Art. 1 Ziele der Unterstützungsmassnahmen
Die Massnahmen nach Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 und nach dieser Verordnung haben zum Ziel:
- a.
- die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie für Kulturunternehmen, Kulturschaffende und Kulturvereine im Laienbereich abzumildern;
- b.
- Kulturunternehmen bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse zu unterstützen;
- c.
- eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern und zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen.