412.101.221.61 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Printmedienpraktikerin EBA / Printmedienpraktiker EBA
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    412.101.221.61

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Printmedienpraktikerin EBA / Printmedienpraktiker EBA

    vom 2. April 2024 (Stand am 1. Januar 2025)

    35319

    Printmedienpraktikerin EBA / Printmedienpraktiker EBA

    Assistante en médias imprimés AFP / Assistant en médias imprimés AFP

    Assistente alla stampa e all’allestimento CFP

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4a Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

    Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

    1 Printmedienpraktikerinnen und Printmedienpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

    a.
    Sie arbeiten in den Printbereichen Bogen-, Rollen-, Digital- und Siebdruck, in der Druckweiterverarbeitung und Packmittelproduktion oder in der Werbetechnik.
    b.
    Sie bedrucken verschiedene Materialien, führen Weiterverarbeitungsaufträge aus, produzieren Packmittel und Packungen oder stellen werbetechnische Produkte her.
    c.
    Sie sind auf bestimmte Produktionsverfahren spezialisiert und werden entlang der gesamten Produktionskette eingesetzt.
    d.
    Sie sind verantwortlich für spezifische Vor- und Nachbereitungsarbeiten, Lagerung und Transport der Materialien und Produkte.
    e.
    Sie übernehmen Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten der betrieblichen Infrastruktur.

    2 Innerhalb des Berufs der Printmedienpraktikerin und des Printmedienpraktikers EBA gibt es die folgenden Schwerpunkte:

    a.
    Print;
    b.
    Weiterverarbeiten und Packmittelproduktion;
    c.
    Werbetechnik.

    3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Grundsätze

    1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

    2 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

    Art. 4 Handlungskompetenzen

    1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

    a.
    Vor- und Nachbereiten von Aufträgen:
    1.
    Druck-, Weiterverarbeitungs- oder Werbetechnikaufträge von der vorgesetzten Person entgegennehmen,
    2.
    Digitale Daten für die Printproduktion und Montage übernehmen, prüfen und vorbereiten,
    3.
    Materialien und Werkstoffe für die Papier-, Karton- und Folienverarbeitung bereitstellen,
    4.
    den eigenen Arbeitsplatz im Printmedienbetrieb sicher und ergonomisch einrichten,
    5.
    Arbeitsablauf für Printmedienaufträge vorbereiten,
    6.
    Arbeiten von Printmedienaufträgen rapportieren und Dokumentation finalisieren,
    7.
    Druck-, Weiterverarbeitungs- oder Werbetechnikaufträge abschliessen;
    b.
    Produzieren von Druckerzeugnissen:
    1.
    Druckmaschinen und deren Peripheriegeräte einrichten,
    2.
    Druckaufträge überwachen, Produktionsprozess dokumentieren und Unregelmässigkeiten melden,
    3.
    Qualität von Druckerzeugnissen kontrollieren und dokumentieren,
    4.
    Farben für den Druck mischen;
    c.
    Weiterverarbeiten von Druckerzeugnissen und Produzieren von Packmitteln:
    1.
    Weiterverarbeitungs- und Packmittelproduktionsmaschinen und deren Peripheriegeräte einrichten,
    2.
    Weiterverarbeitungs- und Packmittelproduktionsaufträge überwachen, Produktionsprozess dokumentieren und Unregelmässigkeiten melden,
    3.
    Qualität von Halbfabrikaten und Fertigprodukten der Weiterverarbeitung und Packmittelproduktion kontrollieren und dokumentieren,
    4.
    Weiterverarbeitungserzeugnisse und Packmittel zum Versand bereitstellen;
    d.
    Produzieren von werbetechnischen Produkten:
    1.
    Maschinen der Werbetechnik und deren Peripheriegeräte einrichten,
    2.
    Maschinen der Werbetechnik überwachen, Produktionsprozess dokumentieren und Unregelmässigkeiten melden,
    3.
    Qualität von werbetechnischen Produkten kontrollieren und dokumentieren,
    4.
    Werbetechnische Produkte vormontieren, verpacken und transportieren,
    5.
    Werbetechnische Produkte montieren;
    e.
    Reinigen und Instandhalten der betrieblichen Infrastruktur:
    1.
    Werkzeuge und Maschinen des Printmedienbetriebs instand halten,
    2.
    Störungen an Maschinen des Printmedienbetriebs erkennen und Massnahmen ergreifen,
    3.
    Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsplatz des Printmedienbetriebs reinigen,
    4.
    Material, Halbfabrikate sowie Printmedien, Packmittel oder Werbetechnikprodukte lagern und transportieren,
    5.
    Verpackungsabfälle und Verbrauchsmaterialien recyceln oder entsorgen.

