Die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien hat zum Ziel, die Verbandstätigkeit von gesamtschweizerisch tätigen Organisationen zu unterstützen, die der kulturellen Tätigkeit ihrer Mitglieder einen Rahmen bieten und damit den Zugang der Bevölkerung zur Kultur fördern.
1 Es können Beiträge an die Kosten von Organisationen kulturell tätiger Laien ausgerichtet werden. Die Beiträge unterstützen die Organisationen in erster Linie bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2.2
2 Es werden nur Organisationen unterstützt, deren Mitglieder selber kulturelle Tätigkeiten wie Singen, Musizieren oder Theaterspielen ausüben.
3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).
1 Massgeblich für die Bemessung der Beiträge ist die Zahl der vertretenen Aktiven.
2 Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der Kosten der Organisation für die Erbringung ihrer Dienstleistungen für die Mitglieder sowie für die Verbandsführung, das Sekretariat und die Kommunikation.6
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).
1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
2 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der vierjährigen Förderperiode einzureichen.7
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Beitragsbemessung zu enthalten.
4 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Beiträgen eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.8
5 Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgültige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.9
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2597).
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 201510 über das Förderungskonzept 2016 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
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