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    451.13

    Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

    (VIVS)

    vom 14. April 2010 (Stand am 1. Juni 2017)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt:

    a.
    den Schutz der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung;
    b.
    die Leistungen des Bundes zum Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz.
    Art. 2 Begriffe

    1 In dieser Verordnung gelten als:

    a.
    historische Verkehrswege: Wege, Strassen und Wasserwege aus früheren Epochen, deren Substanz mindestens abschnittsweise erhalten ist und die durch historische Dokumente belegt sind;
    b.
    Objekte: ganze Strecken sowie einzelne Linienführungen und Abschnitte von historischen Verkehrswegen;
    c.
    Substanz historischer Verkehrswege namentlich:
    1.
    der Verlauf der Wege, Strassen und Wasserwege im Gelände,
    2.
    Wegelemente, insbesondere Wegformen und -oberflächen sowie Wegbe­grenzungen wie Böschungen, Mauern, Zäune und Alleen,
    3.
    Kunstbauten,
    4.
    Bautechniken und besonderes traditionelles Baumaterial,
    5.
    Wegbegleiter wie Wegkreuze, Distanz- und Grenzsteine, Kapellen und andere mit dem Weg in einem funktionalen Zusammenhang stehende Bauten.

    2 Historische Verkehrswege sind von nationaler Bedeutung, wenn ihre historische Bedeutung oder Substanz herausragend ist.

    2. Abschnitt: Schutz der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung

    Art. 3 Bundesinventar

    1 Die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung werden in einem Bun­desinventar aufgenommen.

    2 Das Bundesinventar wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführt.

    3 Es enthält die Liste der Objekte von nationaler Bedeutung, ihre Lage, Substanz und historische Bedeutung sowie die übrigen Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 NHG.

    4 Die Objekte werden in zwei Kategorien eingeteilt:

    a.
    Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz»;
    b.
    Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit Substanz».
    Art. 4 Veröffentlichung

    1 Das Bundesinventar wird nach Artikel 5 Absatz 1 des Publikations­gesetzes vom 18. Juni 20042 nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Es ist in elektronischer Form3 zugänglich.

    2 Es kann unentgeltlich beim ASTRA und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.

    2 SR 170.512

    3 Siehe Internetseiten unter http://ivs-gis.admin.ch

    Art. 5 Nachführung und Änderung

    1 Das Bundesinventar wird regelmässig, insbesondere bei Vorliegen neuer Erkennt­nisse und Tatsachen, überprüft und bereinigt. Die vollständige Überprüfung und Bereinigung erfolgt innert 25 Jahren.

    2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion kann die Umschreibung der Objekte geringfügig ändern. Als geringfügig gelten Änderungen, die sich weder auf den Bestand der Objekte noch wesentlich auf deren Substanz auswirken.

    3 Bei der Überprüfung und Bereinigung des Bundesinventars im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 NHG sowie der geringfügigen Änderung von Objektumschreibungen nach Absatz 2 sind die zuständigen kantonalen Fachstellen möglichst frühzeitig einzubeziehen. Die Kantone sorgen dafür, dass auch die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise einbezogen wird.4

    4 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2815).

    Art. 6 Schutzziele

    1 Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz» sollen mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden.

    2 Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit Substanz» sollen mit ihren wesentlichen Substanzelementen ungeschmälert erhalten werden.

    3 Wegbegleiter sind unabhängig von der Klassierung der Objekte in ihrem funktio­nalen Zusammenhang mit dem Objekt zu erhalten.

    Art. 7 Eingriffe

    1 Eingriffe in Objekte sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe zulässig, soweit sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen.

    2 Geringfügige Beeinträchtigungen der Schutzziele sind bei Erfüllung einer Bundes­aufgabe nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objekts.

    3 Schwerwiegende Beeinträchtigungen sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn der Schutzwürdigkeit des Objektes bestimmte gleich- oder höher­wertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.

    4 Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen nach Absatz 2 oder 3 sind Wiederherstel­lungsmassnahmen oder zumindest angemessene Ersatzmassnahmen am gleichen historischen Verkehrsweg zu treffen. Ist dies nicht zweckmässig, so können ange­messene Ersatzmassnahmen an einem anderen historischen Verkehrsweg, nach Möglichkeit in der gleichen Region, geleistet werden.

    5 Sind Eingriffe unter Abwägung aller Interessen unvermeidlich, so müssen sie sich auf ein Mindestmass beschränken.

    Art. 7a5 Behebung von Beeinträchtigungen

    1 Die zuständigen Behörden prüfen bei jeder sich bietenden Gelegenheit, inwieweit bestehende Beeinträchtigungen vermindert oder behoben werden können.

    2 Dabei bleiben der Bestand und die Nutzung von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen gewährleistet.

    5 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2815).

    Art. 8 Dokumentations- und Mitteilungspflicht

    1 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sorgen dafür, dass jeder Eingriff in einen historischen Verkehrsweg von nationaler Bedeutung sowie die dabei gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über das Objekt, seine Baugeschichte und seine Einordnung ins Gelände, dokumentiert werden und dass diese Dokumen­tationen zumindest bis zur ersten Nachführung nach Artikel 5 Absatz 1 archiviert werden.

    2 Sie teilen dem ASTRA sämtliche Eingriffe, welche die Schutzziele beeinträchti­gen, mit und legen ihm die Dokumentationen nach Absatz 1 vor.

    Art. 96 Berücksichtigung durch die Kantone

    1 Die Kantone berücksichtigen das Bundesinventar bei ihren Planungen, insbesondere in der Richtplanung nach den Artikeln 612 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 (RPG).

    2 Sie sorgen dafür, dass das Bundesinventar auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne berücksichtigt wird, insbesondere bei der Nutzungsplanung nach den Artikeln 1420 RPG.

    6 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 2815).

    7 SR 700

    3. Abschnitt: Leistungen des Bundes

    Art. 11 Informationen über historische Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung

    1 Die Kantone können Informationen über historische Verkehrswege, die sie als regional oder lokal bedeutend bezeichnet haben, in elektronischer Form mit dem Bundesinventar verknüpfen.

    2 Das ASTRA erlässt zu diesem Zweck Richtlinien, insbesondere über die Struktur der Informationen sowie über deren Aufbereitung, Meldung und Nachführung.

    3 Der Schutz dieser Verordnung umfasst ausschliesslich die historischen Verkehrs­wege von nationaler Bedeutung nach Artikel 3.

    Art. 12 Finanzhilfen

    1 Finanzhilfen des Bundes für Massnahmen zur Erhaltung von historischen Ver­kehrswegen richten sich nach dem 2. Abschnitt der Verordnung vom 16. Januar 19918 über den Natur- und Heimatschutz.

    2 Das ASTRA kann die Zusicherung einer Finanzhilfe für einen historischen Ver­kehrsweg insbesondere mit der Auflage oder Bedingung verknüpfen, dass dieser dem Langsamverkehr dient und dass dies im Grundbuch angemerkt wird.

    3 Für die Erhaltung von Gebäuden sichert das ASTRA keine Finanzhilfen zu.

    4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Anhang

    (Art. 13)

    Änderung bisherigen Rechts

    Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

    9

    9 Die Änderungen können unter AS 2010 1593 nachverfolgt werden.

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