Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen im Rahmen der Cyberabwehr zum Eigenschutz und zur Selbstverteidigung der Armee und der Militärverwaltung im Fall eines Angriffs auf ihre Informationssysteme und ihre Informatiknetzwerke.
2 Unter militärischer Cyberabwehr versteht man umfassende Aktionen im Cyberraum mit dem Ziel, den Eigenschutz und die Selbstverteidigung der militärischen Informationssysteme und Informatiknetzwerke mit Aktionen im Cyberraum auf militärstrategischer und operativer Führungsstufe wahrzunehmen; sie umfasst die folgenden Aktionen:
- a.
- Cyberverteidigung: Aktion im Cyberraum mit dem Ziel, Angriffe und Cyberaufklärung zu identifizieren und die eigenen Ressourcen zu schützen;
- b.
- Cyberaufklärung: Aktion im Cyberraum mit dem Ziel, Nachrichten im Cyberraum zu gewinnen;
- c.
- Cyberangriff: Aktion im Cyberraum mit dem Ziel, gegnerische Ressourcen und Fähigkeiten im oder durch den Cyberraum zu stören, zu behindern oder zu verlangsamen.