Art. 1 Aufhebung
Es werden aufgehoben:
- a.
- das Reglement vom 1. April 1961 über die Lehrlingsausbildung im Bogenmacher-Gewerbe;
- b.
- das Reglement vom 1. April 1961 über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Bogenmacher-Gewerbe.
Keine Favoriten definiert.
Keine besuchten Dokumente.
Fassungen (seit Dezember 2021)
412.101.222.28
vom 12. Dezember 2016 (Stand am 1. Januar 2017)
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
Es werden aufgehoben:
1 Lernende im Bogenmacher-Gewerbe, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis zum 31. Dezember 2022 auf sein Verlangen nach bisherigem Recht geprüft.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
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