Organisationen, die im Bereich der Leseförderung tätig sind;
b.
Vorhaben, die für das Lesen begeistern, zum selbstbestimmten Lesen anregen und Kindern und Jugendlichen das Lesen nahe bringen wollen;
c.
Vorhaben, die zu Wissensausbau, Wissensaustausch, Vernetzung und Koordination der Akteure der Leseförderung beitragen.
2 Vorhaben in den Bereichen Wissensausbau, Wissensaustausch, Vernetzung und Koordination der Akteure werden vom Bundesamt für Kultur (BAK) bei Dritten in Auftrag gegeben.
3 Organisationen, die mit Betriebsbeiträgen nach dieser Verordnung unterstützt werden, können nicht zusätzlich Projektbeiträge beantragen.
1 Die Betriebsbeiträge an Organisationen der Leseförderung betragen höchstens 50 Prozent der Kosten für die laufende Geschäftstätigkeit der Organisation, die für das Erbringen der Dienstleistungen entstehen, die zum Erreichen der Ziele nach Artikel 1 erbracht werden.
2 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung bis zu 10 Prozent der Kosten für die laufende Geschäftstätigkeit angerechnet werden.4
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2599).
1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Betriebsbeiträge an Organisationen der Leseförderung. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Gesuche um Ausrichtung von Betriebsbeiträgen sind dem BAK bis zum 1. Oktober des Jahres vor Beginn der vierjährigen Förderperiode einzureichen.5
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
4 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Betriebsbeiträgen eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.
5 Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgültige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.6
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2599).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2599).
1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Projektbeiträge an Vorhaben der Leseförderung. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Das BAK kann bei der Ausschreibung thematische Schwerpunkte setzen.
3 Es führt zweimal jährlich eine Ausschreibung durch. Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 1. März oder bis zum 1. September einzureichen.7
4 Sie haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
5 Das BAK kann mit den Empfängern von Beiträgen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Es legt darin insbesondere die Höhe der Beiträge und die von den Empfängern zu erbringenden Leistungen fest.8
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2599).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2599).
die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
b.
dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem gewährten Betriebsbeitrag oder Projektbeitrag zu erteilen;
c.
dem BAK wesentliche Änderungen bezüglich der Geschäftstätigkeit der Organisation oder des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen.
2 Empfänger von Projektbeiträgen sind zudem verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 20159 über das Förderungskonzept 2016 für die Leseförderung.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
WICHTIGER HINWEIS
Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.
In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.
Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.
Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.
Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.
Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.