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412.106.141
Verordnung des EHB-Rats über das Personal der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung
(EHB-Personalverordnung)
vom 29. April 2021 (Stand am 1. Januar 2022)
vom Bundesrat genehmigt am 1. September 2021
Der Rat der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB-Rat),
gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des EHB-Gesetzes vom 25. September 20201 und auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002,
die Präsidentin oder der Präsident des EHB-Rats: für die Arbeitsverhältnisse mit der Direktorin oder dem Direktor, der stellvertretenden Direktorin oder dem stellvertretenden Direktor, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ratssekretariats und den übrigen Mitgliedern der Hochschulleitung;
b.
die Hochschulleitung: für die Arbeitsverhältnisse mit dem übrigen Personal.
2 Die Hochschulleitung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b an die Direktorin oder den Direktor delegieren.
1 Die EHB verfügt über eine interne Stelle zur Beratung und Unterstützung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit.
1 Die Hochschulleitung ist zuständig für die Erarbeitung von Förder- und Laufbahnkonzepten für die Personalkategorien.
2 Die EHB beteiligt sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in entsprechenden Vereinbarungen festgehalten werden.
1 Die Hochschulleitung stellt dem EHB-Rat Antrag auf Ernennung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zur «Professorin für Berufsbildung EHB» oder zum «Professor für Berufsbildung EHB», sofern die Bewerberin oder der Bewerber die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a.
Sie oder er ist unbefristet und mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent an der EHB angestellt.
b.
Sie oder er verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit Promotion.
c.
Sie oder er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung.
d.
Sie oder er verfügt über eine der folgenden Qualifikationen:
1.
eine methodisch-didaktische Befähigung und einen ausgewiesenen Berufsfeldbezug;
2.
eine Habilitation oder einen Nachweis über gleichwertige wissenschaftliche Publikationen und namhafte Forschungsergebnisse.
2 Es besteht kein Anspruch auf Ernennung.
3 «Professorin für Berufsbildung EHB» und «Professor für Berufsbildung EHB» sind Funktionsbezeichnungen. Sie dürfen nur verwendet werden, solange das Arbeitsverhältnis mit der EHB besteht.
1 Muss die EHB aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen mindestens 10 Prozent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlassen, so erarbeitet sie einen Sozialplan.
2 Die Hochschulleitung stellt dem EHB-Rat Antrag auf Ausarbeitung des Sozialplans.
3 Bei der Ausarbeitung orientiert sie sich am Bundespersonalrecht.
4 Sie bezieht die Sozialpartner ein und unterbreitet den Plan dem EHB-Rat zur Genehmigung.
2 Die Ausnahmen richten sich nach Artikel 22 Absatz 2 BPV6.
3 Offene Stellen, die nicht von der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung ausgenommen sind, werden den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet.
1 Die Probezeit beträgt drei Monate, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Lehrtätigkeit oder in der Forschung bis sechs Monate.
2 Bei einem Funktionswechsel sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Lehrtätigkeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei und ab dem zehnten Dienstjahr von vier Monaten auf das Ende eines Semesters aufgelöst werden.
1 Der Anfangslohn wird innerhalb der Bandbreite der betreffenden Funktionsklasse gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 festgelegt.
2 Die Qualifikation, die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt werden bei der Festlegung des Anfangslohns angemessen berücksichtigt.
1 Für die Lohnentwicklung wird jährlich ein Betrag im Rahmen des Budgets der EHB festgelegt.
2 Die individuelle Lohnentwicklung beruht auf der jährlichen Leistungsbeurteilung.
3 Die Hochschulleitung definiert jährlich die zu vergebende Anzahl Stufen pro Beurteilung.
4 Der Lohn kann jährlich um maximal 7 Stufen erhöht werden.
5 Von der Lohnentwicklung ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Leistungsbeurteilung Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e oder f entspricht.
1 Die Hochschulleitung prüft jährlich die Lohnbeträge und die Abstufung der Lohnskala und passt die Lohnskala bei Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an, höchstens aber im Umfang des gewährten Teuerungsausgleichs.
2 Der Teuerungsausgleich und die Reallohnerhöhung werden nach Verhandlungen mit den Sozialpartnern festgelegt und die Lohnhöchstbeträge entsprechend erhöht.
3 Der Teuerungsausgleich und die Reallohnerhöhung können höchstens im gleichen Umfang wie dem Personal der zentralen Bundesverwaltung gewährt werden.
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis Funktionsklasse 11 sind für die berufliche Vorsorge im Standardplan versichert, alle übrigen im Kaderplan.
2 Der Lohn sowie die Lohnbestandteile werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen bei der Pensionskasse des Bundes wie folgt versichert:
a.
der Monatslohn, die Lohnentwicklung nach Artikel 15 und die ausserordentlichen Lohnanpassungen nach Artikel 40 BPV7 bis zum Höchstbetrag der Funktionsklasse;
b.
der Stunden-, Tages- und Durchschnittslohn nach Artikel 38 BPV;
1 Die EHB kann für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Taggeldversicherung für Krankheit und Unfall abschliessen. Sie kann die Versicherungsprämie für die Nichtbetriebsunfallversicherung ganz oder teilweise übernehmen.
2 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall richtet sich der Kündigungsschutz unter Einhaltung der geltenden Sperrfristen nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b des Obligationenrechts8.
1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird der Lohn nach Ablauf der Probezeit während 720 Tagen oder bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit weiterhin ausbezahlt.
2 Die Auszahlung richtet sich nach der folgenden Staffelung in Prozent des Lohns vor Beginn der Arbeitsverhinderung:
a.
im 1.–3. Dienstjahr:
1.
100 Prozent bis zum 60. Tag,
2.
90 Prozent vom 61. bis 365. Tag,
3.
80 Prozent ab dem 366. Tag;
b.
im 4.–6. Dienstjahr:
1.
100 Prozent bis zum 90. Tag,
2.
90 Prozent vom 91. bis 365. Tag,
3.
80 Prozent ab dem 366. Tag;
c.
im 7.–10. Dienstjahr:
1.
100 Prozent bis zum 180. Tag,
2.
90 Prozent vom 181.–365. Tag,
3.
80 Prozent ab dem 366. Tag;
d.
ab dem 11. Dienstjahr:
1.
100 Prozent bis zum 270. Tag,
2.
90 Prozent vom 271. bis 365. Tag,
3.
80 Prozent ab dem 366. Tag.
3 Während der Probezeit erfolgt die Lohnfortzahlung zu 100 Prozent.
1 Für die Direktorin oder den Direktor der EHB und die übrigen Mitglieder der Hochschulleitung gilt Vertrauensarbeitszeit. Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab Funktionsklasse 12 kann Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden.
2 Die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten:
a.
eine Entschädigung von 6 Prozent des Jahreslohns;
b.
10 freie Tage pro Jahr bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent; oder
c.
eine Gutschrift von 100 Stunden pro Jahr auf ein Sabbaticalkonto bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.
3 Bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 Prozent wird die Anzahl freier Tage oder die Gutschrift auf ein Sabbaticalkonto entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert.
1 Die Arbeitsverhältnisse nach bisherigem Recht werden per 1. Januar 2023 in das Lohnsystem nach dieser Verordnung überführt. Für die Höhe des Lohns gilt die Besitzstandswahrung.
2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter bisherigem Recht Vertrauensarbeitszeit leisteten, gilt diese Arbeitsform weiterhin.
3 Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, richten sich nach bisherigem Recht.
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