455.61 Animex-ch-Verordnung
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    455.61

    Verordnung über das Informationssystem im Bereich der Tierversuche

    (Animex-ch-Verordnung)1

    vom 1. September 2010 (Stand am 1. Februar 2022)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 20e des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20052 (TSchG),3

    verordnet:

    2 SR 455

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand

    1 Diese Verordnung regelt den Betrieb des elektronischen Informationssystems zur Verwaltung der Tierversuche (Informationssystem Animex-ch4).

    2 Sie enthält insbesondere Vorschriften über:

    a.
    die Zuständigkeiten;
    b.
    die Struktur und den Inhalt des Informationssystems Animex-ch;
    c.
    die Zugriffsrechte;
    d.
    die Bekanntgabe von Daten;
    e.
    den Datenschutz und die Informatiksicherheit;
    f.
    die Archivierung von Daten;
    g.
    die Gebühren und Kosten.

    4 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

    Art. 2 Zweck des Informationssystems Animex-ch

    Das Informationssystem Animex-ch dient der Bearbeitung der Daten, die der Bund, die Kantone, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen für die Verwaltung der Bewilligungen für Tierversuche und Versuchstierhaltungen benötigen.

    Art. 3 Begriffe

    1 Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

    a.
    Institute und Laboratorien: Organisationseinheiten innerhalb der Universität, der Industrie oder anderer Einrichtungen, die Tierversuche durchführen;
    b.
    Forscherin oder Forscher: Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Instituts, eines Laboratoriums oder einer Versuchstierhaltung.

    2 Der Begriff Versuchstierhaltung ist im Sinn von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe m der Tierschutzverordnung vom 23. April 20085 zu verstehen.

    2. Abschnitt: Zuständigkeiten

    Art. 4 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

    1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sorgt für den Aufbau und den Betrieb des Informationssystems Animex-ch.6

    2 Es:

    a.
    schliesst Vereinbarungen mit Leistungserbringern ab;
    b.
    schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab;
    c.
    erlässt Vorschriften technischer Art zur Benützung des Informationssystems Animex-ch;
    d.
    erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung.

    3 Es trägt die Verantwortung für die Fachstelle und für das Informationssystem Animex-ch. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3789).

    Art. 5 Fachstelle

    Die Fachstelle des BLV7 für das Informationssystem Animex-ch (Fachstelle) ist zuständig für:

    a.
    die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender der kantonalen Behörden und der kantonalen Tierversuchskommissionen;
    b.
    die Information der Anwenderinnen und Anwender über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;
    c.
    die technischen und fachlichen Anpassungen und Verbesserungen des Informationssystems Animex-ch;
    d.
    die Verbesserung der Anwenderführung mittels Hilfetexten und System-Meldungen;
    e.
    die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der Leistungserbringer;
    f.
    die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;
    g.
    die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;
    h.
    die Durchführung von Schulungen.

    7 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3789). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    Art. 6 Kantonale Behörden

    1 Die kantonalen Behörden verwalten ihre Daten und Dokumente und sorgen für die Richtigkeit der Personen- und der Betriebsdaten ihres Kantons. Sie verwalten insbesondere die Angaben über die Anwenderinnen und Anwender und übermitteln sie der Fachstelle, soweit sie für die Erteilung der Zugriffsrechte erforderlich sind.

    2 Sie schliessen Nutzungsvereinbarungen mit den Instituten, Laboratorien, Versuchstierhaltungen und den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommissionen ab. Die Vereinbarungen sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.

    Art. 7 Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen

    Die Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schliessen Nutzungsvereinbarungen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab. Die Vereinbarungen sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.

    Art. 8 Gemeinsamer Ausschuss

    1 Der gemeinsame Ausschuss besteht aus je drei Vertreterinnen und Vertretern des BLV und der Kantone. Das BLV leitet den Ausschuss. Im Übrigen organisiert er sich selbst.

    2 Er berät das BLV im Hinblick auf fachliche Aspekte des Betriebs und der Weiterentwicklung des Informationssystems Animex-ch. Er erstellt einen Archivierungsplan.8

    3 Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.

    4 Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen.

