Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 der Bundesverfassung2,3 nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative vom 26. November 19904, nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 19915,
naturnahe Kulturlandschaften zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten oder wiederherzustellen;
b.
traditionelle und standortgerechte Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen zu sichern und zu fördern;
c.
Gebäude, historische Wege und andere Elemente der Natur- und Kulturlandschaft zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten, zu erneuern oder wiederherzustellen;
d.
über die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege dieser Landschaften zu informieren.
1 Die Finanzhilfe wird auf begründetes Gesuch hin gewährt.
2 Sind die anrechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Verfügung erst teilweise bekannt, wird die Finanzhilfe nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19907 über Finanzhilfen und Abgeltungen vorerst nur dem Grundsatz nach zugesichert.
Finanzhilfe nach diesem Gesetz kann zusätzlich zu anderen Finanzhilfen oder zu Abgeltungen gewährt werden, sofern die betreffenden Erlasse dies nicht ausschliessen.
10 Aufgehoben durch Ziff. II 22 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).
1 Über die Gewährung, Ablehnung und Rückforderung der Finanzhilfe entscheidet eine vom Bundesrat gewählte Kommission von 9 bis 13 Mitgliedern. Darin sind der Bund, die Kantone und Vereinigungen des Natur‑, Heimat- und Landschaftsschutzes angemessen vertreten.
2 Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten der Kommission. Im übrigen konstituiert sie sich selber, bestellt das Sekretariat und erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation11.
3 Das Personal des Sekretariats wird privatrechtlich angestellt und durch den Fonds entschädigt.12
11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
1 Zur Sicherstellung der Finanzhilfen wird ein rechtlich unselbständiger Fonds errichtet. Die Eidgenössischen Räte beschliessen mit einfachem Bundesbeschluss die Äufnung des Fonds.
2 Der Fonds kann zusätzlich durch Zuwendungen Dritter gespiesen werden.
3 Der Fonds wird durch die Kommission verwaltet.
4 Verbleibt nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Gesetzes ein Restbetrag, wird er für Finanzhilfen und Abgeltungen im Sinne der Zweckbestimmung nach Artikel 1 verwendet.13
Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.
In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.
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