412.109.3 GebV-SBFI
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    412.109.3

    Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation

    (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI)1

    vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2017)

    1 Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, auf die Artikel 65 Absatz 1 und 67 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 sowie auf Artikel 70 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und ‑koordinationsgesetzes vom 30. September 20114,5

    verordnet:

    2 SR 172.010

    3 SR 412.10

    4 SR 414.20

    5 Fassung gemäss Art. 65 Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4569).

    Art. 1 Gebührenerhebung

    1 Das SBFI6 erhebt für seine erst­instanzlichen Verfügungen und seine Dienstleistungen Gebühren.

    2 Dritte erheben Gebühren nach dieser Verordnung, soweit ihnen der Erlass von Verfügungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem der folgenden Bereiche übertragen worden ist:

    a.
    Anerkennung ausländischer Diplome;
    b.
    Titelumwandlungen.

    6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

    Art. 2 Ausnahmen von der Gebührenerhebung

    Keine Gebühren werden erhoben für:

    a.
    Verfügungen über Bundesbeiträge;
    b.
    Genehmigungen von Prüfungsordnungen, Rahmenlehrplänen und Bildungsplänen;
    c.
    Anerkennungen von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen sowie von Berufsmaturitätslehrgängen;
    d.
    Bewilligungen von interkantonalen Kursen;
    e.7

    7 Aufgehoben durch Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

    Art. 4 Gebührenbemessung

    1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

    2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.

    3 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise gilt ein Gebührenrahmen von 90–1000 Franken.

    4 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Titelumwandlungen gilt ein Gebührenrahmen von 100–400 Franken.

    5 Für die nachstehenden Verfügungen und Dienstleistungen gelten die folgenden pauschalen Gebühren:

    a.
    Registereinträge betreffend eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen: 20 Franken;
    b.
    Spreng- und Verwendungsausweise sowie Mutationen in solchen Ausweisen: 50 Franken;
    c.
    Nachträge der Geltungsdauer im Verzeichnis der Spreng- und Verwendungsausweise: 20 Franken.

    6 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung9 kann den Stundenansatz, die Gebührenrahmen und die pauschalen Gebühren der Teuerung anpassen.

    9 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

    Art. 4a10 Gebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung

    Für von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommene Prüfungen werden Gebühren nach der Verordnung vom 3. November 201011 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen erhoben.

    10 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

    11 SR 172.044.13

    Anhang

    (Art. 5)

    Änderung bisherigen Rechts

    12

    12 Die Änderungen können unter AS 2006 2639 konsultiert werden.

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