    8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    3. Abschnitt: Struktur und Inhalt des Informationssystems Animex-ch

    Art. 9 Struktur des Informationssystems Animex-ch

    Das Informationssystem Animex-ch umfasst:9

    a.
    die Anwenderverwaltung;
    b.10
    die Verwaltung der Aus- und Weiterbildung der Forscherinnen und Forscher und der Tierschutzbeauftragten;
    c.
    den Geschäftsablauf der Bewilligung und der Überwachung von Tierversuchen;
    d.
    den Geschäftsablauf der Bewilligung und der Überwachung von Versuchstierhaltungen, einschliesslich der vereinfachten Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden;
    e.
    den Geschäftsablauf der Meldung von belasteten Tierlinien oder -stämmen;
    f.11
    den Geschäftsablauf der Berichte sowie die Angaben für die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 20a TSchG und für die Tierversuchsstatistik nach Artikel 36 TSchG;
    g.
    das Informations- und Hilfesystem;
    h.
    die Systemverwaltung.

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    Art. 10 Inhalt des Informationssystems Animex-ch

    1 Das Informationssystem Animex-ch enthält folgende Arten von Daten:12

    a.
    Stammdaten über Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen: Daten, die die Grundlage für den Systemzugriff bilden oder der Identifikation der Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen dienen;
    b.13
    Vollzugsdaten: Gesuche, Bewilligungen und andere Entscheide, Berichte, Meldungen, Kontrollergebnisse sowie allfällige administrative Anweisungen, Rückfragen und Rückantworten im Rahmen des Bewilligungs- und des Überwachungsverfahrens für Tierversuche und Versuchstierhaltungen, Unterlagen zur Verwaltung der Aus- und Weiterbildungsnachweise sowie Verweise auf weitere kantonale Verfügungen im Bereich Tierversuche und Versuchstierhaltungen;
    c.14
    Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung des Informationssystems an die Vollzugsbedürfnisse dienen: Referenzlisten nach Anhang 1 Ziffer 4, Profile, Informationsmaterial, Textbausteine, Hilfetexte und ähnliche Daten;
    d.15
    Historisierungsdaten: Daten, die die Nachverfolgung von Änderungen eines Gesuchs, einer Bewilligung, eines Entscheids, eines Berichts, einer Meldung oder von Anwenderrollen im System ermöglichen.

    2 Die kantonalen Behörden, die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen und das BLV können Arbeitsnotizen zu den einzelnen Geschäften anbringen.

    3 Die im Informationssystem Animex-ch enthaltenen Daten sind in Anhang 1 Ziffer 5 abschliessend aufgeführt.

    12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    4. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem Animex-ch

    Art. 11 Erteilen der Zugriffsrechte

    1 Die Zugriffsrechte sind in Anhang 1 geregelt.

    2 Die Erteilung oder die Änderung der Zugriffsrechte erfolgt aufgrund entsprechender Gesuche der kantonalen Behörden, der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen über das Informationssystem Animex-ch an die Fachstelle.

    Art. 12 Zugriff im Abrufverfahren auf die Stammdaten

    Auf die Stammdaten haben Zugriff im Abrufverfahren:

    a.
    die Forscherinnen und Forscher;
    b.
    die Tierschutzbeauftragten der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen;
    c.
    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden;
    d.
    die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen;
    e.
    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle.
    Art. 1316 Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten durch Forscherinnen und Forscher sowie durch Tierschutzbeauftragte

    1 Die Forscherinnen und Forscher haben Zugriff im Abrufverfahren auf:

    a.
    Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
    b.
    durch die kantonalen Behörden oder Tierversuchskommissionen an sie gerichtete Daten.

    2 Die Tierschutzbeauftragten der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen haben Zugriff im Abrufverfahren auf:

    a.
    Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
    b.
    Daten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben als Tierschutzbeauftragte erforderlich sind.

    16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    Art. 13a17 Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden und durch Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen

    1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden haben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf:

    a.
    Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
    b.
    Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben der eigenen Verwaltungseinheit angefallen sind;
    c.
    den Bearbeitungsstatus der Berichte, die gestützt auf Artikel 145 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b der Tierschutzverordnung vom 23. April 200818 (TSchV) erstellt werden;
    d.
    Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, die:
    1.
    Personen, Institute, Laboratorien oder Versuchstierhaltungen betreffen,
    2.
    Bewilligungen für Tierversuche, für Versuchstierhaltungen oder für das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere zum Gegenstand haben, einschliesslich der zugehörigen Gesuche, Anträge und Berichte, oder
    3.
    Entscheide zu belasteten Linien zum Gegenstand haben, einschliesslich der zugehörigen Meldungen und Anträge.

    2 Die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen haben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf:

    a.
    Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
    b.
    Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben der eigenen Tierversuchskommission angefallen sind;
    c.
    Daten aus allen Kantonen, die Bewilligungen für Tierversuche, für Versuchstierhaltungen oder für das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere zum Gegenstand haben, einschliesslich der zugehörigen Gesuche, Anträge und Berichte;
    d.
    Daten aus allen Kantonen, die Entscheide zu belasteten Linien zum Gegenstand haben, einschliesslich der zugehörigen Meldungen und Anträge.

