412.101.220.81 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Verkehrswegbau» mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
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    412.101.220.81

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Verkehrswegbau» mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

    vom 1. November 2013 (Stand am 1. Januar 2018)

    51422

    Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA

    Assistante-constructrice de voies ferrées AFP/

    Assistant-constructeur de voies ferrées AFP

    Addetta alla costruzione di binari CFP/

    Addetto alla costruzione di binari CFP

    51423

    Grundbaupraktikerin EBA/Grundbaupraktiker EBA

    Assistante-constructrice de fondations AFP/

    Assistant-constructeur de fondations AFP

    Addetta sondatrice CFP/Addetto sondatore CFP

    51424

    Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktikerin EBA/

    Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker EBA

    Assistante-constructrice de sols industriels et de chapes AFP/

    Assistant-constructeur de sols industriels et de chapes AFP

    Addetta alla costruzione di sottofondi e pavimenti industriali CFP/

    Addetto alla costruzione di sottofondi e pavimenti industriali CFP

    51425

    Steinsetzerin EBA/Steinsetzer EBA

    Poseuse de pierres AFP/Poseur de pierres AFP

    Posatrice di pietre CFP/Posatore di pietre CFP

    51426

    Strassenbaupraktikerin EBA/Strassenbaupraktiker EBA

    Assistante-constructrice de routes AFP/

    Assistant-constructeur de routes AFP

    Addetta alla costruzione stradale CFP/

    Addetto alla costruzione stradale CFP

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:4

    1 SR 412.10

    2 SR 412.101

    3 SR 822.115

    4 Fassung gemäss Ziff. I 56 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

    Art. 1 Berufsbezeichnungen und Berufsbild

    1 Die Berufsbezeichnungen im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA sind:

    a.
    Gleisbaupraktikerin EBA/Gleisbaupraktiker EBA;
    b.
    Grundbaupraktikerin EBA/Grundbaupraktiker EBA;
    c.
    Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktikerin EBA/Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker EBA;
    d.
    Steinsetzerin EBA/Steinsetzer EBA;
    e.
    Strassenbaupraktikerin EBA/Strassenbaupraktiker EBA.

    2 Fachleute im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

    a.
    Sie unterstützen die Erstellung und Gestaltung sowie die Instandhaltung und dem Unterhalt von Verkehrswegen und deren Infrastruktur und führen im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft allgemeine Arbeiten im Verkehrswegbau aus.
    b.
    Sie unterstützen die Organisation der Arbeiten auf den Arbeits- und Baustellen, führen sie gemäss betrieblichen und gesetzlichen Vorgaben qualitäts­bewusst, umweltgerecht und nachhaltig aus und gewährleisten dabei die Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz.
    c.
    Gleisbaupraktikerinnen EBA und Gleisbaupraktiker EBA tragen dazu bei, dass Personen und Güter auf einem sicheren Schienennetz transportiert werden können und helfen mit, Weichen und Gleise zu wechseln oder neue Bahnstrecken zu bauen. Sie bauen Gleise auf Schottersteinen oder auf Beton und führen Betonier- oder Umgebungsarbeiten aus.
    d.
    Grundbaupraktikerinnen EBA und Grundbaupraktiker EBA tragen dazu bei, dass der Untergrund, auf dem später ein Gebäude oder ein Verkehrsweg gebaut wird, tragfähig und sicher ist. Sie helfen mit, den Boden zu verfestigen und unterstützen das Sichern von Baugruben und das Beachten des Grundwasserspiegels.
    e.
    Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktikerinnen EBA sowie Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker EBA helfen mit, Industrie- und Unterlagsböden in Fabrikhallen und Lagerhäusern sowie Bodenbeläge als Unterlage für den Teppich, das Parkett oder andere Bodenbeläge in öffentlichen und privaten Bauten zu erstellen.
    f.
    Steinsetzerinnen EBA und Steinsetzer EBA tragen dazu bei, Altstädte, Vorplätze, Parkanlagen, Gärten, Strassenränder, Verkehrsteiler oder Gehwege mit ihren Pflästerungen zu verschönern und wenden dabei unterschiedlichste Verlegearten an. Sie helfen mit, Schächte, Randabschlüsse sowie Strasseneinfassungen zu setzen oder kleine Betonarbeiten auszuführen.
    g.
    Strassenbaupraktikerinnen EBA und Strassenbaupraktiker EBA helfen mit, Fahrbahnen aller Art zu erstellen, Asphaltbeläge einzubauen, Plätze und Trottoirs sowie Rad- und Fusswege, kleine Mauern und Treppen, Strassenkreisel und Verkehrsinseln zu erstellen, Stromleitungen und Wasserrohre in den Boden zu verlegen und Schächte zu setzen.
    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA dauert 2 Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Grundsätze

