Art. 1
Diese Verordnung enthält Vorschriften über:
- a.
- Haltung von Versuchstieren;
- b.
- Erzeugung, Zucht und Haltung gentechnisch veränderter Versuchstiere und belasteter Mutanten;
- c.
- Belastungserfassung und -dokumentation sowie Meldeverfahren;
- d.
- Festlegung des Schweregrads von Belastungen;
- e.
- kantonsübergreifende Tierversuche;
- f.
- Gesuche und Meldungen betreffend Versuchstierhaltungen und Tierversuche.