Art. 1
1 Diese Verordnung gilt für die Studierenden, Hörerinnen und Hörer, Doktorierenden und Weiterbildungsprogramm-Teilnehmenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL).
2 Sie gilt überdies für Personen, die nach einem Disziplinarverstoss die Exmatrikulation beantragt haben und gegen die die ETHL noch eine Disziplinarmassnahme zu verhängen beabsichtigt.
3 Für Doktorierende kommt bei Verstössen gegen die Integrität in ihren Forschungsarbeiten die ETHL-Verordnung vom 23. März 20092 über das Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten zur Anwendung.
2 LEX 3.3.3, abrufbar in französischer und englischer Sprache unter: www.epfl.ch > À propos > Présentation > Règlements et directives > Directives EPFL > Index Polylex.