Art. 1 Berufsbild
Kapitäninnen und Kapitäne der Binnenschifffahrt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus:
- a.
- Sie planen die Reiserouten und steuern Fahrzeuge der Güter- und Personenschifffahrt einschliesslich Fähren.
- b.
- Sie übernehmen die Verantwortung für den Transport von Personen und Gütern und treffen Massnahmen zur Qualitätssicherung sowie zur Förderung der Wirtschaftlichkeit, des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit.
- c.
- Sie sorgen für die fachgerechte Nutzung und Kontrolle der Fahrzeugausrüstung, planen und überwachen das Be- und Entladen der Fahrzeuge und sorgen für die Instandhaltung der Fahrzeuge einschliesslich der Ausrüstung, der technischen Anlagen und der Motoren.
- d.
- Sie überwachen die Schiffsbetriebstechnik und die Betriebsabläufe und fördern den Zusammenhalt der Mannschaft. Sie kommunizieren empfängergerecht und setzen die Informations- und Kommunikationstechnologien angemessen ein.
- e.
- Sie halten die gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften ein und ergreifen Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der an Bord befindlichen Personen.
- f.
- In Notfallsituationen leiten sie Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit ein.