    17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    18 SR 455.1

    Art. 13b19 Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle und durch die Administratorinnen und Administratoren des BLV

    1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle haben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf:

    a.
    Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
    b.
    Daten, die zu Verfügungen der kantonalen Behörden zu Tierversuchen oder Versuchstierhaltungen gehören;
    c.
    den Bearbeitungsstatus der Berichte, die gestützt auf Artikel 145 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b TSchV20 erstellt werden.

    2 Die Administratorinnen und Administratoren des BLV haben Zugriff im Abrufverfahren auf alle Daten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, insbesondere auf die Daten, die sie zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender benötigen.

    19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    20 SR 455.1

    Art. 14 Datenschnittstelle

    1 Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, die über eigene Informationssysteme zur Verwaltung ihrer Tierversuche verfügen, können Daten über eine sichere Datenschnittstelle mit dem Informationssystem Animex-ch austauschen.

    2 Das BLV schliesst mit ihnen entsprechende Nutzungsvereinbarungen ab. Diese sehen insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.

    5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

    Art. 1621 Veröffentlichung von Daten

    1 Die Information der Öffentlichkeit nach Artikel 20a TSchG sowie die Tierversuchsstatistik nach Artikel 36 TSchG beruhen auf den Daten im Informationssystem Animex-ch.

    2 Das BLV stellt den kantonalen Behörden die veröffentlichten Daten im Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health zur Verfügung.22

    21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2013 3789).

    22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    Art. 16a23 Datenbekanntgabe an die Institute und Laboratorien

    1 Die kantonale Behörde stellt den Instituten und Laboratorien die Daten, die das BLV nach Artikel 16 veröffentlicht hat, auf Gesuch hin in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.

    2 Das Gesuch ist von der oder dem Tierschutzbeauftragten bei der kantonalen Behörde einzureichen.

    3 Institute und Laboratorien, die in mehreren Kantonen Standorte haben und Tierversuche durchführen, müssen das Gesuch bei der Behörde des Kantons einreichen, in dem sich ihr Sitz oder die Hauptverwaltung ihrer Organisationseinheiten befindet. Die kantonale Behörde stellt dem gesuchstellenden Institut oder Laboratorium die Daten nach Artikel 16 zu allen seinen Standorten und Tierversuchen aus allen betroffenen Kantone zur Verfügung.

    23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    6. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung

    Art. 17 Datenschutz

    Das BLV und die kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BLV ein Bearbeitungsreglement.

    Art. 18 Rechte der betroffenen Personen

    1 Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem Animex-ch Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199224 über den Datenschutz.

    2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BLV einreichen.

    3 Die jeweilige kantonale Behörde und das BLV informieren sich gegenseitig über eingegangene Gesuche.

    Art. 19 Berichtigung von Daten

    Das Institut, das Laboratorium, die Versuchstierhaltung oder die Behörde, welches oder welche die Daten in das Informationssystem Animex-ch eingegeben hat, sorgt für die Berichtigung unrichtiger Daten.

    Art. 20 Informatiksicherheit

    1 Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 202025.26

    2 Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Informatiksicherheit Teil der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen und mit den Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie Teil der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern sind.

    3 Die Kantone sorgen für die Informatiksicherheit in der kantonalen Behörde und bei den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommission.

    25 SR 120.73

    26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 28 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).

    Art. 2127 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten

    1 Die Daten des Informationssystems Animex-ch dürfen längstens 30 Jahre im Informationssystem aufbewahrt werden.

    2 Die Archivierung richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199828.

    3 Anonymisierte Daten dürfen über die Frist nach Absatz 1 hinaus im Informationssystem aufbewahrt werden.

    27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    28 SR 152.1

    7. Abschnitt: Gebühren und Kosten

    Art. 22 Gebühren

    Die Gebühren für die Benützung des Informationssystems Animex-ch richten sich nach Artikel 24b der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198529.

    8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 24 Vollzug

    Das Eidgenössische Departement des Innern30 kann Ausführungsvorschriften erlassen.

    30 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

    Art. 26 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.

    2 Es treten am 1. Januar 2012 in Kraft:

    a.
    Artikel 22;
    b.
    Artikel 24b der Verordnung vom 30. Oktober 198531 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen in der Fassung von Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung.

    Anhang 132

    32 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926).

