Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs.
2 Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für:
- a.
- die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe;
- b.
- die Qualitätssicherung und die Akkreditierung;
- c.
- die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs;
- d.
- die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;
- e.
- die Gewährung der Bundesbeiträge.