Art. 14
1 Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für:
- a.
- Personen, die gewerbsmässig Equiden halten;
- b.
- Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Tiere betreuen;
- c.
- Personen, die gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchten oder halten;
- d.
- Personen, die mehr Tiere abgeben als die in Artikel 101 Buchstabe c TSchV festgelegte Anzahl;
- e.
- Personen, welche die Klauenpflege bei Rindern oder die Hufpflege bei Equiden durchführen;
- f.
- Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel, die für die Betreuung der Tiere verantwortlich sind;
- g.
- Personen, die in Handelsbetrieben Panzerkrebse, Speise-, Köder- oder Besatzfische betreuen;
- h.
- das Fachpersonal Tierversuche;
- i.
- das Tiertransportpersonal;
- j.
- das Personal der Schlachtbetriebe, das mit Tieren umgeht oder sie betäubt und entblutet; und
- k.
- Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern.
2 Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für:
- a.
- die Haltung und die Betreuung von Haustieren und Wildtieren;
- b.
- den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen;
- c.
- die Betreuung von Tieren bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung; und
- d.
- die Enthornung und die Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln.
3 Sie regelt die Form der Weiterbildung und das Verfahren zur Durchführung der Aus- und Weiterbildungen.
4 Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer kantonalen Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV fest.
5 Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von:
- a.
- Personen nach Absatz 1;
- b.
- Personen, die eine kantonale Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV erwerben wollen.
6 Sie gilt nicht für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 19935 zum Bundesgesetz über die Fischerei.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 627).