Art. 1 Gegenstand, Grundsatz und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die kantonalen Prüfungen der eidgenössischen Berufsmaturität im Jahre 2022, die Notenberechnungen und die Promotion in den Berufsmaturitätsbildungsgängen (BM-Bildungsgänge) angesichts der Covid-19-Epidemie.
2 Die kantonalen Prüfungen 2022 finden gemäss der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 20092 (BMV) und dem Rahmenlehrplan des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 18. Dezember 20123 für die Berufsmaturität statt.
3 Die Kantone stellen sicher, dass die Prüfungen unter Einhaltung der Vorgaben des Bundes und der kantonalen Behörden betreffend den Gesundheitsschutz durchgeführt werden. Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Prüfungen 2022 nicht zu oder ist es deswegen zu Einschränkungen im Unterricht gekommen, so kann von den Vorgaben nach Absatz 2 gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgewichen werden.
4 Über Abweichungen entscheiden die Kantone.
5 Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die Prüfungen 2022:
- a.
- unter Einhaltung der vom Bundesrat und den Kantonen getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus durchgeführt werden können; und
- b.
- eine Überprüfung der Erreichung der erforderlichen allgemeinen Bildungsziele sowie der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen erlauben, die derjenigen nach den Vorgaben nach Absatz 2 gleichwertig ist.
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