Art. 1 Berufsbild
Industriepolsterin auf Stufe EFZ/Industriepolsterer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie erstellen individuelle Schablonen, Nähpläne und Zuschnittspläne für die Herstellung der Standardprodukte;
- b.
- Sie produzieren auftragsbezogen und ressourcenschonend Standardprodukte in den Arbeitsphasen Vorpolstern, Zuschneiden, Nähen, Polstern und Montage;
- c.
- Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit pflichtbewusst um.