Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
- a.
- Tiere und Pflanzen von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, Teile solcher Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind;
- b.
- Tiere von Arten, für die das JSG für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr eine Bewilligung des Bundes vorsieht, Teile solcher Tiere sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind; und
- c.
- Fische und Krebse landesfremder Arten, Rassen und Varietäten, für die das BGF für die Einfuhr und das Einsetzen eine Bewilligung des Bundes vorsieht.
2 Hybriden bis zur vierten Nachkommensgeneration (F4) von Tieren, die in den Anhängen I–III des Übereinkommens vom 3. März 19734 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführt sind, gelten als Tiere von Arten nach den Anhängen I–III CITES.