412.101.243 Covid-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbildung 2022
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    412.101.243

    Verordnung des SBFI über die Qualifikationsverfahren 2022 in den beruflichen Grundbildungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

    (Covid-19-Verordnung Qualifikationsverfahren berufliche Grundbildung 2022)

    vom 18. März 2022 (Stand am 1. April 2022)

    Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

    gestützt auf die Artikel 19 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 und auf Artikel 19 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand, Grundsätze und Zweck

    Art. 1

    1 Diese Verordnung regelt die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung im Jahre 2022 (Qualifikationsverfahren 2022) angesichts der Covid-19-Epidemie.

    2 Die Qualifikationsverfahren 2022 finden gemäss den Bestimmungen der Verordnungen des SBFI über die beruflichen Grundbildungen (Bildungsverordnungen) und der Verordnung des SBFI vom 27. April 20063 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung statt.

    3 Die Kantone und die von ihnen beauftragten Berufsfachschulen und zuständigen Organisationen der Arbeitswelt stellen sicher, dass die Qualifikationsverfahren 2022 unter Einhaltung der Vorgaben des Bundes und der kantonalen Behörden betreffend den Gesundheitsschutz durchgeführt werden. Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Qualifikationsverfahren 2022 nicht zu, so kann von den Vorgaben nach Absatz 2 gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgewichen werden.

    4 Über Abweichungen entscheiden:

    a.
    betreffend die schulischen Qualifikationsbereiche: die Kantone.
    b.
    betreffend die praktischen Arbeiten: die Kantone nach Konsultation der zuständigen nationalen Organisationen der Arbeitswelt.

    5 Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die Qualifikationsverfahren 2022:

    a.
    unter Einhaltung der vom Bundesrat und den Kantonen getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus durchgeführt werden können; und
    b.
    eine Überprüfung der erforderlichen praktischen, fachlichen und allgemeinbildenden Kompetenzen erlauben, die derjenigen nach den Vorgaben nach Absatz 2 gleichwertig ist.

    2. Abschnitt: Abweichungen

    Art. 2 Qualifikationsbereich Berufskenntnisse

    1 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen können die Kantone im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse von der Durchführung einer Abschlussprüfung absehen.

    2 Die Note für diesen Qualifikationsbereich ist in diesem Fall das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der erzielten Semesterzeugnisnoten im Unterricht in den Berufskenntnissen. Vorbehalten bleibt Artikel 13.

    Art. 3 Schulische Qualifikationsbereiche in bestimmten beruflichen Grundbildungen

    1 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen können die Kantone in den schulischen Qualifikationsbereichen der folgenden beruflichen Grundbildungen von der Durchführung von Abschlussprüfungen absehen:

    a.
    Büroassistent/in EBA;
    b.
    Buchhändler/in EFZ;
    c.
    Detailhandelsassistent/in EBA;
    d.
    Detailhandelsfachfrau/-mann EFZ;
    e.
    Kauffrau/Kaufmann EFZ;
    f.
    Pharma-Assistent/in EFZ.

    2 Die Note in diesen Qualifikationsbereichen ist in diesem Fall das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der erzielten Semesterzeugnisnoten gemäss Bildungsverordnung. Vorbehalten bleibt Artikel 13.

    Art. 4 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung

    1 In Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a der Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung können die Kantone von der Durchführung einer Schlussprüfung absehen.

    2 Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung setzt sich in diesem Fall aus den folgenden Teilbereichen zusammen:

    a.
    der Erfahrungsnote;
    b.
    der Vertiefungsarbeit.

    3 Die Vertiefungsarbeit wird abgeschlossen und bewertet. Kann die Vertiefungsarbeit nicht abgeschlossen werden, so werden nur Prozess und Produkt (ohne Präsentation) bewertet.

    4 Die Note in diesem Qualifikationsbereich ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die Teilbereiche nach Absatz 2.

    Art. 5 Qualifikationsbereich praktische Arbeit

    1 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen können die Kantone in den Qualifikationsbereichen praktische Arbeit oder Teilprüfung von der Durchführung der Prüfung absehen oder diese in den in den Artikeln 10 und 11 aufgeführten Grundbildungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen durchführen.

