453.2 Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei
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    453.2

    Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von eingeführten Erzeugnissen der Meeresfischerei

    vom 20. April 2016 (Stand am 1. Januar 2022)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, 9 Absatz 1, 12 Absatz 5, 13 Absatz 3, 20 Absatz 4, 21 und 26 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 16. März 20121 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zweck

    Diese Verordnung soll sicherstellen, dass nur Fischereierzeugnisse rechtmässiger Herkunft eingeführt werden.

    Art. 2 Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung gilt nur für Fischereierzeugnisse aus der Meeresfischerei.

    2 Sie gilt nicht für:

    a.
    Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven;
    b.
    Fischereierzeugnisse, die nicht als Lebensmittel vorgesehen sind.
    Art. 3 Begriffe

    In dieser Verordnung bedeuten:

    a.
    Flaggenstaat: Staat, in dessen Schiffsregister ein Fangschiff eingetragen ist und dessen Flagge es führt;
    b.
    Sendung: Fischereierzeugnisse, die gleichzeitig oder mit einem einzigen Frachtpapier an einen Importeur versandt werden;
    c.
    verantwortliche Personen:
    1.
    Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 (ZG),
    2.
    Personen, die Fischereierzeugnisse einführen oder einführen lassen;
    d.
    GVDE: gemeinsames Veterinärdokument nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/20043 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/20044;
    e.
    Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt;
    f.
    Grenzkontrollstelle: Einrichtung, an der die grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

    2 SR 631.0

    3 Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 585/2004, ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 17.

    4 Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenz­kontrollstellen der Gemeinschaft, ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 494/2014, ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 11.

    2. Abschnitt: Einfuhrbedingungen

    Art. 4 Grundsatz

    1 Fischereierzeugnisse nach Anhang 1 dürfen gewerbsmässig eingeführt werden, wenn:

    a.
    sie rechtmässiger Herkunft sind; und
    b.
    ihnen die erforderlichen Begleitdokumente beiliegen.

    2 Für Fischereierzeugnisse, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, muss zudem eine Fangbescheinigung vorliegen. Die Einfuhr dieser Fischereierzeugnisse unterliegt dem Voranmeldeverfahren nach dem 3. Abschnitt.

    Art. 5 Rechtmässige Herkunft

    1 Fischereierzeugnisse sind rechtmässiger Herkunft, wenn sie nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen wurden.

    2 Sie wurden dann nicht aus illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei gewonnen, wenn sie aus Fängen stammen, die:

    a.
    durch Fangschiffe getätigt wurden, die:
    1.
    vom Flaggenstaat ordnungsgemäss registriert wurden,
    2.
    eindeutig identifizierbar sind,
    3.
    keinen Sperrmassnahmen durch Einzelstaaten, Staatengemeinschaften oder regionale Fischereiorganisationen unterliegen,
    4.
    über die notwendigen Genehmigungen zum Fang der betreffenden Fischarten verfügen, und
    5.
    bei der Ausübung ihrer Fangtätigkeit die geltenden einzelstaatlichen und von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation festgelegten Regeln beachten;
    b.
    bei der Anlandung gemäss den geltenden einzelstaatlichen oder von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation festgelegten Regeln gemeldet wurden; und
    c.
    innerhalb der für die betreffende Fischart geltenden Fangquoten liegen.
    Art. 6 Fangbescheinigung

    1 Die Fangbescheinigung bestätigt, dass die darauf angegebenen Fischarten und Fangmengen mit einer Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet oder für eine bestimmte Art der Fischerei rechtmässig gefangen wurden.

    2 Sie muss vom Flaggenstaat des Fangschiffs validiert sein, das die Fänge getätigt hat, aus denen die Fischereierzeugnisse gewonnen worden sind.

    3 Die Fangbescheinigung muss die im Muster nach Anhang 3 vorgegebenen Angaben enthalten.

    Art. 7 Begleitdokumente

    1 Begleitdokumente sind folgende sendungsbezogene Dokumente:

    a.
    die Rechnung;
    b.
    der Frachtbrief oder andere Dokumente, die den Transport dokumentieren;
    c.
    bei verarbeiteten Fischereierzeugnissen: die Verarbeitungserklärung;
    d.
    bei Sendungen von ausserhalb der Europäischen Union (EU): die von der zuständigen Behörde ausgestellte Gesundheitsbescheinigung oder das GVDE.

