Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung im Jahre 2022 (Qualifikationsverfahren 2022) angesichts der Covid-19-Epidemie.
2 Die Qualifikationsverfahren 2022 finden gemäss den Bestimmungen der Verordnungen des SBFI über die beruflichen Grundbildungen (Bildungsverordnungen) und der Verordnung des SBFI vom 27. April 20063 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung statt.
3 Die Kantone und die von ihnen beauftragten Berufsfachschulen und zuständigen Organisationen der Arbeitswelt stellen sicher, dass die Qualifikationsverfahren 2022 unter Einhaltung der Vorgaben des Bundes und der kantonalen Behörden betreffend den Gesundheitsschutz durchgeführt werden. Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Qualifikationsverfahren 2022 nicht zu, so kann von den Vorgaben nach Absatz 2 gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgewichen werden.
4 Über Abweichungen entscheiden:
- a.
- betreffend die schulischen Qualifikationsbereiche: die Kantone.
- b.
- betreffend die praktischen Arbeiten: die Kantone nach Konsultation der zuständigen nationalen Organisationen der Arbeitswelt.
5 Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die Qualifikationsverfahren 2022:
- a.
- unter Einhaltung der vom Bundesrat und den Kantonen getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus durchgeführt werden können; und
- b.
- eine Überprüfung der erforderlichen praktischen, fachlichen und allgemeinbildenden Kompetenzen erlauben, die derjenigen nach den Vorgaben nach Absatz 2 gleichwertig ist.