    1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

    2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

    3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

    Art. 4 Handlungskompetenzen

    Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen. Der Aufbau der Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen a und b ist für alle Berufe im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA verbindlich. Der Aufbau der übrigen Handlungskompetenzen ist spezifisch für die einzelnen Berufe:

    a.
    Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz:
    1.
    Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz konsequent umsetzen,
    2.
    eigene Arbeiten gemäss Vorgaben selbstständig vorbereiten,
    3.
    eigene Arbeiten gemäss betrieblichen Vorgaben qualitätsbewusst und umweltgerecht ausführen,
    4.
    eigene Arbeiten selbstständig für Dritte nachvollziehbar dokumentieren,
    5.
    Kleinmaschinen, Geräte und Werkzeuge bedienen;
    b.
    Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau:
    1.
    Eigene Arbeitsstelle gemäss Vorgaben betriebsbereit einrichten,
    2.
    einfache Objekte im Team einmessen und abstecken,
    3.
    eigene Arbeitsstelle selbstständig abräumen;
    c.
    Ausführen von Gleisbauarbeiten:
    1.
    beim Verlegen und Montieren von Gleisen und Weichen im Team mitarbeiten,
    2.
    beim Unterhalt an Gleisen und Weichen im Team mitarbeiten,
    3.
    bei Umgebungsarbeiten im Team mitarbeiten;
    d.
    Ausführen von Grundbauarbeiten:
    1.
    beim Fassen und Absenken von Grundwasser im Team mitarbeiten,
    2.
    bei Baugrubenabschlüssen, Aussteifungen und Spritzbetonarbeiten im Team mitarbeiten,
    3.
    bei Anker-, Vernagelungs- und Injektionsarbeiten im Team mitarbeiten,
    4.
    bei Pfahl- und Jettingarbeiten im Team mitarbeiten;
    e.
    Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrieböden:
    1.
    beim Vorbereiten des Untergrunds im Team mitarbeiten,
    2.
    beim Erstellen von schwimmenden Estrichen auf Feuchtigkeitsisolationen, Trennlagen und Dämmschichten im Team mitarbeiten,
    3.
    beim Erstellen von Industrieböden im Team mitarbeiten,
    4.
    beim Erstellen von Fugen, Abschlussprofilen und Nebenarbeiten im Team mitarbeiten,
    f.
    Ausführen von Steinsetzerarbeiten:
    1.
    beim Erstellen von Randabschlüssen und Einfassungen im Team mitarbeiten,
    2.
    beim Erstellen von Flächenpflästerungen im Team mitarbeiten,
    3.
    beim Erstellen von Natursteinplattenbelägen im Team mitarbeiten,
    4.
    beim Unterhalten und Sanieren von Pflästerungen im Team mitarbeiten;
    g.
    Ausführen von Strassenbauarbeiten
    1.
    bei Aushubarbeiten, Schüttungen, Hinterfüllungen und beim Erstellen des Planums im Team mitarbeiten,
    2.
    beim Erstellen von Entwässerungen, Kanalisationen und Werkleitungen im Team mitarbeiten,
    3.
    beim Erstellen des Strassenoberbaus im Team mitarbeiten,
    4.
    beim Erstellen von Randabschlüssen sowie Verlegen von Betonverbund- und Betonformsteinen im Team mitarbeiten,
    5.
    beim Einbauen und Verdichten von bitumenhaltigen Belägen im Team mitarbeiten,
    6.
    beim Sanieren von bitumenhaltigen Belägen im Team mitarbeiten.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 55

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    5 Fassung gemäss Ziff. II 56 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

    Art. 7 Berufsfachschule

    1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

    Unterricht

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    Total

    a.
    Berufskenntnisse
    Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz

    40

    40

    80

    Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau

    40

    40

    80

    berufsspezifische Handlungskompetenz­bereiche

    120

    120

    240

    Total

    200

    200

    400

    b.
    Allgemeinbildung

    120

    120

    240

    c.
    Sport

    40

    40

    80

    Total Lektionen

    360

    360

    720

    2 Geringfügige Abweichungen der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich.

    3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

    5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

    Art. 8 Überbetriebliche Kurse

    1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen je nach Beruf im Berufsfeld Verkehrswegbau auf Stufe EBA 20-35 Tage zu acht Stunden.