    2 Die Verarbeitungserklärung muss die im Muster nach Anhang 4 vorgegebenen Angaben enthalten.

    Art. 8 Einfuhrverbot

    Verboten ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen nach Anhang 5, die aus den dort aufgeführten Flaggenstaaten stammen.

    3. Abschnitt: Voranmeldeverfahren für Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen

    Art. 9 Voranmeldung der Sendung

    1 Die verantwortliche Person muss Sendungen mit Fischereierzeugnissen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, spätestens drei Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) voranmelden.

    2 In begründeten Fällen kann das BLV eine kürzere Frist gewähren.

    3 Für die Voranmeldung muss die verantwortliche Person folgende Dokumente als Scans im Informationssystem nach Artikel 21 BGCITES (Informationssystem) er­fassen:

    a.
    die Fangbescheinigung;
    b.
    die Begleitdokumente nach Artikel 7 Absatz 1, soweit sie im Zeitpunkt der Voranmeldung vorhanden sind.

    4 Die verantwortliche Person muss zudem die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem eingeben.

    Art. 10 Freigabe der Sendung

    1 Das BLV prüft die bei der Voranmeldung gemeldeten Daten.

    2 Es gibt die Sendung frei, wenn die Angaben auf den Scans der Fangbescheinigungen vollständig und korrekt sind und mit den Angaben auf den Scans der Begleit­dokumente übereinstimmen.

    3 Weisen die Angaben auf den Scans geringfügige Mängel auf, so gewährt das BLV eine Nachfrist von sieben Arbeitstagen zur Behebung der Mängel. Sind die Mängel behoben, so gibt das BLV die Sendung frei.

    4 Für freigegebene Sendungen vergibt das BLV eine Freigabenummer.

    5 Mit der Freigabenummer kann die verantwortliche Person die Sendung beim Zoll anmelden.

    4. Abschnitt: Pflichten der verantwortlichen Personen

    Art. 11 Bestandeskontrolle und Aufbewahrungspflicht

    1 Die verantwortlichen Personen müssen eine Bestandeskontrolle über die Einfuhr von Fischereierzeugnissen führen.

    2 Sie müssen die Begleitdokumente und gegebenenfalls die Fangbescheinigungen nach der Einfuhr der Sendungen drei Jahre lang aufbewahren.

    Art. 12 Auskunftspflicht

    1 Die verantwortlichen Personen müssen den Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die Identität und die Herkunft der Sendungen erteilen.

    2 Sie müssen den Kontrollorganen auf Verlangen die Sendungen, die Begleitdokumente, gegebenenfalls die Fangbescheinigungen sowie die Warenbuchhaltung zur Kontrolle vorlegen.

    3 Sie müssen auf Verlangen der Kontrollorgane die rechtmässige Herkunft der Fischereierzeugnisse belegen können.

    5. Abschnitt: Kontrollen, Massnahmen und Strafbestimmung

    Art. 13 Kontrollorgane

    Das BLV und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)5 sind als Kontrollorgane für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

    5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    Art. 14 Kontrollen

    1 Die Kontrollorgane dürfen an den Grenzkontrollstellen, den Zollstellen, an Lagerorten und am Geschäftssitz des Importeurs die Begleitdokumente und Fangbescheinigungen der Sendungen überprüfen und physische Kontrollen durchführen.