    (Art. 10 Abs. 1 Bst. c und 3 sowie Art. 11)

    Inhalt des Informationssystems Animex-ch und Zugriffsrechte

    1. Anwenderrollen

    AS

    Administrative Unterstützung für HAF, RM oder SD

    (Administrative Support)

    ASI: AS in einem Institut oder Laboratorium
    ASF: AS in einer Versuchstierhaltung

    HAF

    Leiterin oder Leiter einer Versuchstierhaltung

    (Head of the Animal Facility)

    ACT

    Tierpflegerin oder Tierpfleger einer Versuchstierhaltung

    (Animal Care Taker)

    RM

    Bereichsleiterin oder Bereichsleiter in einem Institut oder Laboratorium

    (Resource Manager)

    SD

    Versuchsleiterin oder Versuchsleiter in einem Institut, Laboratorium oder in einer Versuchstierhaltung

    (Study Director)

    SDI: SD in einem Institut oder Laboratorium
    SDF: SD in einer Versuchstierhaltung

    IP

    Versuchsdurchführende Person in einem Institut, Laboratorium oder in einer Versuchstierhaltung

    (Involved Person)

    IPI: IP in einem Institut oder Laboratorium
    IPF: IP in einer Versuchstierhaltung

    AWO

    Tierschutzbeauftragte oder Tierschutzbeauftragter von Instituten, Laboratorien oder Versuchstierhaltungen

    (Animal Welfare Officer)

    AWOI: AWO eines Instituts oder Laboratoriums
    AWOF: AWO einer Versuchstierhaltung

    CO

    Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der kantonalen Behörde, die oder der sich mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Bereich Tierversuche befasst

    (Cantonal Officer)

    CM

    Mitglied der kantonalen Tierversuchskommission

    (Commission Member)

    FVO

    Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des BLV, die oder der sich mit der Oberaufsicht im Bereich Tierversuche befasst

    (Food Safety and Veterinary Officer)

    CA

    Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des BLV oder der kantonalen Behörde, die oder der für die Anerkennung und Verwaltung der Ausbildungs- und Weiterbildungskurse zuständig ist

    (Course Administrator)

    AP

    Person mit Administratorrolle für das Informationssystem Animex-ch

    (Administrative Person)

    2. Datenquellen

    INST

    Manuelle Eingabe durch RM, SDI, IPI oder AWOI

    Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen von Instituten oder Laboratorien

    VH

    Manuelle Eingabe durch HAF oder AWOF

    Import über sichere Datenschnittstelle aus Informationssystemen von Versuchstierhaltungen

    KT

    Manuelle Eingabe durch CO

    KOM

    Manuelle Eingabe durch CM

    BLV

    Manuelle Eingabe durch FVO

    SYSTEM

    Vom System generiert

    3. Zugriffsrechte

    3.1
    Es gibt die folgenden Zugriffsrechte:
    W
    Leserecht und vollständige Mutationsrechte, einschliesslich Generieren und Löschen, im ganzen Zuständigkeitsbereich
    R
    Leserechte, aber keine Mutationsrechte im ganzen Zuständigkeitsbereich
    X
    Von der zuweisenden Rolle fallweise und befristet übernommene Rechte der administrativen Unterstützung
    Kein Zugriff
    3.2
    Die Zugriffsrechte hängen ab vom:
    Zuständigkeitsbereich der Anwenderin oder des Anwenders;
    Objekt, auf das zugegriffen wird;
    Bearbeitungsstatus des Objekts.
    3.3
    Die Zuständigkeitsbereiche sind wie folgt festgelegt:

    Anwenderrolle

    Zuständigkeitsbereich

    Jede Anwenderin, jeder Anwender

    selbst eingegebene Daten
    Daten, die sie oder ihn betreffen

    AS

    Zuständigkeit der zuweisenden Rolle (HAF, RM, oder SD), mit Ausnahme der Zuständigkeit, Gesuche oder Berichte bei der kantonalen Behörde einzureichen

    HAF

    eigene Versuchstierhaltung
    Personen in der eigenen Versuchstierhaltung
    Bewilligungen zu Tierversuchen, deren Tiere in der Versuchstierhaltung gehalten werden

    ACT

    eigene Versuchstierhaltung
    Bewilligungen zu Tierversuchen, deren Tiere in der Versuchstierhaltung gehalten werden

    RM

    Versuche als RM
    Personen im eigenen Institut oder Laboratorium
    eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls HAF diese Rechte gewährt

    SD

    eigene Versuche
    eigene Tierlinien oder -stämme in der Versuchstierhaltung, falls HAF diese Rechte gewährt

    IP

    Versuche, in denen sie oder er mitarbeitet

    AWO

    Personen und Versuche in den zugeordneten Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, im Rahmen der durch das Institut, Laboratorium oder die Versuchstierhaltung festgelegten Rechte

