412.101.221.38 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Ofenbauerin EFZ / Ofenbauer EFZ
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    412.101.221.38

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Ofenbauerin EFZ / Ofenbauer EFZ

    vom 7. August 2023 (Stand am 1. April 2024)

    51205

    Ofenbauerin EFZ / Ofenbauer EFZ

    Poêlière-fumiste CFC / Poêlier-fumiste CFC

    Fumista AFC

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 13 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20074 (ArGV 5),

    verordnet:

    1 SR 412.10

    2 SR 412.101

    3 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

    4 SR 822.115

    1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

    Art. 1 Berufsbild

    1 Ofenbauerinnen und Ofenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

    a.
    Sie sind Fachpersonen für den Bau und die Inbetriebnahme von Wohnraumfeuerungen aller Art, vom antiken Kachelofen bis zum modernen Cheminée; je nach Auftrag führen sie auch Anschlussarbeiten aus, wie etwa das Verlegen von Keramikplatten.
    b.
    Sie wirken in allen Projektphasen mit, von der Planung und Organisation der Arbeiten bis zur Inbetriebnahme, und stellen sicher, dass ihre Produkte termin- und kundengerecht sowie entsprechend den technischen und gesetzlichen Vorgaben fertiggestellt werden.
    c.
    Sie arbeiten mit verschiedensten Materialien wie Mörtel, Stein, Keramik oder Stahl; mit ihrem kreativen Geschick sowie einer exakten Arbeitsweise bauen sie formschöne, plangenaue sowie funktional hochstehende Wohnraumfeuerungen.
    d.
    Sie verfügen über das nötige technische Verständnis im Bereich der Wärme- und Feuerungstechnik.
    e.
    Sie arbeiten selbstständig wie auch im Team und sind darum bemüht, ihre Anliegen direkt und auf konstruktive Art und Weise einzubringen.
    f.
    Gegenüber den Kundinnen und Kunden kommunizieren sie freundlich und verständlich; sie instruieren diese in Bezug auf die fachgerechte und nachhaltige Nutzung von Wohnraumfeuerungen und informieren über das Potenzial von Holz als erneuerbarem Brennstoff.
    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Grundsätze

    1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

    2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

    Art. 4 Handlungskompetenzen

    Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

    a.
    Planen und Organisieren des Auftrags:
    1.
    Auftrag für den Bau einer Wohnraumfeuerung entgegennehmen und Arbeitsschritte planen,
    2.
    Material für den Bau von Wohnraumfeuerungen bereitstellen und verladen,
    3.
    geplante Ausführung einer Wohnraumfeuerung überprüfen und technische Details visualisieren,
    4.
    Planungsschritte für die Ausführung einer Wohnraumfeuerung kommunizieren und koordinieren,
    5.
    Gestaltungsdetails zu Wohnraumfeuerungen mit Kundinnen und Kunden besprechen;
    b.
    Einrichten und Vorbereiten des Arbeitsplatzes:
    1.
    Arbeitsplatz für den Bau einer Wohnraumfeuerung einrichten,
    2.
    bestehende Wohnraumfeuerungen rückbauen und entsorgen,
    3.
    Wohnraumfeuerungen einmessen und ausrichten,
    4.
    Brandschutzmassnahmen überprüfen und bei Bedarf anpassen;
    c.
    Bauen und Installieren der Ofentechnik:
    1.
    Unterbaukonstruktion von Wohnraumfeuerungen anfertigen,
    2.
    Halb- oder Fertigfabrikate von Wohnraumfeuerungen montieren,
    3.
    technischen Innenausbau von Wohnraumfeuerungen mauern,
    4.
    Verbrennungsluftleitung erstellen und anschliessen,
    5.
    Kaminanlage bauen;
    d.
    Verkleiden von Wohnraumfeuerungen:
    1.
    Aussenhülle von Wohnraumfeuerungen mauern,
    2.
    Aussenhülle von Wohnraumfeuerungen verputzen,
    3.
    Kacheln setzen,
    4.
    Aussenhülle von Wohnraumfeuerungen mit Stahl verkleiden,
    5.
    Aussenhülle von Wohnraumfeuerungen mit Natursteinen verkleiden,
    6.
    keramische Wand- und Bodenplatten im Umgebungsbereich einer Wohnraumfeuerung verlegen;
    e.
    Abschliessen des Auftrags:
    1.
    Wohnraumfeuerungen in Betrieb nehmen und Kundinnen und Kunden instruieren,
    2.
    Ofenbauarbeiten rapportieren,
    3.
    Baumaschinen und -werkzeug warten und pflegen,
    4.
    Bauabfälle trennen und entsorgen.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

    Art. 5

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 15 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    5 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

    4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

    Art. 7 Berufsfachschule

    1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

    Unterricht

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    3. Lehrjahr

    Total

    a.
    Berufskenntnisse

    Planen und Organisieren des Auftrags
    Einrichten und Vorbereiten des Arbeitsplatzes
    Abschliessen des Auftrags

    110

    90

    100

    300

    Bauen und Installieren der Ofentechnik
    Verkleiden von Wohnraumfeuerungen

    90

    110

    100

    300

    Total Berufskenntnisse

    200

    200

    200

    600

    b.
    Allgemeinbildung

    120

    120

    120

    360

    c.
    Sport

    40

    40

    40

    120

    Total Lektionen

    360

    360

    360

    1080

    2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

    3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    Art. 8 Überbetriebliche Kurse

    1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 45 Tage zu 8 Stunden.

