Art. 1
1 Diese Verordnung regelt für das Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen, Design, soziale Arbeit, angewandte Psychologie, angewandte Linguistik, Musik, Theater und andere Künste sowie Sport:
- a.
- die Zulassung ohne oder mit Aufnahmeprüfung;
- b.
- die zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen für einzelne Fachbereiche;
- c.
- die Anforderungen bezüglich Arbeitswelterfahrung allgemein und für einzelne Fachbereiche.
2 Die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe im Fachbereich Gesundheit richtet sich nach Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe a HFKG.