412.101.221.95 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Schreinerin/Schreiner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
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    412.101.221.95

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Schreinerin/Schreiner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

    vom 14. August 2013 (Stand am 1. Januar 2018)

    30513

    Schreinerin EFZ/Schreiner EFZ

    Ebéniste CFC/Menuisière/Menuisier CFC

    Falegname AFC

    30514

    Möbel/Innenausbau

    30515

    Bau/Fenster

    30516

    Wagner

    30517

    Skibau

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:4

    1 SR 412.10

    2 SR 412.101

    3 SR 822.115

    4 Fassung gemäss Ziff. I 143 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

    Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

    1 Schreinerinnen und Schreiner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

    a.
    Sie erstellen auf Grund von Planungsunterlagen je nach Fachrichtung verschiedene Produkte und arbeiten mit andern Handwerkerinnen und Handwerkern zusammen;
    b.
    Sie haben ein sehr gutes Vorstellungsvermögen, handwerkliches Geschick und arbeiten exakt mit modernsten Maschinen und andern Produktionsmitteln;
    c.
    Sie arbeiten nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen und berücksichtigen die jeweiligen Vorschriften und Normen;
    d.
    Sie beraten Kundinnen und Kunden zu Servicearbeiten und Reparaturen;
    e.
    Sie sind kreativ und arbeiten eigenverantwortlich;
    f.
    Sie respektieren ihr Arbeitsumfeld, pflegen einen anständigen und entgegenkommenden Kontakt zu Arbeitskolleginnen und –kollegen, zu den Vor­gesetzten und zur Kundschaft.

    2 Innerhalb des Berufs der Schreinerin oder des Schreiners auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:

    a.
    Möbel/Innenausbau;
    b.
    Bau/Fenster;
    c.
    Wagner;
    d.
    Skibau.

    3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

    2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattest Schreinerprakti­kerin/Schreinerpraktiker EBA kann das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet werden.

    3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Bildungsinhalte

    1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.

    2 Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen sowie Sozial- und Selbstkompetenzen.

    3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.

    Art. 4 Handlungskompetenzen

    Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

    a.
    Vorbereiten und Planen:
    1.
    Masse aufnehmen,
    2.
    Pläne erstellen und lesen,
    3.
    Materiallisten erstellen,
    4.
    interne Arbeitsdokumente erstellen,
    5.
    Produktionsmittel wählen und vorbereiten,
    6.
    Produktionsmittel warten,
    7.
    Materialeingang kontrollieren und Lieferungen vorbereiten,
    b.
    Herstellen von Produkten:
    1.
    Massivholz bearbeiten,
    2.
    andere Werkstoffe einsetzen,
    3.
    Materialien belegen,
    4.
    Werkteile zusammenbauen,
    5.
    Beschläge anbringen,
    6.
    Oberflächen behandeln,
    c.
    Herstellen von Produkten spezifisch für den Innenbereich:
    1.
    andere Werkstoffe einsetzen,
    2.
    Materialien belegen,
    3.
    Oberflächen behandeln,
    d.
    Herstellen von Produkten spezifisch für den Aussenbereich:
    1.
    andere Werkstoffe einsetzen,
    2.
    Materialien belegen,
    3.
    Werkteile zusammenbauen,
    4.
    Beschläge anbringen,
    5.
    Oberflächen behandeln,
    6.
    Skirohlinge paaren und richten,
    e.
    Ausführen von Montagearbeiten:
    1.
    Montagearbeiten ausführen,
    2.
    Montagearbeiten im Innenraum ausführen,
    3.
    Montagearbeiten an der Gebäudehülle ausführen,
    4.
    Servicearbeiten und Reparaturen ausführen und Verkauf tätigen.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 55

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    5 Fassung gemäss Ziff. II 143 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

    4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

    Art. 6 Anteile der Lernorte

    1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

    2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1440 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.

    3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen die folgenden Tage zu 8 Stunden:

    a.
    für die Fachrichtungen Möbel/Innenausbau und Bau/Fenster: 44–48 Tage
    b.
    für die Fachrichtung Wagner: 48–52 Tage
    c.
    für die Fachrichtung Skibau: 44–48 Tage
    Art. 7 Unterrichtssprache

    1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

    2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

    Art. 8 Bildungsplan

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

    2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 wie folgt näher aus:

    a.
    Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
    b.
    Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
    c.
    Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
    d.
    Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

    3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

    a.
    die curriculare (leistungszielorientierte) Gliederung der beruflichen Grundbildung;
    b.
    die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
    c.
    die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

    4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

    Art. 9 Allgemeinbildung

    Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

    Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Schreinerin EFZ oder Schreiner EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    gelernte Schreinerin (Möbel/Innenausbau) oder gelernter Schreiner (Möbel/ Innenausbau), gelernte Schreinerin (Bau/Fenster) oder gelernter Schreiner (Bau/Fenster) mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs wie z.B. Wag­nerin oder Wagner, Skibauerin oder Skibauer, Zimmerin oder Zimmermann mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Schreinerin EFZ oder des Schreiners EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    d.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
    e.
    einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
    Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

    1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

    a.
    eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
    b.
    zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

    2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

    3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

    Art. 12 Im Betrieb

    1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Quartal mit der lernenden Person.

    3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

    Art. 14 Im überbetrieblichen Kurs

    1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.

    2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 19 Absatz 3.

    Art. 15 Standortbestimmung

    1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner nimmt zusammen mit der lernenden Person gegen Ende des zweiten Semesters eine Standortbestimmung vor. Die Leistungen in den drei Lernorten Betrieb, Berufsfachschule und überbetriebliche Kurse bilden die Grundlage.