    2 In allen Handlungskompetenzbereichen ist der Aufbau sämtlicher Handlungskompetenzen für die Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben b–d wird der Aufbau der nachstehenden Handlungskompetenzen jedoch im Lehrbetrieb gemäss den im Bildungsplan festgelegten schwerpunktspezifischen Leistungszielen je nach Schwerpunkt differenziert:

    a.
    für den Schwerpunkt Print: Handlungskompetenzen b1–b4;
    b.
    für den Schwerpunkt Weiterverarbeitung und Packmittelproduktion: Handlungskompetenz c1–c4;
    c.
    für den Schwerpunkt Werbetechnik: Handlungskompetenz d1–d5.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

    Art. 5

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

    Art. 7 Berufsfachschule

    1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

    Unterricht

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    Total

    a.
    Berufskenntnisse

    Vor- und Nachbereiten von Aufträgen

    80

    80

    160

    Produzieren von Druckerzeugnissen,
    Weiterverarbeiten von Druckerzeugnissen und Produzieren von Packmitteln,
    Produzieren von werbetechnischen Produkten

    80

    80

    160

    Reinigen und Instandhalten der betrieblichen Infrastruktur

    40

    40

    80

    Total Berufskenntnisse

    200

    200

    400

    b.
    Allgemeinbildung

    120

    120

    240

    c.
    Sport

    40

    40

    80

    Total Lektionen

    360

    360

    720

    2 Bei der Anzahl Lektionen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

    3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts in ihrer Standardform. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    Art. 8 Überbetriebliche Kurse

    1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 4 Tage zu 8 Stunden.

    2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt:

    Schwerpunkte

    Print

    Weiterverarbeitung und Packmittelproduktion

    Werbetechnik

    Lehrjahr

    Kurse

    Handlungskompetenzen

    1

    1

    Den eigenen Arbeitsplatz im Printmedienbetrieb sicher und ergonomisch einrichten

    X

    X

    X

    Arbeitsablauf für Printmedienaufträge vorbereiten

    X

    X

    X

    Druckaufträge überwachen, Produktionsprozess dokumentieren und Unregelmässigkeiten melden

    X

    Weiterverarbeitungs- und Packmittelproduktionsaufträge überwachen, Produktionsprozess dokumentieren und Unregelmässigkeiten melden

    X

    Maschinen der Werbetechnik überwachen, Produktionsprozess dokumentieren und Unregelmässigkeiten melden

    X

    Werkzeuge und Maschinen des Printmedienbetriebs instand halten

    X

    X

    X

    Maschinen, Werkzeuge und Arbeitsplatz des Printmedienbetriebs reinigen

    X

    X

    X

    Verpackungsabfälle und Verbrauchsmaterialien recyceln oder entsorgen

    X

    X

    X

    Anzahl Tage

    2

    2

    2

    2

    2

    Materialien und Werkstoffe für die Papier-, Karton- und Folienverarbeitung bereitstellen

    X

    X

    X

    Den eigenen Arbeitsplatz im Printmedienbetrieb sicher und ergonomisch einrichten

    X

    X

    X

    Arbeitsablauf für Printmedienaufträge vorbereiten

    X

    X

    X

    Arbeiten von Printmedienaufträgen rapportieren und Dokumentation finalisieren

    X

    X

    X

    Druck-, Weiterverarbeitungs- oder Werbetechnikaufträge abschliessen

    X

    X

    X

    Anzahl Tage

    2

    2

    2

    Total Tage

    4

    4

    4

    3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

    5. Abschnitt: Bildungsplan

    Art. 9

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.

