Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen durch die Stiftung Pro Helvetia (Pro Helvetia) für Vorhaben Dritter auf Gesuch hin.
2 Sie gilt nicht für Vorhaben aus stiftungseigenen Programmen und Initiativen im Rahmen des vom Stiftungsrat dafür bestimmten Budgets; diese Vorhaben werden in der Kompetenzordnung von Pro Helvetia nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe j der Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia vom 22. Oktober 20202 geregelt.