    2 Die Lehrvertragsparteien halten ihre Entscheide und möglichen Massnahmen im Bildungsbericht schriftlich fest und setzen eine Frist für die Überprüfung der Massnahmen.

    3 Ist der Bildungsverlauf in Frage gestellt, so macht die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner eine schriftliche Mitteilung an die kantonale Behörde.

    4 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der Mass­nahmen nach der gesetzten Frist und hält sie im Bildungsbericht fest.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 16 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
    1.
    die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2.
    von dieser fünfjährigen beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Schreinerin EFZ oder des Schreiners EFZ erworben hat, und
    3.
    glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 18) gewachsen zu sein.
    Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

    a.
    Teilprüfung, im Umfang von 8 bis 12 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des dritten Bildungsjahres geprüft. Geprüft werden grundlegende Berufsarbeiten. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    b.
    Praktische Arbeit. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung wie folgt geprüft:
    1.
    Als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 40 bis 80 Stunden. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    2.
    Ausnahmsweise als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12–16 Stunden. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet im Einzelfall auf begründeten Antrag des Lehrbetriebs. Voraussetzung ist, dass die Prüfungsbehörde Aufgaben zur Verfügung stellt. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    c.
    Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
    d.
    Produktionsunterlagen im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikations­bereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
    e.
    Allgemeinbildung. Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» mit der Note 4 oder höher bewertet wird,
    b.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
    c.
    die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:

    a.
    Teilprüfung: 20 %;
    b.
    praktische Arbeit: 20 %;
    c.
    Berufskenntnisse: 10 %;
    d.
    Produktionsunterlagen: 10 %;
    e.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    f.
    Erfahrungsnote: 20 %.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

    a.
    den berufskundlichen Unterricht;
    b.
    die überbetrieblichen Kurse.

    4 Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 8 Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

    5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.

    Art. 20 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

    2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    3 Der Qualifikationsbereich Teilprüfung muss spätestens mit der Abschlussprüfung wiederholt werden.

    4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    5 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    Art. 21 Spezialfall

    1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

    2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    Teilprüfung: 25 %;
    b.
    praktische Arbeit: 25 %;
    c.
    Berufskenntnisse: 15 %;
    d.
    Produktionsunterlagen: 15 %;
    e.
    Allgemeinbildung: 20 %.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 22

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

    2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Schreinerin EFZ» oder «Schreiner EFZ» zu führen.

    3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
    c.
    die Fachrichtung.

    10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Schreinerinnen und Schreiner EFZ

    Art. 23

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Schrei­nerinnen und Schreiner EFZ setzt sich zusammen aus:

    a.
    3–5 Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM);
    b.
    2–4 Vertreterinnen oder Vertretern der Fédération suisse romande des entreprises de menuiserie ébénisterie et charpenterie (FRM);
    c.
    1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
    d.
    1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der überbetrieblichen Kurse;
    e.
    1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Arbeitnehmerschaft;
    f.
    je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

    a.
    Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 8 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
    b.
    Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach Artikel 4, betreffen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Es werden aufgehoben:

    a.
    das Reglement vom 20. Dezember 20018 über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung Schreinerin oder Schreiner (Möbel/Innenausbau) und Schreinerin oder Schreiner (Bau/Fenster);
    b.
    der Lehrplan vom 20. Dezember 20019 für den beruflichen Unterricht Schreinerin oder Schreiner (Möbel/Innenausbau) und Schreinerin oder Schreiner (Bau/Fenster);
    c.
    das Reglement vom 11. Juni 198110 über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung Wagner;
    d.
    der Lehrplan vom 28. Mai 197911 für den beruflichen Unterricht Schreiner;
    e.
    das Reglement des Erziehungsrats des Kantons Luzern vom 4. Februar 1994 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Skibauerin/Skibauer;
    f.
    der Lehrplan des Erziehungsrats des Kantons Luzern vom 4. Februar 1994 für den beruflichen Unterricht Skibauerin/Skibauer.

    2 Die Genehmigung des Reglements vom 16. Dezember 2002 über die Einführungskurse für Schreinerin und Schreiner (Möbel/Innenausbau) sowie Schreinerin und Schreiner (Bau/Fenster) wird widerrufen.

    8 BBl 2002 4679

    9 BBl 2002 4679

    10 BBl 1981 1114

    11 BBl 1991 1115

    Art. 25 Übergangsbestimmungen

    1 Lernende, die ihre Bildung als Schreinerin oder Schreiner (Möbel/Innenausbau) oder Schreinerin oder Schreiner (Bau/Fenster) vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

    2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Schreinerin oder Schreiner (Möbel/Innen­ausbau) oder Schreinerin oder Schreiner (Bau/Fenster) bis zum 31. Dezember 2019 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

    3 Lernende, die ihre Bildung als Wagnerin oder Wagner vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

    4 Wer die Lehrabschlussprüfung für Wagnerin oder Wagner bis zum 31. Dezember 2019 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

    5 Lernende, die ihre Bildung als Skibauerin oder Skibauer vor dem 1. Januar 2014 nach kantonalem Recht begonnen haben, schliessen sie nach den kantonalen Bestimmungen ab.

    6 Wer die Lehrabschlussprüfung für Skibauerin oder Skibauer bis zum 31. Dezember 2019 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem kantonalen Recht beurteilt zu werden.

    Art. 26 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

    2 Die Bestimmungen über die Teilprüfung treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

    3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1622) treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

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