412.101.222.12 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Unterhaltspraktikerin/Unterhaltspraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
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    412.101.222.12

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Unterhaltspraktikerin/Unterhaltspraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

    vom 15. März 2022 (Stand am 1. Januar 2023)

    80203

    Unterhaltspraktikerin EBA / Unterhaltspraktiker EBA Employée d’exploitation AFP / Employé d’exploitation AFP Addetta operatrice di edifici e infrastrutture CFP / Addetto operatore di edifici e infrastrutture CFP

    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

    Art. 1 Berufsbild

    Unterhaltspraktikerinnen und Unterhaltspraktiker auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

    a.
    Sie arbeiten dienstleistungsorientiert in öffentlichen Verwaltungen, Werkhöfen, Schulen, militärischen Einrichtungen, Spitälern, Pflegeinstitutionen, Sport- oder Freizeitanlagen, bei Kunsteisbahnen, in Badeanstalten oder privaten Betrieben oder bei Anbietern von Betriebsunterhaltsarbeiten.
    b.
    Sie reinigen die zu bewirtschaftende Anlage und deren Infrastruktur.
    c.
    Sie führen den einfachen Unterhalt und Kleinreparaturen der Aussen- und Innenanlagen durch und pflegen die Grünflächen.
    d.
    Sie verwenden verschiedene Fahrzeuge, Kleingeräte und Werkzeuge, die sie beim Abschluss der Arbeiten fachgerecht warten und einlagern.
    e.
    Sie helfen mit bei der Errichtung der Infrastruktur bei Anlässen und Veranstaltungen.
    f.
    Sie lagern und entsorgen Werkstoffe und Abfälle umweltgerecht und berücksichtigen bei all ihren Arbeiten die Vorschriften in Bezug auf Arbeitssicherheit, Gesundheit, Ökologie und Hygiene.
    Art. 2 Dauer und Beginn

    1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

    2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Grundsätze

    1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

    2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

    3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

    Art. 4 Handlungskompetenzen

    1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

    a.
    Vorbereiten von Betriebsunterhaltsarbeiten:
    1.
    Arbeitsbereich im Rahmen von Unterhalts-, Reinigungs-, Wartungs- oder Grünpflegearbeiten signalisieren,
    2.
    Sicherheitskonzept der bewirtschafteten Anlage anwenden,
    3.
    Infrastruktur für Anlässe und Veranstaltungen bereitstellen;
    b.
    Reinigen der bewirtschafteten Anlage und Infrastruktur:
    1.
    Fahrzeuge, Kleingeräte und Werkzeuge für Betriebsunterhaltsarbeiten reinigen und warten,
    2.
    Installationen an Aussenanlagen reinigen,
    3.
    Installationen im Innenbereich und an Gebäudeteilen reinigen;
    c.
    Unterhalten und Reparieren von Aussen- und Innenanlagen und Pflegen von Grünflächen:
    1.
    einfachen Unterhalt und Kleinreparaturen an Aussenanlagen durchführen,
    2.
    einfachen Unterhalt und Kleinreparaturen im Innenbereich durchführen,
    3.
    Grünflächen pflegen;
    d.
    Abschliessen von Betriebsunterhaltsarbeiten:
    1.
    Chemikalien, Pflanzenschutzmittel, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Betriebsstoffe sowie Verbrauchsmaterial lagern,
    2.
    Abfälle und Wertstoffe der bewirtschafteten Anlage entsorgen,
    3.
    Arbeitsplatz aufräumen, Fahrzeuge, Kleingeräte und weiteres Werkzeug für Betriebsunterhaltsarbeiten betriebsbereit einlagern und die eigenen und die mit Geräten ausgeführten Arbeiten rapportieren.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    Art. 5

    1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

    2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

    3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

    4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

    5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

    Art. 7 Berufsfachschule

    1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

    Unterricht

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    Total

    a.
    Berufskenntnisse

    Vorbereiten von Betriebsunterhaltsarbeiten
    Abschliessen von Betriebsunterhaltsarbeiten

    80

    40

    120

    Reinigen der bewirtschafteten Anlage und Infrastruktur

    40

    60

    100

    Unterhalten und Reparieren von Aussen- und Innenanlagen und Pflegen von Grünflächen

    80

    100

    180

    Total Berufskenntnisse

    200

    200

    400

    b.
    Allgemeinbildung

    120

    120

    240

    c.
    Sport
    40
    40
    80

    Total Lektionen

    360

    360

    720

    2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

    3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

    5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

    Art. 8 Überbetriebliche Kurse

    1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 17 Tage zu 8 Stunden.

