Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, mit Teilen solcher Tiere und Pflanzen sowie mit Erzeugnissen, die daraus hergestellt sind.
2 Als geschützte Tier- und Pflanzenarten gelten:
- a.
- die Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES;
- b.
- die Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte;
- c.
- die Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können.