Art. 1
Diese Verordnung gilt für:
- a.
- alle Studierenden und Hörerinnen und Hörer der EHB;
- b.
- die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Weiterbildungsprogrammen und ‑kursen, die von der EHB organisiert werden;
- c.
- exmatrikulierte sowie nicht mehr an der EHB registrierte Personen, sofern sie während der Zeit, in der sie an der EHB immatrikuliert beziehungsweise registriert waren, einen Disziplinarverstoss begangen haben und die Anordnung einer Disziplinarmassnahme weiterhin in Betracht kommt.