    CO

    eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen
    Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit

    CM

    eigener Kanton, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone
    Bereich der Aus- und Weiterbildung, wenn die Tierversuchskommission an deren Management beteiligt ist

    FVO

    ganze Schweiz, mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone
    Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen schweizweit
    kantons- oder institutsspezifische Systemeinstellungen

    CA

    Aus- und Weiterbildungskurse schweizweit

    AP

    gesamte Daten des Informationssystems Animex-ch

    3.4
    In Bezug auf die einzelnen Objekte sind die Zugriffsrechte in Ziffer 5 festgelegt.
    3.5
    In Abhängigkeit vom Bearbeitungsstatus der einzelnen Objekte gelten die folgenden Zugriffsrechte:
    Für ein Objekt im Entwurfsstadium hat nur das Institut, das Laboratorium oder die Versuchstierhaltung ein Lese- und ein Mutationsrecht.
    Wird das Objekt offiziell an den Kanton weitergeleitet, so erlischt das Mutationsrecht für das Institut, das Laboratorium oder die Versuchstierhaltung und die kantonale Behörde erhält ein Leserecht sowie ein Mutationsrecht im Umfang von Ziffer 5.
    Hat die kantonale Behörde über das Objekt verfügt oder einen Bericht weitergeleitet, so erhält das BLV ein Leserecht sowie ein Mutationsrecht im Umfang von Ziffer 5.

    4. Referenzlisten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c)

    Referenzlisten sind Listen der Begriffe, die innerhalb der verschiedenen Funktionalitäten des Systems benutzt werden.
    Das System enthält folgende Referenzlisten:
    registrierte Lieferantinnen und Lieferanten;
    bewilligte Versuchstierhaltungen einschliesslich Orte der Tierhaltung;
    Tierlinien, Tierstämme, Tierarten und Tiergruppen;
    Fachgebiete;
    Versuchszweck;
    Länderlisten;
    Liste der kantonalen Veterinärämter einschliesslich Adresse und Kontaktdaten.

    5. Im Informationssystem Animex-ch enthaltene Daten sowie Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender

    Haben während eines Bearbeitungsschrittes mehrere Personen ein Mutationsrecht, so können sie entweder gleichzeitig oder sequenziell zugreifen. Die entsprechende Regelung ist im Informationssystem Animex-ch technisch vorgegeben.

    Objekt

    Datenherkunft

    AS

    HAF

    ACT

    RM

    SDI

    SDF

    IPI

    IPF

    AWOI

    AWOF

    CO

    CM

    FVO

    AP

    5.1

    Angaben zum Institut, Laboratorium oder zur Versuchstierhaltung (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)

    5.1.1

    Name, Adresse, eidgenössischer Gebäudeidentifikator, Sprache, Telefon, Fax, E-Mail

    INST, VH, KT

    X

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    W

    R

    W

    R

    5.2

    Angaben zur Person (Art. 10 Abs. 1 Bst. a)

    5.2.1

    Anrede, Name, Vorname, Geburtsdatum, Büro-Nr., Tel., Fax, Mobil­telefon, E-Mail, Systemrollen, An­erkennungen, Titel, Funktion, Aus- und Weiterbildungen, Gebäude

    INST, VH, KT

    X

    W

    R9

    W

    R33

    R9

    R9

    R9

    W

    W

    W

    R8

    W

    W

    5.2.2

    Zugehörigkeit zum Institut, Laboratorium oder zur Versuchstierhaltung und untergeordnete Rolle von Mit­arbeitenden im eigenen Bereich

    INST, VH, KT

    X

    W

    R

    W

    R

    R

    R

    R

    W

    W

    W

    R

    W

    W

    5.3

    Daten betreffend Bewilligungen von Tierversuchen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2)

    5.3.1

    Gesuch (Form-A; inkl. Beilagen) während der Entwurfsphase beim Institut oder Laboratorium

    INST

    X

    W

    W

    W

    W34

    5.3.2

    Einreichen des Gesuchs bei der kantonalen Behörde

    INST

    X35

    W10

    W10

    W

    5.3.3

    Eingereichtes Gesuch bei der kantonalen Behörde (Form-A; inkl. Beilagen)

    KT

    X

    R

    R

    R

    R

    W36

    5.3.4

    Arbeitsnotizen CO

    KT

    W

    5.3.5

    Rückfragen/Anweisungen zu Form-A durch die kantonale Behörde oder die kantonale Tierversuchskommission (Kommission)

