Art. 1 Gebührenerhebung
1 Das SBFI6 erhebt für seine erstinstanzlichen Verfügungen und seine Dienstleistungen Gebühren.
2 Dritte erheben Gebühren nach dieser Verordnung, soweit ihnen der Erlass von Verfügungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem der folgenden Bereiche übertragen worden ist:
- a.
- Anerkennung ausländischer Diplome;
- b.
- Titelumwandlungen.
6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.