Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnung ist Agrarpraktikerin EBA oder Agrarpraktiker EBA.
2 Agrarpraktikerinnen EBA/Agrarpraktiker EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie arbeiten als qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf landwirtschaftlichen Produktions- und Verarbeitungsbetrieben. Sie führen einfache Arbeiten selbständig und fachgerecht aus. Flexibel und vielseitig einsetzbar, arbeiten sie nach Vorschriften und setzen die Richtlinien des Betriebes nach den Vorgaben ihrer Vorgesetzten verantwortungsvoll um. Sie kennen die Abläufe von der Produktion bis zum Verkauf;
- b.
- Sie erkennen die Zusammenhänge zwischen Produktionstechnik, Wirtschaftlichkeit und Ökologie. Naturverbunden erfüllen sie ihre Aufgaben gewissenhaft und begegnen allen Lebewesen, mit denen sie arbeiten, mit Respekt. Sie arbeiten gerne und aktiv in Teams und beteiligen sich an der praxisorientierten Lösungsfindung der Alltagsarbeiten.
3 Innerhalb des Berufs der Agrarpraktikerin EBA oder des Agrarpraktikers EBA gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Fachrichtung Landwirtschaft (Bildungsplan: A, B, D);
- b.
- Fachrichtung Spezialkulturen (Bildungsplan: A, D);
- c.
- Fachrichtung Weinbereitung (Bildungsplan: A, C, D).
4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.