    KT, KOM

    W

    W37

    5.3.6

    Rückfragen/Anweisungen zu Form-A zur Beantwortung/Bearbeitung bei Institut oder Laboratorium

    INST

    X

    W

    W

    W

    W

    R

    R

    5.3.7

    Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen)

    KT

    W

    R

    5.3.8

    Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

    KOM

    R

    W

    5.3.9

    Bearbeitung Entscheid zu Tierversuch durch die kantonale Behörde (Form-AB; inkl. Beilagen)

    KT

    W38

    5.3.10

    Eröffnung Entscheid zu Tierversuch (Form-AB; inkl. Form-A, Beilagen und Antrag der Kommission)

    KT

    X

    R39

    R

    R

    R

    R

    W40

    R41

    R42

    5.3.11

    Arbeitsnotizen FVO

    BLV

    W

    5.4

    Daten betreffend Bewilligungen von Versuchstierhaltungen und vereinfachte Bewilligungen zum Erzeugen von gentechnisch veränderten Tieren mit anerkannten Methoden (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

    5.4.1

    Gesuch (Form-H oder Form-G inkl. Beilagen) während der Entwurfsphase bei der Versuchstierhaltung

    VH

    X

    W

    R

    R43

    R44

    W

    5.4.2

    Einreichen des Gesuchs bei der kantonalen Behörde

    VH

    W

    W45

    5.4.3

    Eingereichtes Gesuch bei der kantonalen Behörde (inkl. Beilagen)

    VH

    X

    R

    R

    R46

    R47

    R

    R

    R

    5.4.4

    Arbeitsnotizen CO

    KT

    W

    5.4.5

    Bearbeitung Entscheid zu Versuchstierhaltung durch die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

    KT

    W

    5.4.6

    Eröffnung Entscheid zu Versuchstierhaltung (Form-HB oder Form-GB inkl. Form-H oder Form-G und Beilagen)

    KT

    X

    R

    R

    R

    R

    R

    W48

    R49

    R

    5.4.7

    Arbeitsnotizen FVO

    BLV

    W

    5.5

    Daten betreffend Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

    5.5.1

    Meldung (Form-M) über belastete Tierlinien und -stämme während der Entwurfsphase beim Institut oder Laboratorium oder bei der Versuchstierhaltung (inkl. Beilagen)

    VH, INST

    X

    W

    W

    W50

    W26

    W

    W26

    W

    W26

    W

    5.5.2

    Einreichen der Meldung über belastete Tierlinien und -stämme bei der kantonalen Behörde

    VH

    W

    W51

    W52

    5.5.3

    Eingereichte Meldung über belastete Tierlinien und -stämme bei der kantonalen Behörde (inkl. Beilagen)

    VH

    X

    R

    R

    R53

    R29

    R

    R29

    R

    R29

    R

    R

    5.5.4

    Arbeitsnotizen CO

    KT

    W

    5.5.5

    Anweisungen zur Meldung durch die kantonale Behörde oder die Kommission

    KT, KOM

    W

    W

    5.5.6

    Anweisungen zur Bearbeitung beim Institut, Laboratorium oder bei der Versuchstierhaltung

    VH, INST

    X

    W

    W

    W54

    W30

    W

    W30

    W

    W30

    W

    R

    R

    5.5.7

    Prüfauftrag an die Kommission (inkl. Beilagen)

    KT

    W55

    R

    5.5.8

    Entscheidantrag durch die Kommission an die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

    KOM

    R

    W

    5.5.9

    Bearbeitung Entscheid zu belasteten Tierlinien und -stämmen durch die kantonale Behörde (inkl. Beilagen)

    KT

    W

    5.5.10

    Eröffnung Entscheid zu belasteten Tierlinien und -stämmen (Form-MB, inkl. Meldung, Beilagen und Antrag der Tierversuchskommission)

    KT

    X

    R

    R

    R56

    R32

    R

    R32

    R

    R32

    R

    W57

    R58

    R59

    5.5.11

    Arbeitsnotizen FVO

    BLV

    W

    5.6

    Daten betreffend Überwachung von Tierversuchen und Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

    5.6.1

    Inspektionsplanung (Datum, Inspektorinnen/Inspektoren, Betriebe etc.)