    2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4–6 überbetriebliche Kurse aufgeteilt:

    a.
    Berufsübergreifende überbetriebliche Kurse für alle Berufe:

    Kurs

    Handlungskompetenzbereiche

    Inhalte

    LJ

    Tage

    A1

    Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz

    Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau

    Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
    Arbeitsstellen vorbereiten
    Arbeitsstellen einrichten und abräumen
    Arbeiten qualitätsbewusst, umweltgerecht und nachhaltig ausführen
    Objekte einmessen und abstecken

    1.

    5

    A2

    Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz

    Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau

    Maschinen, Geräte und Werk­zeuge bedienen und warten
    Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
    Objekte einmessen und abstecken

    1.

    5

    Total Tage

    10

    b.
    Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Gleisbaupraktikerin und Gleisbaupraktiker EBA:

    Kurs

    Handlungskompetenzbereiche

    Inhalte

    LJ

    Tage

    GLBP1

    Ausführen von Gleisbauarbeiten

    Gleise und Weichen montieren

    1.

    5

    GLBP2

    Ausführen von Gleisbauarbeiten

    Gleise und Weichen unterhalten
    Umgebungsarbeiten

    2.

    5

    Total Tage

    10

    c.
    Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Grundbaupraktikerin und Grundbaupraktiker EBA:

    Kurs

    Handlungskompetenzbereiche

    Inhalte

    LJ

    Tage

    GRBP1

    Ausführen von Grundbauarbeiten

    Grundwasserfassung/-absenkung
    Baugrubenabschlüsse, Aussteifungen, Spritzbetonarbeiten

    1.

    5

    GRBP2

    Ausführen von Grundbauarbeiten

    Anker-, Vernagelungs-, Injektions-arbeiten
    Pfahl- und Jettingarbeiten

    2.

    5

    Total Tage

    10

    d.
    Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Industrie- und Unterlags­bodenbaupraktikerin und -praktiker EBA:

    Kurs

    Handlungskompetenzbereiche

    Inhalte

    LJ

    Tage

    IUBP1

    Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie­-böden

    Schwimmende Estriche
    Untergrundprüfung/-vorbereitung
    Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten
    Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen

    1.

    5

    IUBP2

    Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden

    Zementöse und Magnesiabeläge
    Untergrundprüfung/-vorbereitung
    Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten
    Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen

    1.

    5

    IUBP3

    Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden

    Kunstharzbeläge
    Untergrundprüfung/-vorbereitung
    Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten
    Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen

    2.

    10

    IUBP4

    Ausführen von Arbeiten an schwimmenden Estrichen und Industrie-böden

    Zement-Kunstharzbeläge
    Untergrundprüfung/-vorbereitung
    Fugen, Abschlussprofile, Nebenarbeiten
    Schwimmende Estriche und Industrieböden erstellen

    2.

    5

    Total Tage

    25

    e.
    Berufsspezifische überbetriebliche Kurse für Steinsetzerin und Steinsetzer EBA:

    Kurs

    Handlungskompetenzbereiche

    Inhalte

    LJ

    Tage

    STS1

    Ausführen von Steinsetzerarbeiten

    Ausführen von Strassenbauarbeiten

    Absteckungen
    Flächenpflästerungen
    Unterhalt und Sanierung
    Randabschlüsse
    1.
    10

    STS2

    Ausführen von Steinsetzerarbeiten

    Ausführen von Strassenbauarbeiten

    Absteckungen
    Flächenpflästerungen
    Randabschlüsse
    1.
    5

    STS3

    Ausführen von Steinsetzerarbeiten

    Ausführen von Strassenbauarbeiten

    Absteckungen
    Flächenpflästerungen
    Natursteinplattenbeläge
    Randabschlüsse
    2.
    5

    Total Tage

    20

    f.
    Berufsspezifische Kurse für Strassenbaupraktikerin und Strassenbauprak­tiker EBA:

    Kurs

    Handlungskompetenzbereiche

    Inhalte

    LJ

    Tage

    STBP1

    Ausführen von Strassenbauarbeiten

    Aushubarbeiten von Hand, Schüttungen, Hinterfüllungen
    Entwässerungen, Kanalisationen, Werkleitungen
    1.
    5

    STBP2

    Ausführen von Strassenbauarbeiten

    Randabschlüsse, Betonverbund- und Betonformsteine
    1.
    5

    STBP3

    Ausführen von Strassenbauarbeiten

    Fundationsschichten, Planie
    bitumenhaltige Beläge einbauen
    2.
    5

    STBP4

    Ausführen von Strassenbauarbeiten

    bitumenhaltige Beläge einbauen und sanieren
    2.
    5

    Total Tage

    20

    3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

    5. Abschnitt: Bildungsplan

    Art. 9

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen wird und vom SBFI genehmigt ist.