    2 Sie führen stichprobenweise oder bei Verdacht auf Verstoss gegen die Einfuhrbedingungen Kontrollen durch.

    Art. 15 Beanstandungen

    Die Kontrollorgane beanstanden Sendungen, die nicht aus Flaggenstaaten nach Anhang 2 stammen, wenn die Sendungen den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen. Sie beanstanden insbesondere Sendungen:

    a.
    die nicht ordnungsgemäss vorangemeldet worden sind;
    b.
    für die die erforderlichen Dokumente auch nach Gewährung einer Nachfrist fehlen oder mangelhaft sind;
    c.
    bei denen trotz Vorlegen der erforderlichen Dokumente ein begründeter Verdacht besteht, dass die Fischereierzeugnisse nicht rechtmässiger Herkunft sind oder dass die Fangbescheinigung unecht ist.
    Art. 16 Massnahmen

    1 Das BAZG hält Sendungen bei der Zollstelle oder der Grenzkontrollstelle zurück, denen die Freigabenummer fehlt oder bei denen es den Verdacht hat, dass die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Es informiert das BLV; dieses entscheidet über das weitere Vorgehen.

    2 Das BLV verweigert bei beanstandeten Sendungen die Freigabe.

    Art. 17 Strafbestimmung

    Widerhandlungen gegen die Artikel 4, 8, 11 und 12 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES.

    6. Abschnitt: Gebühren und Auslagen

    Art. 18

    1 Die Erhebung von Gebühren und die Inrechnungstellung von Auslagen richtet sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 19856.

    2 Das BLV stellt der verantwortlichen Person für die Prüfung vorangemeldeter Sendungen eine Gebühr von 60 Franken pro Sendung in Rechnung.

    7. Abschnitt: Datenbearbeitung

    Art. 20 Daten des Informationssystems

    1 Zu Sendungen, die dem Voranmeldeverfahren unterliegen, werden die folgenden Daten im Informationssystem erfasst:

    a.
    Betriebsdaten des Bestimmungsbetriebs;
    b.
    Name und Adresse des Importeurs und der Person, die die Sendung zur Verzollung anmeldet;
    c.
    Daten zur Sendung, namentlich Mengen in Kilogramm, und zu den Fischarten und Fanggebieten pro Fangbescheinigung sowie die Nummern der Fangbescheinigungen;
    d.
    Flaggenstaat, aus dem die Fangbescheinigungen stammen;
    e.
    Scans der Fangbescheinigungen;
    f.
    Scans der Begleitdokumente;
    g.
    Freigabenummer;
    h.
    Kontrollergebnisse;
    i.
    Daten über die Abklärung des Sachverhalts und die Eröffnung von Strafverfahren; und
    j.
    Daten über die Verweigerung der Freigabe der Sendung.

    2 Zu allen anderen Sendungen werden die folgenden Daten im Informationssystem erfasst:

    a.
    Kontrollergebnisse;
    b.
    Daten über die Abklärung des Sachverhalts und die Eröffnung von Strafverfahren.
    Art. 21 Eingabe der Daten

    1 Die verantwortlichen Personen geben die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem ein.

    2 Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–c, die im tierärztlichen Informationssystem TRACES nach der Entscheidung 2004/292/EG7 bereits erfasst sind, werden automatisch ins Informationssystem übernommen.

    3 Haben die verantwortlichen Personen aus technischen Gründen keinen Zugriff auf das Informationssystem, so geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f ins Informationssystem ein.

    4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV geben die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben g–j und 2 in das Informationssystem ein.

    7 Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG, ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63; zuletzt geändert durch Entscheidung 2005/515/EG, ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29.

    Art. 22 Zugriffsrechte

    1 Die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem.

    2 Sie dürfen die Daten bearbeiten.

    3 Die verantwortlichen Personen dürfen die Daten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–f zu ihren Sendungen eingeben.

    Art. 23 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden

    Bestehen Zweifel an der rechtmässigen Herkunft einer Sendung, so können die Scans der Begleitdokumente und gegebenenfalls der Fangbescheinigungen zur Abklärung des Sachverhalts unter Beachtung von Artikel 18 BGCITES an folgende Behörden anderer Staaten und internationale Organisationen übermittelt werden:

    a.
    nationale Fischereibehörden;
    b.
    nationale Zollorgane;
    c.
    Behörden der EU und der EU-Mitgliedstaaten, die mit der Überwachung der Fischerei und der Umsetzung von Massnahmen gegen die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei beauftragt sind;
    d.
    regionale Fischereiorganisationen;
    e.
    internationale Organisationen für Ernährung und Fischerei;
    f.
    nationale und internationale Polizeiorgane.
    Art. 248 Informatiksicherheit

    Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 20209.

