412.101.221.46 Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Schuhreparateurin/Schuhreparateur mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) 2
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    412.101.221.46

    Verordnung des SBFI1 über die berufliche Grundbildung Schuhreparateurin/Schuhreparateur mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)2

    vom 1. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2018)

    1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

    2 Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 14. Aug. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 4875).

    36106

    Schuhreparateurin EBA/Schuhreparateur EBA

    Réparatrice de chaussures AFP/Réparateur de chaussures AFP

    Riparatrice di calzature CFP/Riparatore di calzature CFP

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 (BBV),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

    Art. 1 Berufsbild

    Schuhreparateurinnen auf Stufe EBA/Schuhreparateure auf Stufe EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

    a.
    Sie reparieren Konfektions- und Massschuhe.
    b.
    Sie verarbeiten die Materialien und Halbfabrikate fachgerecht.
    c.
    Sie setzen die geeigneten Techniken, Werkzeuge, Apparate und Maschinen für eine Schuhreparatur gemäss Vorgaben ein und gestalten ihre Arbeitsprozesse effizient.
    d.
    Sie arbeiten gemäss Vorschriften zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz.
    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Handlungskompetenzen

    1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4 bis 6 beschrieben.

    2 Sie gelten für alle Lernorte.

    Art. 4 Fachkompetenz

    Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Handwerk und Technologie;
    b.
    Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Werterhaltung.
    Art. 5 Methodenkompetenz

    Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    Arbeitstechniken und Problemlösen;
    b.
    prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
    c.
    Informations- und Kommunikationsstrategien;
    d.
    Lernstrategien für das lebenslange Lernen;
    Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

    Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

    a.
    eigenverantwortliches Handeln;
    b.
    Kommunikationsfähigkeit;
    c.
    Konfliktfähigkeit;
    d.
    Teamfähigkeit;
    e.
    Umgangsformen und Auftreten;
    f.
    Belastbarkeit;
    g.
    ökologisches Verantwortungsbewusstsein und Handeln.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 7

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

    Art. 8 Anteile der Lernorte

    1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

    2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 640 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.

    3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 7 und höchstens 10 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

    Art. 9 Unterrichtssprache

    1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

    2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

    Art. 10 Bildungsplan

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

    2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4 bis 6 wie folgt näher aus:

    a.
    Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
    b.
    Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
    c.
    Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
    d.
    Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

    3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

    a.
    die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
    b.
    die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
    c.
    die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

    4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

    Art. 11 Allgemeinbildung

    Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

    Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Orthopädieschuhmacherin EFZ/Orthopädieschuhmacher EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    Gelernte Orthopädie-Schuhmacherin/gelernter Orthopädie-Schuhmacher mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    Schuhmacherin EFZ/Schuhmacher EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    d.
    Gelernte Schuhmacherin/gelernter Schuhmacher mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    e.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Schuhreparateurin EBA/des Schuhreparateurs EBA und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    f.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
    Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

    1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

    a.
    eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
    b.
    zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

    2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

    3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    4 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

    Art. 14 Im Betrieb

    1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

    3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

    Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs

    1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.

    2 Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 17 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
    1.
    die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2.
    von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Schuhreparateurin EBA/des Schuhreparateurs EBA erworben hat,
    3.
    glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Artikel 19) gewachsen zu sein.
    Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

    a.
    Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situations­gerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    b.
    Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 30 Minuten.
    c.
    Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:

    a.
    praktische Arbeit: 40 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 20 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    d.
    Erfahrungsnote: 20 %.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

    a.
    den berufskundlichen Unterricht;
    b.
    die überbetrieblichen Kurse.

    4 Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

    5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.

    Art. 21 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der letzte bewertete überbetriebliche Kurs wiederholt, so zählt für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neue Note.

    Art. 22 Spezialfall

    1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

    2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 40 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 40 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 23

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest EBA.

    2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Schuhreparateurin EBA/Schuhreparateur EBA» zu führen.

    3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

    Art. 24

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

    a.
    4–5 Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Fuss & Schuh SSOMV;
    b.
    2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
    c.
    je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

    a.
    Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
    b.
    Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4 bis 6, betreffen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 25 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

    2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17 bis 23) treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

    Übergangsbestimmungen zur Aufhebung vom 14. August 20177

    1 Lernende, die ihre Bildung als Schuhreparateurin/Schuhreparateur nach bisherigem Recht begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

    2 Das Qualifikationsverfahren kann längstens bis zum 31. Dezember 2021 nach bisherigem Recht wiederholt werden.

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