    2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

    a.
    Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
    1.
    dem Berufsbild;
    2.
    der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen;
    3.
    dem Anforderungsniveau des Berufes.
    b.
    Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

    3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.

    6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

    Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Berufsfeld Verkehrswegbau mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    gelernte Gleisbauerin/gelernter Gleisbauer, gelernte Grundbauerin/gelernter Grundbauer, gelernte Industrie- und Unterlagsbodenbauerin/gelernter Indu­strie- und Unterlagsbodenbauer, gelernte Pflästerin/gelernter Pflästerer, gelernte Strassenbauerin/gelernter Strassenbauer mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des Berufsfeldes Verkehrswegbau auf Stufe EFZ und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehr­gebiet;
    d.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
    e.
    einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
    Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

    1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

    2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

    Art. 12 Lerndokumentation

    1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

    Art. 13 Bildungsbericht

    1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

    3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im Bildungsbericht fest.

    4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

    Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

    1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

    2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 16 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
    1.
    die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2.
    von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich des angestrebten Berufes erworben hat, und
    3.
    glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
    Art. 17 Gegenstand

    In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

    Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

    a.
    Praktische Arbeit: Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8–22 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Gewichtung

    1

    Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz

    20 %

    2

    Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrswegbau

    10 %

    3

    Ausführen von berufsspezifischen Arbeiten

    70 %

    Die vorgegebene praktische Arbeit dauert:
    1.
    für Gleisbaupraktiker/in EBA 8 Stunden,
    2.
    für Grundbaupraktiker/in EBA 8 Stunden,
    3.
    für Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker/in EBA 22 Stunden,
    4.
    für Steinsetzer/in EBA 18 Stunden, und
    5.
    für Strassenbaupraktiker/in EBA 18 Stunden.
    b.
    Berufskenntnisse, im Umfang von 1.5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Prüfungsform/Dauer

    Gewichtung

    schriftlich

    mündlich

    1

    Organisieren der Arbeiten und Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz

    Ausführen allgemeiner Arbeiten im Verkehrs­wegbau

    30 Min.

    30 %

    2

    Ausführen von berufsspezifischen Arbeiten

    30 Min.

    30 Min.

    70 %

    c.
    Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

    a.
    den Unterricht in den Berufskenntnissen;
    b.
    die überbetrieblichen Kurse.

    4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten.

    5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise der jeweiligen Berufe.

    6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 40 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 20 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    d.
    Erfahrungsnote: 20 %.
    Art. 20 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

    2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    Art. 21 Spezialfall

    1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

    2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 50 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 30 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 22

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

    2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel im erlernten Beruf wie folgt zu führen.

    a.
    «Gleisbaupraktikerin EBA» oder «Gleisbaupraktiker EBA»;
    b.
    «Grundbaupraktikerin EBA» oder «Grundbaupraktiker EBA»;
    c.
    «Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktikerin EBA» oder «Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker EBA»;
    d.
    «Steinsetzerin EBA» oder «Steinsetzer EBA»; oder
    e.
    «Strassenbaupraktikerin EBA» oder «Strassenbaupraktiker EBA».

    3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

    Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Verkehrswegbau

    1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für das Berufsfeld Verkehrswegbau setzt sich zusammen aus:

    a.
    3–4 Vertreterinnen oder Vertretern des Fachverbands Infra (FV Infra);
    b.
    1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Trägerschaft für die Gleisbaulehre im
    c.
    Berufsfeld Verkehrswegbau;
    d.
    1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Verbandes PAVIDENSA;
    e.
    1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Verbandes Schweizerischer Pflästerermeister (VSP);
    f.
    1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Sozialpartners (Unia);
    g.
    3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
    h.
    je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Alle Berufe im Berufsfeld Verkehrswegbau müssen vertreten sein.

    3 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    4 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    5 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a.
    Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;
    b.
    Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;
    c.
    Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;
    d.
    Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
    e.
    Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
    Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

    1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Fachverband Infra in Zusammenarbeit mit den beteiligten Berufsverbänden oder paritätischen Kommissionen.

    2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

    3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

    4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Die Verordnung des SBFI vom 18. Dezember 20078 über die berufliche Grund­bildung Berufsfeld «Verkehrswegbau» wird aufgehoben.

    2 Die Genehmigung des Bildungsplans Berufsfeld «Verkehrswegbau» vom 18. De­zember 2007 wird widerrufen.

    Art. 26 Übergangsbestimmungen

    1 Lernende, die ihre Bildung im Berufsfeld Verkehrswegbau vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

    2 Wer die Lehrabschlussprüfung im Berufsfeld Verkehrswegbau bis zum 31. De­zember 2017 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

    Art. 27 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.

    2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1622) treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

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