413.14 Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
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    413.14

    Verordnung

    über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen1

    vom 2. Februar 2011 (Stand am 1. Januar 2017)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4153).

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20063, in Ausführung der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 19954 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen,

    verordnet:

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 15 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern folgender Abschlusszeugnisse zu den universitären Hochschulen:

    a.
    eidgenössische Berufsmaturitätszeugnisse;
    b.
    gesamtschweizerisch anerkannte Fachmaturitätszeugnisse.

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4153).

    Art. 2 Zweck der Ergänzungsprüfung

    1 Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen.6

    2 Die bestandene Ergänzungsprüfung gilt zusammen mit dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder mit dem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis als Abschluss, der einer schweizerischen oder einer schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturität gleichwertig ist.7 Als solcher berechtigt er zur Zulassung:

    a.
    an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991;
    b.
    zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach dem Medizinalberufe­gesetz vom 23. Juni 2006.

    3 Für die Zulassung zu kantonalen Universitäten gilt das kantonale Recht.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4153).

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4153).

    2. Abschnitt: Ergänzungsprüfungen

    Art. 3 Grundsätze

    1 Die Ergänzungsprüfungen stehen unter der Aufsicht der Schweizerischen Maturi­tätskommission.

    2 Sie werden unter Vorbehalt von Absatz 3 von der Schweizerischen Maturi­tätskommission abgenommen.

    3 Die Schweizerische Maturitätskommission kann auf Antrag eines Kantons eine Schule mit eidgenössisch anerkannter gymnasialer Maturität ermächtigen, die Ergänzungsprüfung selber abzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Schule einen einjährigen Kurs führt, der auf die Prüfung vorbereitet.

    Art. 4 Prüfungszweck und -sessionen, Anmeldung, Zulassung, Gebühren

    1 Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen:

    a.
    der Verordnung vom 7. Dezember 19988 über die schweizerische Maturi­tätsprüfung;
    b.9
    der Verordnung vom 3. November 201010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.

    2 Die Prüfungssessionen, die Anmeldung und die Gebühren für Ergänzungsprüfun­gen an kantonalen Schulen richten sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.

    3 Schulen, die befugt sind, Ergänzungsprüfungen durchzuführen, dürfen nur Kandi­datinnen und Kandidaten zulassen, die den einjährigen Vorbereitungskurs besucht haben.

    Art. 6 Richtlinien

    1 Die Schweizerische Maturitätskommission erlässt in Ergänzung zu dieser Verord­nung Richtlinien. Diese regeln insbesondere:

    a.
    die Einzelheiten über die Zulassung;
    b.
    die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer;
    c.
    das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien;
    d.
    die in den Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel;
    e.
    die Fächergruppen bei einer Prüfungsaufteilung.

    2 Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen.11

    3 Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung12 und des Vorstands der EDK.

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4153).

    12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

    Art. 7 Prüfungsfächer

    Die Kandidatinnen und Kandidaten haben Ergänzungsprüfungen in folgenden Fächern abzulegen:

    a.
    erste Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch);
    b.
    zweite Landessprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) oder Englisch;
    c.
    Mathematik;
    d.
    Bereich Naturwissenschaften (Teilbereiche Biologie, Chemie und Physik);
    e.
    Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Teilbereiche Geschichte und Geografie).
    Art. 8 Prüfungsart

    In den Prüfungsfächern wird wie folgt geprüft:

    a.
    erste Landessprache: schriftlich und mündlich;
    b.
    zweite Landessprache oder Englisch: schriftlich und mündlich;
    c.
    Mathematik: schriftlich und mündlich;
    d.
    Bereich Naturwissenschaften: schriftlich;
    e.
    Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: schriftlich.
    Art. 9 Prüfungsaufteilung

    1 Die Prüfung vor der Schweizerischen Maturitätskommission kann in einer einzigen Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt oder auf zwei Sessionen verteilt wer­den.

    2 Die Prüfung an einer Schule muss in einer Prüfungssession als Gesamtprüfung abgelegt werden.

    Art. 10 Noten, Punktzahl und Notengewichtung

    1 Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausge­drückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

    2 Die Noten der mündlichen Prüfungen werden von der Expertin oder dem Experten und von der Examinatorin oder dem Examinator gemeinsam erteilt. In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das auf eine halbe Note gerundete arithmetische Mittel.

    3 Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern.

    4 Alle Noten haben das gleiche Gewicht.

    Art. 11 Bestehensnormen

    1 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:

    a.
    mindestens 20 Punkte erreicht;
    b.
    nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat; und
    c.
    keine Note unter 2 hat.

    2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:

    a.
    die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt;
    b.
    ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;
    c.
    ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt;
    d.
    sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schul­den kommen lässt.
    Art. 12 Sanktionen, Prüfungsentscheid, Zeugnis, Ausnahmen und Beschwerdeverfahren

    Für die Sanktionen, den Prüfungsentscheid, das Zeugnis, die Ausnahmeregelung namentlich zugunsten von Menschen mit Behinderungen sowie für das Beschwerde­verfahren gelten:

    a.
    für Ergänzungsprüfungen vor der Schweizerischen Maturitätskommission: sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Dezember 199813 über die schweizerische Maturitätsprüfung;
    b.
    für von Schulen abgenommene Ergänzungsprüfungen: sinngemäss die kanto­nalen Bestimmungen für deren gymnasiale Maturitätsprüfung.
    Art. 13 Wiederholung der Prüfung

    1 Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung auf zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden.

    2 Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden.

    3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 15 Übergangsbestimmungen

    1 Wer die Prüfung nach altem Recht begonnen hat, kann sie bis längstens Ende 2012 nach altem Recht abschliessen.

    2 Wer die Prüfung nach altem Recht nicht bestanden hat, kann sie ab 1. Mai 2012 nur noch nach neuem Recht wiederholen.

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