    2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

    a.
    Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
    1.
    dem Berufsbild;
    2.
    der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
    3.
    dem Anforderungsniveau des Berufs.
    b.
    Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
    c.
    Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

    3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

    5 Der Bildungsplan vom 2. April 2024 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

    6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

    Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Bindetechnologin oder Bindetechnologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    Druckausrüsterin oder Druckausrüster EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    Medientechnologin oder Medientechnologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    d.
    Verpackungstechnologin oder Verpackungstechnologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    e.
    Gestalterin oder Gestalter Werbetechnik EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    f.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Printmedienpraktikerin und des Printmedienpraktikers EBA und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    g.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
    Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

    1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

    2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    6 Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

    7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

    Art. 12 Lerndokumentation

    1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

    2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

    Art. 13 Bildungsbericht

    1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

    3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

    4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 15 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1.
    Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
    2.
    Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre Erfahrung im Bereich der Printmedienpraktikerin oder des Printmedienpraktikers EBA erworben.
    3.
    Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
    Art. 16 Gegenstand

    In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.

    Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

    a.
    Praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 6 bis 8 Stunden; dafür gilt Folgendes:
    1.
    Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
    2.
    Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
    3.
    Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    4.
    Der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Beschreibung

    Gewichtung

    1

    Ausführung und Resultat der Arbeit

    60 %

    2

    Dokumentation

    10 %

    3

    Fachgespräch

    30 %

    5.
    Das Fachgespräch dauert gesamthaft 20 Minuten.
    b.
    Berufskenntnisse, im Umfang von 2 Stunden; dafür gilt Folgendes:
    1.
    Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
    2.
    Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Dauer

    Gewichtung

    1

    Vor- und Nachbearbeiten von Aufträgen

    45 Min.

    40 %

    2

    Produzieren von Druckerzeugnissen, Weiterverarbeiten von Druckerzeugnissen und Produzieren von Packmitteln, Produzieren von werbetechnischen Produkten

    45 Min.

    40 %

    3

    Reinigen und Instandhalten der betrieblichen Infrastruktur

    30 Min.

    20 %

    c.
    Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

    a.
    praktische Arbeit: 50 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 15 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    d.
    Erfahrungsnote: 15 %.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

    4 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 15 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 50 %;
    b.
    Berufskenntnisse: 30 %;
    c.
    Allgemeinbildung: 20 %.
    Art. 19 Wiederholung

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

    2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 20

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest.

    2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Printmedienpraktikerin EBA» oder «Printmedienpraktiker EBA» zu führen.

    3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 4, die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

    Art. 21 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Printmedienpraktikerin und Printmedienpraktiker EBA

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Printmedienpraktikerin und Printmedienpraktiker EBA setzt sich zusammen aus:

    a.
    drei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände «Viscom» und «Dpsuisse»;
    b.
    drei Vertreterinnen oder Vertretern der Gewerkschaften «Syndicom» und «Syna»;
    c.
    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsstelle der Paritätischen Berufsbildungsstelle für visuelle Kommunikation «PBS»;
    d.
    zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands für Werbetechnik und Print «VWP»;
    e.
    zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen;
    f.
    je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

    a.
    Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
    b.
    Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
    c.
    Alle Schwerpunkte müssen vertreten sein.

    3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a.
    Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
    b.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
    c.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
    d.
    Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung von deren Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
    Art. 22 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

    1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist «Viscom».

    2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

    3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

    4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 24 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

    1 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1520) kommen ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.

    2 Lernende, die ihre Ausbildung als Printmedienpraktikerin oder Printmedienpraktiker EBA vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.

    3 Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.

    4 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Printmedienpraktikerin oder Printmedienpraktiker EBA gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

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