Die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte hat zum Ziel:
a.
Vorhaben zu fördern, die von gesamtschweizerischem Interesse sind und die einem breiten Publikum die Auseinandersetzung mit kulturellen Ausdrucksformen ermöglichen;
b.
Vorhaben zu fördern, die zur Umsetzung des Übereinkommens vom 17. Oktober 20032 zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes beitragen.
Es werden Vorhaben in folgenden Bereichen unterstützt:
a.
Vorhaben für ein breites Publikum: kulturelle Anlässe, die von gesamtschweizerischem Interesse sind und die einem breiten Publikum die Auseinandersetzung mit kulturellen Ausdrucksformen ermöglichen;
b.
Vorhaben zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes: Vorhaben zur Sensibilisierung und Vernetzung, zum Wissensausbau und Kompetenzgewinn in Bezug auf das immaterielle Kulturerbe.
1 Die Vorhaben für ein breites Publikum müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a.
Sie sind von gesamtschweizerischem Interesse.
b.
Sie streben eine Gesamtbesucherzahl von mindestens 10 000 Personen an; Vorhaben, die über einen längeren Zeitraum oder an verschiedenen Orten durchgeführt werden, müssen als zu einem Gesamtprogramm gehörend erkennbar sein.
c.
An ihrer Organisation und Durchführung sind mehrheitlich nicht professionelle Kulturschaffende beteiligt.
d.
Sie sind öffentlich und möglichst barrierefrei zugänglich.
e.
Sie sind nicht gewinnorientiert.
f.
Sie sind angemessen organisiert und finanziert.
2 Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, wenn sie für die entsprechenden kulturellen Ausdrucksformen oder für verschiedene Sprach- und Kulturgemeinschaften in der Schweiz von wesentlicher Bedeutung sind.
1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
2 Für die Ausrichtung von Beiträgen für Vorhaben für ein breites Publikum führt das BAK jährlich eine Ausschreibung durch. Die Gesuche sind dem BAK jeweils bis zum 1. September einzureichen.
3 Für die Ausrichtung von Beiträgen für Vorhaben zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes kann das BAK jährlich eine Ausschreibung durchführen. Das BAK kann dabei einen thematischen Schwerpunkt festlegen. Es kommuniziert diesen Schwerpunkt und die Frist zur Einreichung der Gesuche in der Ausschreibung.
4 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
5 Das BAK kann mit den Empfängern von Beiträgen eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Beiträge und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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