    2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

    Lehrjahr

    Kurse

    Handlungskompetenzbereiche

    Dauer

    1

    1

    Vorbereiten von Betriebsunterhaltsarbeiten Abschliessen von Betriebsunterhaltsarbeiten Anzahl Tage

    3

    1

    2

    Reinigen der bewirtschafteten Anlage und Infrastruktur Anzahl Tage

    5

    1

    3

    Unterhalten und Reparieren von Aussen- und Innenanlagen und Pflegen von Grünflächen Anzahl Tage

    4

    2

    4

    Reinigen der bewirtschafteten Anlage und Infrastruktur Unterhalten und Reparieren von Aussen- und Innenanlagen und Pflegen von Grünflächen Anzahl Tage

    5

    Total

    17

    3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

    5. Abschnitt: Bildungsplan

    Art. 9

    1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

    2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

    a.
    Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
    1.
    dem Berufsbild;
    2.
    der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
    3.
    dem Anforderungsniveau des Berufs.
    b.
    Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
    c.
    Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

    3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

    5 Der Bildungsplan vom 15. März 2022 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

    6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

    Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

    Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

    a.
    Fachfrau oder Fachmann Betriebsunterhalt EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b.
    eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Unterhaltspraktikerin EBA und des Unterhaltpraktikers EBA und mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c.
    einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
    d.
    einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
    Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

    1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

    2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

    3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

    4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

    5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

    Art. 12 Lerndokumentation

    1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

    2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

    Art. 13 Bildungsbericht

    1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

    2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

    3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

    4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 15 Zulassung

    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

    a.
    nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b.
    in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
    c.
    ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
    1.
    die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2.
    von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der Unterhaltspraktikerin EBA und des Unterhaltspraktikers EBA erworben hat, und
    3.
    glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
    Art. 16 Gegenstand

    In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

    Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

    1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

    a.
    praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden; dafür gilt Folgendes:
    1.
    dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
    2.
    die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
    3.
    die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
    4.
    der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Gewichtung

    1

    Reinigen der bewirtschafteten Anlage und Infrastruktur

    30 %

    2

    Unterhalten und Reparieren von Aussen- und Innenanlagen und Pflegen von Grünflächen

    50 %

    3

    Fachgespräch

    20 %

    b.
    Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

    2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

    Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

    1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

    a.
    der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
    b.
    die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

    2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

    a.
    praktische Arbeit: 60 %;
    b.
    Allgemeinbildung: 20 %;
    c.
    Erfahrungsnote: 20 %.

    3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.

    Art. 19 Wiederholungen

    1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

    2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

    3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

    1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

    2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

    a.
    praktische Arbeit: 80 %;
    b.
    Allgemeinbildung: 20 %.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 21

    1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

    2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Unterhaltspraktikerin EBA» oder «Unterhaltspraktiker EBA» zu führen.

    3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

    a.
    die Gesamtnote;
    b.
    die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

    Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt EFZ sowie Unterhaltspraktikerin/Unterhaltspraktiker EBA

    1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt EFZ sowie Unterhaltspraktikerin/Unterhalts­praktiker EBA setzt sich zusammen aus:

    a.
    vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Fachverbands für Betriebsunterhalt;
    b.
    ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
    c.
    je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

    2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

    a.
    Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
    b.
    Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

    3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

    4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a.
    Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
    b.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
    c.
    Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
    d.
    Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
    Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

    1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizerische Fachverband Betriebsunterhalt.

    2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

    3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

    4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

    1 Lernende, die ihre Bildung als Unterhaltspraktikerin oder Unterhaltspraktiker vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss bis zum 31. Dezember 2026 erfolgt.

    2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Unterhaltspraktikerin oder Unterhaltspraktiker bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

    3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15−21) kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.

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