK g.1)

    55 %

    3

    Trinkwasserleitungen in Betrieb nehmen (HK b.6)

    Wartungsarbeiten ausführen (HK f.6)

    Servicearbeiten ausführen (HK f.7)

    10 %

    4

    Fachgespräch

    15 %

    b.
    Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

    a.
    praktische Arbeit: 40 %;
    b.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    c.
    Erfahrungsnote: 40 %.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

    a.
    Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
    b.
    Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.

    4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.

    5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sieben benoteten Kompetenznachweise.

    Art. 20 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

    2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

    1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

    2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 80 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 22

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

    2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Sanitärinstallateurin EFZ» oder « Sanitärinstallateur EFZ» zu führen.

    3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

    Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe setzt sich zusammen aus:

    a.
    sieben bis elf Vertreterinnen oder Vertretern des «Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverbands (suissetec)»;
    b.
    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
    c.
    je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a.
    Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
    b.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
    c.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
    d.
    Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
    Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

    1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband «suissetec».

    2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

    3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

    4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

    1 Lernende, die ihre Bildung als Sanitärinstallateurin oder Sanitärinstallateur EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.

    2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Sanitärinstallateurin oder Sanitärinstallateur EFZ bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

    3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1622) kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.

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