    KT

    W

    R

    5.6.2

    Inspektionsbericht inkl. festgestellte Mängel (inkl. Beilagen)

    KT, KOM

    X

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    W

    W60

    5.6.3

    Verfügung

    KT

    X

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    W

    R

    R

    5.6.4

    Angaben zur Aus- und Weiter­bildung (inkl. Beilagen)

    INST, VH, KT, KOM

    X

    W

    W

    W

    W

    W

    W

    W

    W

    W

    W

    W61

    W62

    R

    5.6.5

    Prüfung/Annahme der Aus- und Weiterbildungsnachweise

    KT

    X

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    W63

    R

    W64

    R

    5.7

    Daten aus den Berichten über Tierversuche (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

    5.7.1

    Bericht während der Entwurfsphase beim Institut oder Laboratorium (Report-AC; inkl. Beilagen)

    INST

    X

    W

    W

    W

    W

    5.7.2

    Einreichen des Berichts bei der kantonalen Behörde

    INST

    W

    W

    5.7.3

    Eingereichter Bericht bei der kantonalen Behörde (Report-AC; inkl. Beilagen)

    INST

    X

    R

    R

    R

    R

    W

    R

    5.7.4

    Rückfragen durch die kantonale Behörde

    KT

    W

    5.7.5

    Korrekturen durch Institut, Laboratorium

    INST

    X

    W

    W

    W

    W

    R

    R

    5.7.6

    Korrekturen zur Statistik durch CO

    KT

    X

    R

    R

    R

    R

    W

    R

    5.7.7

    Freigabe des Berichts durch die kantonale Behörde inkl. Korrekturmöglichkeit

    KT

    X

    R

    R

    R

    R

    W65

    R66

    R

    5.7.8

    Arbeitsnotizen FVO

    BLV

    W

    5.7.9

    Rückfragen durch das BLV

    BLV

    W

    5.7.10

    Korrekturen zur Statistik durch FVO

    BLV

    X

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    W

    5.7.11

    Freigabe des Berichtes durch FVO

    BLV

    X

    R

    R

    R

    R

    R41

    R41

    W

    5.8

    Daten aus den Berichten über Versuchstierhaltungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und 2)

    5.8.1

    Bericht während der Entwurfsphase bei der Versuchstierhaltung (Report-HC; inkl. Beilagen)

    VH

    X

    W

    R

    W

    W

    W

    5.8.2

    Einreichen des Berichts bei der kantonalen Behörde

    VH

    W

    W

    5.8.3

    Eingereichter Bericht bei der kantonalen Behörde (Report-HC; inkl. Beilagen)

    VH

    X

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    5.8.4

    Rückfragen durch die kantonale Behörde

    KT

    W

    5.8.5

    Korrekturen durch die Versuchs­tier­haltung

    VH

    X

    W

    R

    W

    W

    W

    R

    R

    5.8.6

    Korrekturen zur Statistik durch CO

    KT

    X

    R

    R

    R

    R

    R

    W

    R

    5.8.7

    Freigabe des Berichts durch die kantonale Behörde inkl. Korrekturmöglichkeit

    KT

    X

    R

    R

    R

    R

    R

    W67

    R68

    R

    5.8.8

    Rückfragen durch FVO

    BLV

    W

    5.8.9

    Korrekturen zur Statistik durch FVO

    BLV

    X

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    W

    5.8.10

    Freigabe des Berichts durch FVO

    BLV

    X

    R

    R

    R

    R

    R

    R43

    R44

    W

    5.9

    Datenblatt über gentechnisch veränderte Linien und belastete Stämme (Art. 10 Abs. 1 Bst. b)

    5.9.1

    Erstellen Datenblatt

    VH, INST

    X

    W

    W

    W69

    W45

    W

    W45

    W

    W45

    W

    5.9.2

    Einreichen Kopie des Datenblatts mit Gesuch, oder Meldung

    VH

    W

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    W

    W

    5.9.3

    Eingereichte Kopie des Datenblatts mit Gesuch oder Meldung

    VH

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R70

    R46

    R46

    5.10

    Diverses (Art. 10 Abs. 1 Bst. c und d)

    5.10.1

    Statistische Zusammenstellungen, vorbereitete Abfragen und Berichte

    BLV, SYSTEM

    R

    W

    W

    5.10.2

    Aufwand- und Verrechnungsdaten

    KT

    W

    5.10.3

    Angaben zur Systemeinstellung

    KT, BLV, AP

    W71

    W72

    W

    5.10.4

    Verwaltung der Adressen (Tierhaltung, Lieferantinnen/ Lieferanten etc.)

