Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Ergänzungsprüfung 2022 für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelle 2022) angesichts der Covid-19-Epidemie.
2 Die Passerelle 2022 findet gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 2. Februar 20114 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen und den Richtlinien 2020 der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) vom Januar 20195 sowie an den geplanten Terminen6 statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.
3 Die SMK und die von ihr ermächtigten anerkannten Maturitätsschulen stellen die Durchführung der Passerelle 2022 unter Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorgaben von Bund und Kantonen sicher.
4 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Passerelle 2022 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so wird die Passerelle 2022 gemäss den Artikeln 2 und 3 durchgeführt.
5 Diese Verordnung bezweckt, dass die Passerelle 2022 unter möglichst einheitlichen Rahmenbedingungen stattfinden kann.
5 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Ergänzungsprüfung Passerelle > Richtlinien 2020
6 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Ergänzungsprüfung Passerelle > Anmeldetermine und Sessionsdaten