Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Museum: gemeinnützige, auf Dauer angelegte, der Öffentlichkeit zugängliche Institution im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zum Zweck des Studiums, der Bildung und des Erlebens materielle und immaterielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt;
- b.
- Sammlung:
- 1.
- als Bezeichnung der Institution gleichbedeutend mit dem Begriff Museum,
- 2.
- Bestand von Objekten im Eigentum oder für mindestens fünfzig Jahre im gesicherten Besitz eines Museums oder einer Sammlung, der ein bestimmtes Thema systematisch und repräsentativ darstellt, wobei die Objekte in der Regel originale Kulturgüter sind, sofern sich die Sammlungsthematik für eine Darstellung mit originalen Kulturgütern eignet;
- c.
- Netzwerk: Institution nach Artikel 3 Absatz 1 der Kulturförderungsverordnung vom 23. November 20112.