Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen im Jahre 2022 (Maturitätsprüfungen 2022) angesichts der Covid-19-Epidemie.
2 Die Maturitätsprüfungen 2022 finden gemäss den Bestimmungen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 19953 (MAV) und den entsprechenden kantonalen Regelungen statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.
3 Die Kantone stellen die Durchführung der Maturitätsprüfungen 2022 unter Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorgaben von Bund und Kantonen sicher.
4 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Maturitätsprüfungen 2022 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so können die Kantone im Rahmen dieser Verordnung von den Anerkennungsbedingungen der MAV abweichen.
5 Diese Verordnung bezweckt, dass die Maturitätsprüfungen 2022:
- a.
- in den Kantonen unter möglichst einheitlichen Rahmenbedingungen stattfinden können; und
- b.
- eine Überprüfung der erforderlichen fachlichen und überfachlichen Kompetenzen erlauben, die derjenigen nach der MAV gleichwertig ist.