    2 Kann die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich praktische Arbeit gar nicht oder nicht gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, so beurteilt der Lehrbetrieb oder die Ausbildungsinstitution die Leistungen der Lernenden anhand der Erfüllung der Handlungskompetenzen der jeweiligen beruflichen Grundbildung. Ausgenommen sind die beruflichen Grundbildungen gemäss den Artikeln 69.

    3 Die Note des Qualifikationsbereichs praktische Arbeit ergibt sich aus der Beurteilung gemäss Absatz 2. Sie wird auf eine halbe oder ganze Note gerundet. Vorbehalten bleibt Artikel 13.

    Art. 6 Notenberechnung im Qualifikationsbereich praktische Arbeit in den Berufen der Elektrobranche

    1 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen wird die Note des Qualifikationsbereichs praktische Arbeit in den folgenden beruflichen Grundbildungen beim Absehen von der Durchführung der Abschlussprüfung aus dem Mittel der Summe der Noten der bewerteten überbetrieblichen Kurse ermittelt:

    a.
    Elektroinstallateur/in EFZ;
    b.
    Elektroplaner/in EFZ;
    c.
    Montage-Elektriker/in EFZ;
    d.
    Telematiker/in EFZ.

    2 Das Mittel wird auf eine halbe oder ganze Note gerundet.

    Art. 9 Notenberechnung im Qualifikationsbereich praktische Arbeiten in den Berufen des Detailhandels

    1 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen ergibt sich die Note des Qualifikationsbereichs praktische Arbeiten in den folgenden beruflichen Grundbildungen beim Absehen von der Durchführung der Abschlussprüfung aus dem Mittel der Summe der Noten für die Bildung in beruflicher Praxis, für die allgemeine Branchenkunde und für die überbetrieblichen Kurse:

    a.
    Detailhandelsfachfrau/-mann EFZ;
    b.
    Detailhandelsassistent/in EBA.

    2 Das Mittel wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

    Art. 10 Qualifikationsbereich praktische Arbeit in weiteren Berufen

    1 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen gilt für die praktische Arbeit in den folgenden beruflichen Grundbildungen die nachstehende Dauer:

    a.
    Automobil-Fachfrau/-Fachmann EFZ: 6 Stunden;
    b.
    Automobil-Mechatroniker/in EFZ: 6 Stunden;
    c.
    Baumaschinenmechaniker/in EFZ: 3–8 Stunden;
    d.
    Diätköchin/-koch EFZ: 4 Stunden;
    e.
    Fahrradmechaniker/in EFZ: 5,5 Stunden;
    f.
    Gebäudereiniger/in EFZ: 10,5 Stunden;
    g.
    Gebäudereiniger/in EBA: 5,5 Stunden;
    h.
    Gleisbauer/in EFZ: 4 Stunden;
    i.
    Gleisbaupraktiker/in EBA: 4 Stunden;
    j.
    Hotel-Kommunikationsfachfrau/-mann EFZ: 4 Stunden;
    k.
    Hufschmied/in EFZ: 9–10 Stunden;
    l.
    Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker/in EFZ: 6,5 Stunden;
    m.
    Köchin/Koch EFZ: 5 Stunden;
    n.
    Landmaschinenmechaniker/in EFZ: 3–8 Stunden;
    o.
    Logistiker/in EFZ: in den Fachrichtungen Lager und Distribution 2 Stunden und in der Fachrichtung Verkehr 4 Stunden;
    p.
    Logistiker/in EBA: 1,5 Stunden;
    q.
    Motorgerätemechaniker/in EFZ: 3–8 Stunden;
    r.
    Motorradmechaniker/in EFZ: 7,5 Stunden;
    s.
    Netzelektriker/in EFZ: 11 Stunden;
    t.
    Pferdefachfrau/-mann EFZ: 2,5 Stunden;
    u.
    Pferdewart/in EBA: 1,5 Stunden;
    v.
    Restaurantangestellte/r EBA: 2,5 Stunden;
    w.
    Restaurationsfachfrau/-mann EFZ: 3,5 Stunden.

