413.16 Covid-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfungen 2022
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    413.16

    Verordnung über die kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen 2022 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie

    (Covid-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfungen 2022)

    vom 18. März 2022 (Stand am 1. April 2022)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062,

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck

    1 Diese Verordnung regelt die kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen im Jahre 2022 (Maturitätsprüfungen 2022) angesichts der Covid-19-Epidemie.

    2 Die Maturitätsprüfungen 2022 finden gemäss den Bestimmungen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 19953 (MAV) und den entsprechenden kantonalen Regelungen statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

    3 Die Kantone stellen die Durchführung der Maturitätsprüfungen 2022 unter Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorgaben von Bund und Kantonen sicher.

    4 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Maturitätsprüfungen 2022 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so können die Kantone im Rahmen dieser Verordnung von den Anerkennungsbedingungen der MAV abweichen.

    5 Diese Verordnung bezweckt, dass die Maturitätsprüfungen 2022:

    a.
    in den Kantonen unter möglichst einheitlichen Rahmenbedingungen stattfinden können; und
    b.
    eine Überprüfung der erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen erlauben, die derjenigen nach der MAV gleichwertig ist.
    Art. 3 Ermittlung der Maturitätsnoten

    1 Kann in einem Fach, das üblicherweise schriftlich und mündlich geprüft wird, nur eine der beiden Prüfungen durchgeführt werden, so erfolgt die Ermittlung der Maturitätsnote in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a MAV5 zu drei Vierteln aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist, und zu einem Viertel aufgrund der Leistungen an der absolvierten schriftlichen oder mündlichen Maturitätsprüfung.

    2 Kann in einem Fach keine Abschlussprüfung durchgeführt werden, so erfolgt die Ermittlung der Maturitätsnote in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a MAV aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem es unterrichtet worden ist.

    Art. 4 Mitteilungspflicht

    Erfolgen Abweichungen im Sinne der Artikel 2 und 3, so erstattet die zuständige kantonale Behörde der Schweizerischen Maturitätskommission umgehend Mitteilung.

    Art. 5 Nichtbestehen

    1 Den Maturandinnen und Maturanden, die nach Ermittlung der Maturitätsnoten nach Artikel 3 die Maturitätsprüfung nicht bestehen, wird vom zuständigen Kanton Gelegenheit geboten, die nicht durchgeführten Prüfungen rechtzeitig vor Beginn des Herbstsemesters 2022 zu absolvieren.

    2 Die Maturitätsnoten dieser Prüfungen werden nach den ordentlichen Bestimmungen von Artikel 15 MAV6 und den entsprechenden kantonalen Bestimmungen ermittelt.

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