    8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 27 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).

    9 SR 120.73

    8. Abschnitt: Nachführung der Anhänge

    Art. 26 Nachführung der Anhänge 1–4 durch das EDI

    1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Anhänge 1, 3 und 4 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.

    2 Es kann Anhang 2, nach Anhörung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Departements für auswärtige Angelegenheiten, nachführen; für die Nachführung gilt Artikel 27.

    Art. 27 Aufnahme und Entfernen von Flaggenstaaten in Anhang 2 durch das EDI

    1 Das EDI kann Flaggenstaaten auf deren Gesuch hin in Anhang 2 aufnehmen. Das Gesuch ist in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen und zu begründen.

    2 Voraussetzungen für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 2 sind, dass:

    a.
    der Flaggenstaat:
    1.
    über eine Gesetzgebung zur Verhinderung von illegaler, unangemeldeter oder unregulierter Fischerei verfügt,
    2.
    über eine verantwortliche Behörde zur Überwachung der gesetzlichen Vorgaben verfügt,
    3.
    über die notwendigen Vollzugsinstrumente zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben verfügt,
    4.
    die notwendige Anzahl von Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen,
    5.
    Mitglied der für die Fanggebiete zuständigen regionalen Fischereiorganisationen ist, und
    6.
    internationale Abkommen ratifiziert hat, die eine nachhaltige Fischerei bezwecken; und
    b.
    keine begründeten Hinweise darauf vorliegen, dass der Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei duldet, begünstigt oder fördert.

    3 Das EDI berücksichtigt bei den Abklärungen die Informationen der in Artikel 23 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen.

    4 Flaggenstaaten, deren Antrag auf Aufnahme in Anhang 2 abgelehnt werden soll oder die von Anhang 2 entfernt werden sollen, werden vom EDI vorgängig konsultiert.

    Art. 28 Aufnahme von Flaggenstaaten und Fischereierzeugnissen in Anhang 5

    1 Voraussetzung für die Aufnahme eines Flaggenstaates in Anhang 5 ist, dass begründete Hinweise darauf vorliegen, dass dieser Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei duldet, begünstigt oder fördert.

    2 Bei den Abklärungen werden insbesondere die Informationen der in Artikel 23 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen berücksichtigt.

    3 Duldet, begünstigt oder fördert der betreffende Staat die illegale, unangemeldete oder unregulierte Fischerei in beträchtlichem Mass, so werden sämtliche Fischereierzeugnisse aus diesem Staat in Anhang 5 aufgenommen; andernfalls werden nur die Fischereierzeugnisse von Arten aufgenommen, für welche die Rechtmässigkeit der Fänge nicht gewährleistet ist.

    4 Flaggenstaaten, die in Anhang 5 aufgenommen werden sollen, werden vom EDI vorgängig konsultiert.

    9. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 29

    Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.

    Anhang 111

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 535).

    (Art. 4 Abs. 1 und 26 Abs. 1)

