Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
1 Nautische Fachfrauen und Fachmänner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus:
- a.
- Sie steuern Fahrzeuge der Güter- und Personenschifffahrt einschliesslich Fähren und unterstützen die Schiffsführung.
- b.
- Sie nutzen die Fahrzeugausrüstung fachgerecht und führen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowohl am Fahrzeug selbst wie auch an der Ausrüstung, an den technischen Anlagen und an den Motoren aus.
- c.
- In der Frachtschifffahrt be- und entladen sie die Fahrzeuge. Dabei halten sie die betrieblichen Vorschriften ein und ergreifen Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit.
- d.
- In der Personenschifffahrt betreuen sie die Passagierinnen und Passagiere und sorgen für deren Schutz.
- e.
- In Notfallsituationen setzen sie die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit um.
2 Innerhalb des Berufs der nautischen Fachfrau und des nautischen Fachmanns EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
- a.
- Frachtschifffahrt;
- b.
- Personenschifffahrt.
3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.