451.41 Bundesbeschluss über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kultur- und Naturgutes und Erhaltung der Feuchtgebiete
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    451.41

    Bundesbeschluss über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kultur- und Naturgutes und Erhaltung der Feuchtgebiete

    vom 19. Juni 1975 (Stand am 19. Juni 1975)

    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

    gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. September 19742,

    beschliesst:

    Art. 1

    1 Folgende Übereinkommen werden genehmigt:

    das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, abge­schlossen am 23. November 19723 in Paris;
    das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was­ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, abgeschlossen am 2. Februar 1971 in Ramsar (Iran), von der Schweiz unterzeichnet am 21. Fe­bruar 19744.

    2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.

    Art. 2

    1 Die Schweiz entrichtet alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, der 1 Prozent ihres Beitrages zum Haushalt der UNESCO nicht übersteigen darf.

    2 Der zweijährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.

    Art. 3

    Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?