    Fischereierzeugnisse, die dieser Verordnung unterstehen

    Tarifnummer

    0301

    ex 9100

    ex 9200

    ex 9400

    ex 9500

    ex 9980

    0302

    ex 1100

    ex 1300

    ex 1400

    ex 1900

    ex 2100

    ex 2200

    ex 2300

    ex 2400

    ex 2900

    ex 3100

    ex 3200

    ex 3300

    ex 3400

    ex 3500

    ex 3600

    ex 3900

    ex 4100

    ex 4200

    ex 4300

    ex 4400

    ex 4500

    ex 4600

    ex 4700

    ex 4900

    ex 5100

    ex 5200

    ex 5300

    ex 5400

    ex 5500

    ex 5600

    ex 5900

    ex 7400

    ex 7900

    ex 8100

    ex 8200

    ex 8300

    ex 8400

    ex 8500

    ex 8980

    ex 9200

    ex 9900

    0303

    ex 1100

    ex 1200

    ex 1300

    ex 1400

    ex 1900

    ex 2600

    ex 2900

    ex 3100

    ex 3200

    ex 3300

    ex 3400

    ex 3900

    ex 4100

    ex 4200

    ex 4300

    ex 4400

    ex 4500

    ex 4600

    ex 4900

    ex 5100

    ex 5300

    ex 5400

    ex 5500

    ex 5600

    ex 5700

    ex 5900

    ex 6300

    ex 6400

    ex 6500

    ex 6600

    ex 6700

    ex 6800

    ex 6900

    ex 8100

    ex 8200

    ex 8300

    ex 8400

    ex 8980

    ex 9200

    ex 9900

    0304

    ex 3900

    ex 4100

    ex 4200

    ex 4300

    ex 4400

    ex 4500

    ex 4600

    ex 4700

    ex 4800

    ex 4980

    ex 5210

    ex 5290

    ex 5300

    ex 5400

    ex 5500

    ex 5600

    ex 5700

    ex 5980

    ex 6900

    ex 7100

    ex 7200

    ex 7300

    ex 7400

    ex 7500

    ex 7900

    ex 8100

    ex 8200

    ex 8300

    ex 8400

    ex 8500

    ex 8600

    ex 8700

    ex 8800

    ex 8980

    ex 9100

    ex 9200

    ex 9300

    ex 9400

    ex 9500

    ex 9600

    ex 9700

    ex 9910

    ex 9970

    0305

    ex 3200

    ex 3990

    ex 4100

    ex 4200

    ex 4300

    ex 4990

    ex 5100

    ex 5300

    ex 5400

    ex 5980

    ex 6100

    ex 6200

    ex 6300

    ex 6990

    ex 7100

    ex 7900

    0306

    ex 1100

    ex 1200

    ex 1400

    ex 1500

    ex 1600

    ex 1700

    ex 3100

    ex 3200

    ex 3300

    ex 3400

    ex 3500

    ex 3600

    ex 9100

    ex 9200

    ex 9300

    ex 9400

    ex 9500

    0307

    ex 4200

    nur Illex-Arten sowie Sepia pharaonis

    ex 4300

    nur Illex-Arten sowie Sepia pharaonis

    ex 4900

    nur Illex-Arten sowie Sepia pharaonis

    ex 5100

    ex 5200

    ex 5900

    ex 7100

    ex 7200

    ex 7900

    ex 8200

    ex 8400

    ex 8800

    Tarifnummer

    1604

    ex 1100

    ex 1210

    ex 1290

    ex 1310

    ex 1320

    ex 1390

    ex 1410

    ex 1490

    ex 1510

    ex 1590

    ex 1610

    ex 1690

    ex 1700

    ex 1800

    ex 1910

    ex 1991

    ex 1999

    ex 2010

    ex 2090

    Tarifnummer

    1605

    ex 1000

    ex 2100

    ex 2900

    ex 3000

    ex 5200

    ex 5400

    ex 5500

    ex 5600

    Anhang 212

    12 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 4. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3369).

    (Art. 4 Abs. 2, 9 Abs. 1, 15, 26 Abs. 2 und 27)

    Flaggenstaaten, aus denen Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung und ohne Voranmeldeverfahren eingeführt werden können

    Flaggenstaat

    ISO-Code

    Australien

    AU

    Belgien

    BE

    Bulgarien

    BG

    Dänemark

    DK

    Deutschland

    DE

    Estland

    EE

    Finnland

    FI

    Frankreich

    FR

    Griechenland

    GR

    Irland

    IE

    Island

    IS

    Italien

    IT

    Japan

    JP

    Kanada

    CA

    Kroatien

    HR

    Lettland

    LV

    Litauen

    LT

    Luxemburg

    LU

    Malta

    MT

    Neuseeland

    NZ

    Niederlande

    NL

    Norwegen

    NO

    Österreich

    AT

    Polen

    PL

    Portugal

    PT

    Rumänien

    RO

    Schweden

    SE

    Slowakei

    SK

    Slowenien

    SI

    Spanien

    ES

    Tschechische Republik

    CZ

    Ungarn

    HU

    Vereinigtes Königreich

    GB

    Vereinigte Staaten

    US

    Zypern

    CY

    Anhang 3

    (Art. 6 Abs. 3 und 26 Abs. 1)

    Fangbescheinigung (Muster)

    Dokument-Nr.

