Art. 1
1 Folgende Übereinkommen werden genehmigt:
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- das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, abgeschlossen am 23. November 19723 in Paris;
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- das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, abgeschlossen am 2. Februar 1971 in Ramsar (Iran), von der Schweiz unterzeichnet am 21. Februar 19744.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.