    KT, BLV

    W

    W

    R

    5.10.5

    Verwaltung der Tierarten, Tierlinien und Tierstämme

    BLV

    W

    R

    5.10.6

    Systemmeldung (Audit Log)

    SYSTEM

    R

    5.10.7

    Historisierungsdaten

    SYSTEM

    X

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    5.10.8

    Parametereinstellungen

    SYSTEM

    KT

    W

    W

    5.10.9

    Wartung der Hilfetexte

    SYSTEM

    W

    W

    5.10.10

    Wartung der Sprachversionen

    SYSTEM

    W

    W

    5.10.11

    Datenbankabfragen und -anpassungen

    ALLE

    W

    5.10.12

    Referenzlisten

    INST, KT, BLV

    X

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    R

    W

    33 Leserecht auf eigenen Daten, Mutationsrecht auf den Feldern Büro-Nr., Tel., Fax und Mobiltelefon, Gebäude, Aus- und Weiterbildungen.

    34 Je nach Institut oder Laboratorium überprüft und kommentiert AWO die Gesuche obligatorisch oder fakultativ.

    35 Nur Ergänzungsgesuche für Fristverlängerungen und Personaländerungen können durch ASI, SDI und RM eingereicht werden.

    36 Der Kanton hat lediglich bei einigen Feldern technischen Inhalts ein Mutationsrecht.

    37 Je nach Kanton können die CM selbstständig Fragen an die Institute oder Laboratorien senden.

    38 Titel, Schweregrad und statistische Angaben können in Form-A angepasst werden.

    3915 Leserecht für erteilte Bewilligungen, wenn Versuchstierhaltung in Form-A zugewiesen ist.

    40 Leserecht für alle Kantone.

    41 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

    42 Das BLV besitzt nach Art. 25 TSchG das Beschwerderecht und kann im Informationssystem angeben, wenn es eine Beschwerde eingereicht hat.

    43 Zugriff auf Form G nur, wenn Systemrolle SDF zugewiesen und der Name in Form G als SD eingetragen ist.

    44 Zugriff auf Form G nur, wenn Systemrolle IPF zugewiesen und der Name in Form G als IP eingetragen ist.

    45 Je nach Institut oder Laboratorium kann auch AWO das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen.

    46 Zugriff auf Form-G nur, wenn Systemrolle SDF zugewiesen und der Name in Form-G als SD eingetragen ist.

    47 Zugriff auf Form-G nur, wenn Systemrolle IPF zugewiesen und der Name in Form-G als IP eingetragen ist.

    48 Leserecht für alle Kantone.

    49 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

    50 Schreibrecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Schreibrecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

    51 AWO eines Instituts oder Laboratoriums kann das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen, falls es mit einem Form-A zusammen eingereicht wird und HAF dies ermöglicht.

    52 Je nach Versuchstierhaltung kann auch AWO das Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen.

    53 Leserecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Leserecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

    54 Schreibrecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Schreibrecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

    55 Falls mit Form-A zusammen eingereicht, ist Form-M auch für andere in Form-A aufgeführte Kantone einsehbar.

    56 Leserecht, falls das Institut in Form-M aufgeführt ist. Falls Form-M zusätzlich mit Form-A eingereicht wird, gilt das Leserecht nur, falls die Rolle in Form-A aufgeführt ist. Falls Form-M nicht mit Form-A eingereicht wird, gilt ein Leserecht nur, falls das Institut in Form-D aufgeführt ist.

    57 Leserecht für alle Kantone.

    58 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

    59 Das BLV besitzt nach Art. 25 TSchG das Beschwerderecht und kann im Informationssystem angeben, wenn es eine Beschwerde eingereicht hat.

    60 Je nach Kanton haben die CM ein Schreibrecht.

    61 Die CM können einzig die eigene Aus- und Weiterbildung erfassen.

    62 CA des BLV erfasst einzig Ausbildungen nach Art. 197 und Kurse nach Art. 198 Abs. 2 TSchV (SR 455.1).

    63 CA des Kantons anerkennt die Weiterbildung im Tierversuchsbereich nach Art. 199 Abs. 4 TSchV.

    64 CA des BLV anerkennt einzig Ausbildungen nach Art. 197 und Kurse nach Art. 198 Abs. 2 TSchV.

    65 Leserecht für alle Kantone.

    66 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

    67 Leserecht für alle Kantone.

    68 Leserecht für alle Tierversuchskommissionen.

    69 HAF muss das Institut als «beteiligtes Institut» in Form H und das Erstellen des Datenblatts freigeben.

    70 Leserechte für Form-D entsprechen den Leserechten für Form-A und Form-M.

    71 Mutationsrechte einzig für kantonale Daten.

    72 Mutationsrechte einzig für kantonale Daten.

    Anhang 2

    (Art. 25)

    Änderung bisherigen Rechts

    Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

    73

    73 Die Änderungen können unter AS 2010 3953 konsultiert werden.

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