    Validierungsbehörde

    1.

    Name

    Anschrift

    Telefon

    Fax

    2.

    Name des Fangschiffs

    Flagge – Heimathafen und Registrierungs-Nummer

    Rufzeichen

    IMO-/Lloyds-Nummer (sofern vergeben)

    Fanglizenz-Nummer, gültig bis

    Inmarsat-Nummer

    Fax, Telefon

    E-Mail-Adresse

    (falls vorhanden)

    3.

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zulässige Verarbeitung an Bord

    4.

    Geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen

    Art

    KN-Code der Erzeugnisse

    Fanggebiete und ‑zeiten

    Geschätztes Lebendgewicht (kg)

    Geschätztes Anlande­gewicht (kg)

    Evtl. überprüftes Anlandegewicht (kg)

    5.

    Name des Kapitäns/der Kapitänin des Fangschiffs

    Unterschrift

    Stempel

    6.

    Erklärung zur Umladung auf See

    Unterschrift und Datum

    Umladungs­datum/Gebiet/

    Position

    Geschätztes Gewicht (kg)

    Kapitän/in des Empfänger­schiffs

    Unterschrift

    Schiffsname

    Rufzeichen

    IMO-/Lloyds-Nummer (sofern vergeben)

    7.

    Genehmigung für die Umladung im Hafenbereich

    Bezeichnung

    Behörde

    Unterschrift

    Anschrift

    Telefon

    Anlande-hafen

    Datum der An­landung

    Siegel oder Stempel

    8.

    Name und Anschrift des Exporteurs

    Unterschrift

    Datum

    Siegel

    9.

    Bestätigung der Behörde des Flaggenstaates

    Name / Amtsbezeichnung

    Unterschrift

    Datum

    Siegel oder Stempel

    10.

    Angaben zum Transport siehe Anlage

    11.

    Erklärung des Importeurs

    Name und Anschrift des Importeurs

    Unterschrift

    Datum

    Siegel

    KN-Code der Erzeugnisse

    Unterlagen gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

    Nachweise

    12.

    Einfuhrkontrolle: Behörde

    Ort

    Einfuhr genehmigt (*)

    Einfuhr ausgesetzt (*)

    Überprüfung veranlagt

    Einfuhranmeldung (sofern ausgestellt)

    Nummer

    Datum

    Ort

    (*) Entsprechendes ankreuzen

    Anhang 4

    (Art. 7 Abs. 2 und 26 Abs. 1)

    Verarbeitungserklärung (Muster)

    Hiermit bestätige ich, dass die verarbeiteten Fischereierzeugnisse: ...

    (Beschreibung der Erzeugnisse und Code-Nummer der kombinierten Nomenklatur) aus Fängen stammen, die im Rahmen der nachstehenden Fangbescheinigungen getätigt wurden:

    Nr. der Fang­bescheinigung

    Name des Fangschiffs und Flagge

    Datum der Validierung

    Beschreibung des Fangs

    Anlande­gewicht (kg)

    Verarbeitete Fänge (kg)

    Verarbeitetes Fischerei­erzeugnis (kg)

    Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs:

    Name und Anschrift des Exporteurs (falls nicht mit dem Verarbeitungsbetrieb identisch):

    Zulassungsnummer des Verarbeitungsbetriebs:

    Nummer und Ausstellungsdatum der Gesundheitsbescheinigung:

    Verantwortliche Person des Verarbeitungsbetriebs

    Unterschrift

    Datum

    Ort

    Bestätigung der zuständigen Behörde:

    zuständige Person

    Unterschrift und Siegel

    Datum

    Ort

    Anhang 5

    (Art. 8 und 28)

    Flaggenstaaten, für die ein Einfuhrverbot besteht, und vom Einfuhrverbot betroffene Fischereierzeugnisse

    Flaggenstaat

    ISO-Code

    Vom Einfuhr­verbot betroffene Fischarten

    Vom Einfuhr­verbot betroffene Tarifnummern

    Verarbei-tungsstatus

    Bemerkungen

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