Art. 1 Berufsbild
Fotografinnen und Fotografen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie stellen digitale oder analoge Aufnahmen von Gegenständen, Personen, Anlässen oder Orten her.
- b.
- Sie erledigen administrative Arbeiten.
- c.
- Sie treffen Massnahmen, um ihre Arbeiten bekannt zu machen und zu verbreiten, kennen die geltenden rechtlichen Grundlagen in ihrem Beruf und halten sich bei ihrer Arbeit daran.
- d.
- Sie arbeiten alleine oder im Team, in Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Kommunikationsagenturen, Grafikateliers, Verlagen oder Galerien.
- e.
- Sie verfügen über Interesse an modernen Kommunikationsmitteln und den entsprechenden Arbeitstechniken und wenden diese in ihrer Arbeit an.
- f.
- Sie zeichnen sich durch kundenfreundliches Handeln, angemessene Flexibilität, eigenständiges und verantwortungsvolles Arbeiten sowie ökologisches Denken und Handeln aus und erledigen ihre Arbeiten selbständig und kompetent.
- g.
- Sie berücksichtigen bei der Arbeit die Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Gesundheit- und Umweltschutzes.