    2 In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnung dauert die praktische Arbeit für Fachfrau/-mann Betriebsunterhalt EFZ 8 Stunden und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Gewichtung

    1

    Organisieren der Arbeit sowie Gewährleisten von Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

    25 %

    2

    Vorbereiten und Ausführen von Wartungs- und Kontrollarbeiten

    50 %

    3

    Vorbereiten und Ausführen von Grünpflegearbeiten

    25 %

    Art. 11 Qualifikationsbereich Teilprüfung

    In Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen gilt für die Teilprüfung in den folgenden beruflichen Grundbildungen die nachstehende Dauer:

    a.
    Baumaschinenmechaniker/in EFZ: 6–8 Stunden;
    b.
    Landmaschinenmechaniker/in EFZ: 6–8 Stunden;
    c.
    Motorgerätemechaniker/in EFZ: 6–8 Stunden.

    3. Abschnitt: Zulassung, Noten, Bestehen, Wiederholung und Qualifikationsverfahren bei Zulassung ausserhalb eines geregelten Bildungsganges

    Art. 12 Zulassung zu den Abschlussprüfungen ohne Nachweis der Spezialvoraussetzungen

    1 In Abweichung von den Bildungsverordnungen werden Lernende auch ohne Nachweis der erforderlichen Spezialvoraussetzungen zu den Qualifikationsverfahren 2022 zugelassen.

    2 Das Prüfungsergebnis wird mitgeteilt. Bei Bestehen wird das Fähigkeitszeugnis oder das Berufsattest erst abgeben, wenn der Nachweis der erforderlichen Spezialvoraussetzung erbracht wird.

    Art. 13 Noten aus bereits absolvierten Qualifikationsbereichen oder vorgezogenen Positionen eines Qualifikationsbereichs

    1 Wurde ein Qualifikationsbereich bereits absolviert, so bleibt die Note bestehen, auch wenn ein Kanton auf die Durchführung von Prüfungen verzichtet.

    2 Noten aus bereits absolvierten vorgezogenen Positionen eines Qualifikationsbereichs bleiben mit der entsprechenden Gewichtung ebenfalls bestehen.

    3 Die nicht vorgezogenen und nicht absolvierten Positionen werden ersetzt durch die Note gemäss den Artikeln 29.

    Art. 14 Notenberechnung, Notengewichtung und Bestehen

    1 Es gelten die Bestimmungen über die Notenberechnung, die Notengewichtung und das Bestehen gemäss den Bildungsverordnungen.

    2 Wo die Prüfungen in Abweichung von den Bestimmungen der Bildungsverordnungen durchgeführt werden, gelten die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.

    Art. 15 Wiederholungsprüfungen 2022

    1 Repetierende wiederholen die Prüfung grundsätzlich gemäss den Bestimmungen, die von den Kantonen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren 2022 beschlossen werden.

    2 Werden im Qualifikationsverfahren 2022 keine schulischen Abschlussprüfungen durchgeführt und wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so sorgt der Kanton dafür, dass Repetierende im Qualifikationsverfahren 2022 soweit möglich bis spätestens Ende August 2022 eine schulische Abschlussprüfung absolvieren können.

    3 Wird der Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten. Werden im Qualifikationsverfahren 2022 keine schulischen Abschlussprüfungen durchgeführt, so haben Repetierende mit einer neuen Erfahrungsnote ebenfalls keine schulische Abschlussprüfung zu absolvieren.

    4 Wird im Qualifikationsverfahren 2022 im Qualifikationsbereich praktische Arbeit weder eine Prüfung gemäss Bildungsverordnung noch eine Prüfung in angepasster Form gemäss dieser Verordnung durchgeführt, so sorgt der Kanton dafür, dass Repetierende, die das letzte Ausbildungsjahr nicht wiederholt haben, soweit möglich bis spätestens Ende August 2022 die Abschlussprüfung in diesem Qualifikationsbereich gemäss den Bestimmungen der jeweiligen Bildungsverordnung absolvieren können.

    Art. 16 Qualifikationsverfahren 2022 bei Zulassung ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Art. 32 BBV)

    Wird in den schulischen Qualifikationsbereichen keine Prüfung und im Qualifikationsbereich praktische Arbeit weder eine Prüfung gemäss Bildungsverordnung noch eine Prüfung in angepasster Form gemäss dieser Verordnung durchgeführt, so sorgt der Kanton dafür, dass Kandidierende, die gestützt auf Artikel 32 BBV zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung zugelassen wurden, soweit möglich bis spätestens Ende August 2022 die Prüfungen in diesen Qualifikationsbereichen gemäss den Bestimmungen der jeweiligen Bildungsverordnung absolvieren können.

    4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Art. 17

    1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

    2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

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