    2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 10 Kurse aufgeteilt:

    Lehrjahr

    Kurse

    Handlungskompetenzen

    Anzahl Tage

    1

    1

    a2: Material für den Bau von Wohnraumfeuerungen bereitstellen und verladen

    a3: Geplante Ausführung einer Wohnraumfeuerung überprüfen und technische Details visualisieren

    b1: Arbeitsplatz für den Bau einer Wohnraumfeuerung einrichten

    b3: Wohnraumfeuerungen einmessen und ausrichten

    d1: Aussenhülle von Wohnraumfeuerungen mauern

    d3: Kacheln setzen

    e3: Baumaschinen und -werkzeug warten und pflegen

    5

    1

    2

    b3: Wohnraumfeuerungen einmessen und ausrichten

    d1: Aussenhülle von Wohnraumfeuerungen mauern

    d2: Aussenhülle von Wohnraumfeuerungen verputzen

    d3: Kacheln setzen

    e3: Baumaschinen und -werkzeug warten und pflegen

    a5: Gestaltungsdetails zu Wohnraumfeuerungen mit Kundinnen und Kunden besprechen

    d6: Keramische Wand- und Bodenplatten im Umgebungsbereich einer Wohnraumfeuerung verlegen

    10

    2

    3

    a2: Material für den Bau von Wohnraumfeuerungen bereitstellen und verladen

    a3: Geplante Ausführung einer Wohnraumfeuerung überprüfen und technische Details visualisieren

    c3: Technischen Innenausbau von Wohnraumfeuerungen mauern

    d1: Aussenhülle von Wohnraumfeuerungen mauern

    d3: Kacheln setzen

    5

    2

    4

    a2: Material für den Bau von Wohnraumfeuerungen bereitstellen und verladen (Staplerkurs)

    4

    2

    5

    b1: Arbeitsplatz für den Bau einer Wohnraumfeuerung einrichten

    1

    2

    6

    a5: Gestaltungsdetails zu Wohnraumfeuerungen mit Kundinnen und Kunden besprechen

    d5: Aussenhülle von Wohnraumfeuerungen mit Natursteinen verkleiden

    d6: Keramische Wand- und Bodenplatten im Umgebungsbereich einer Wohnraumfeuerung verlegen

    5

    2

    7

    c2: Halb- oder Fertigfabrikate von Wohnraumfeuerungen montieren

    c5: Kaminanlage bauen

    3

    2

    8

    d3: Kacheln setzen

    2

    2

    9

    Handlungskompetenzbereiche a–e (einfaches Gesamtprojekt)

    5

    3

    10

    Handlungskompetenzbereiche a–e (komplexes Gesamtprojekt)

    5

    Total

    45

    3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

    5. Abschnitt: Bildungsplan

    Art. 9

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan7 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

    2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

    a.
    Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
    1.
    dem Berufsbild;
    2.
    der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
    3.
    dem Anforderungsniveau des Berufs.
    b.
    Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
    c.
    Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

    3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

    7 Der Bildungsplan vom 7. August 2023 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

    6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

    Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Ofenbauerin EFZ oder Ofenbauer EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Ofenbauerin EFZ und des Ofenbauers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    d.
    einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
    Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

    1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

    2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

    Art. 12 Lerndokumentation

    1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

    2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

    Art. 13 Bildungsbericht

    1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

    3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

    4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

    Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

    1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse halten die Leistungen der lernenden Person in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 2, 3, 6, 7, 9 und 10 fest.

    2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 16 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1.
    sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben,
    2.
    sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Ofenbauerin EFZ und des Ofenbauers EFZ erworben,
    3.
    sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
    Art. 17 Gegenstand

    In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

    Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

    a.
    praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 23 Stunden; dafür gilt Folgendes:
    1.
    dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
    2.
    die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
    3.
    die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
    4.
    der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Gewichtung

    1

    Planen und Organisieren des Auftrags

    15 %

    2

    Einrichten und Vorbereiten des Arbeitsplatzes

    Bauen und Installieren der Ofentechnik

    Verkleiden von Wohnraumfeuerungen

    55 %

    3

    Abschliessen des Auftrags

    15 %

    4

    Fachgespräch

    15 %

    b.
    Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord-nung des SBFI vom 27. April 20068 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

    a.
    praktische Arbeit: 40 %;
    b.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    c.
    Erfahrungsnote: 40 %.

    3 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 80 %;
    b.
    Allgemeinbildung: 20 %.

    4 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

    a.
    Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
    b.
    Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.

    5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.

    6 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs benoteten Kompetenznachweise.

    Art. 20 Wiederholung

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

    2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 21

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

    2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Ofenbauerin EFZ» oder «Ofenbauer EFZ» zu führen.

    3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 4, die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

    Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Ofenbauerin EFZ und Ofenbauer EFZ

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Ofenbauerin EFZ und Ofenbauer EFZ setzt sich zusammen aus:

    a.
    vier bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands «Feusuisse»;
    b.
    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerschaft;
    c.
    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
    d.
    je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

    a.
    Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
    b.
    Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.

    3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a.
    Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
    b.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
    c.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
    d.
    Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
    Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

    1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist «Feusuisse».

    2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

    3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

    4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

    1 Lernende, die ihre Bildung als Ofenbauerin EFZ oder Ofenbauer EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.

    2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung Ofenbauerin EFZ oder Ofenbauer EFZ bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

    3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1621) kommen ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

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