Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Festlegung der finanziellen Rahmenbedingungen gemäss Artikel 43 HFKG;
- b.
- die Einzelheiten zur Festlegung der Referenzkosten pro Studentin oder Student gemäss Artikel 44 HFKG;
- c.
- die Einzelheiten, nach denen der Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz (Hochschulrat) gemäss Artikel 42 HFKG den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Gesamtbetrag der Referenzkosten) für jede Finanzierungsperiode festlegt.