Art. 1 Berufsbild
Maurerinnen und Maurer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie sind fähig, handwerkliche Leistungen auf der Baustelle selbständig auszuführen.
- b.
- Sie können Ihre Arbeiten schriftlich, rechnerisch und zeichnerisch festhalten.
- c.
- Sie berücksichtigen bei der Arbeit die Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Gesundheit- und Umweltschutzes.
- d.
- Sie erbringen ihre Leistungen ökonomisch, ökologisch, bautechnisch korrekt sowie gesetzes- und normenkonform.