510.921 MCAV
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    510.921

    Verordnung über die militärische Cyberabwehr

    (MCAV)

    vom 30. Januar 2019 (Stand am 1. März 2019)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 100 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand

    1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen im Rahmen der Cyberabwehr zum Eigenschutz und zur Selbstverteidigung der Armee und der Militärverwaltung im Fall eines Angriffs auf ihre Informationssysteme und ihre Informatiknetzwerke.

    2 Unter militärischer Cyberabwehr versteht man umfassende Aktionen im Cyberraum mit dem Ziel, den Eigenschutz und die Selbstverteidigung der militärischen Informationssysteme und Informatiknetzwerke mit Aktionen im Cyberraum auf militärstrategischer und operativer Führungsstufe wahrzunehmen; sie umfasst die folgenden Aktionen:

    a.
    Cyberverteidigung: Aktion im Cyberraum mit dem Ziel, Angriffe und Cyberaufklärung zu identifizieren und die eigenen Ressourcen zu schützen;
    b.
    Cyberaufklärung: Aktion im Cyberraum mit dem Ziel, Nachrichten im Cyberraum zu gewinnen;
    c.
    Cyberangriff: Aktion im Cyberraum mit dem Ziel, gegnerische Ressourcen und Fähigkeiten im oder durch den Cyberraum zu stören, zu behindern oder zu verlangsamen.
    Art. 2 Bewilligungspflichtige und nicht bewilligungspflichtige Massnahmen

    1 Massnahmen, die im Rahmen einer Aktion im Cyberraum das Eindringen in fremde Computersysteme und Computernetzwerke erfordern, sind bewilligungspflichtig.

    2 Massnahmen, die im Rahmen einer Aktion im Cyberraum kein Eindringen in fremde Computersysteme und Computernetzwerke erfordern, sind nicht bewilligungspflichtig.

    Art. 3 Anträge für bewilligungspflichtige Massnahmen

    Anträge für bewilligungspflichte Massnahmen sind schriftlich zu begründen und müssen folgende Angaben enthalten:

    a.
    den Zweck der Aktion im Cyberraum;
    b.
    den Zeitraum, in dem die Aktion im Cyberraum erfolgen soll;
    c.
    die betroffenen Computersysteme und Computernetzwerke;
    d.
    die Anzahl Eindringen in die betroffenen Computersysteme und Computernetzwerke;
    e.
    den Nachweis der Rechtmässigkeit, insbesondere der Verhältnismässigkeit, und die Beurteilung der Risiken der Aktion im Cyberraum.
    Art. 4 Zuständigkeit der Führungsunterstützungsbasis

    1 Die Führungsunterstützungsbasis (FUB) ist zuständig für die militärische Cyberabwehr und nimmt diese mit eigenen, ihr unterstellten sowie ihr zugewiesenen Ressourcen wahr.

    2 Die FUB hat folgende Aufgaben:

    a.
    Sie führt Aufträge zu Aktionen im Cyberraum aus.
    b.
    Sie ergreift zum Eigenschutz der militärischen Informationssysteme und Informatiknetzwerke vorsorgliche Massnahmen.
    c.
    Sie prüft vorgängig die grundsätzliche Rechtmässigkeit und die Machbarkeit von neuen Aktionen im Cyberraum.
    d.
    Sie unterbricht den Zugang zu militärischen Informationssystemen und Informatiknetzwerken.
    e.
    Sie stellt selbständig sicher, dass sie über die technischen Informationen verfügt, die zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendig sind.
    f.
    Sie wertet sichergestellte Computersysteme und Computernetzwerke aus, die für einen Angriff ge- oder missbraucht worden sind.
    g.
    Sie pflegt in Koordination mit den verantwortlichen Behörden des Bundes direkte Kontakte zu technischen Fachstellen im In- und Ausland.
    h.
    Sie unterstützt den Einsatz und die Ausbildung im Bereich der militärischen Cyberabwehr.
    i.
    Sie dokumentiert bewilligungspflichtige Massnahmen im Rahmen einer Aktion im Cyberraum.

    3 Die bewilligungspflichtigen Massnahmen im Rahmen einer Aktion im Cyberraum werden ausschliesslich durch das Zentrum elektronische Operationen der FUB ausgeführt.

    Art. 5 Zuständigkeiten der Chefin oder des Chefs der Armee

    1 Die Chefin oder der Chef der Armee erteilt die Aufträge für Aktionen im Cyberraum.

    2 Sie oder er legt Anträge für bewilligungspflichtige Massnahmen vorgängig der Chefin oder dem Chef des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Prüfung vor.

    3 Im Aktivdienst nach Artikel 76 Absatz 1 MG kann die Chefin oder der Chef der Armee oder die Oberbefehlshaberin oder der Oberbefehlshaber der Armee bewilligungspflichtige Massnahmen genehmigen. Sie oder er kann diese Kompetenz delegieren.

    Art. 8 Aufsicht

    1 Das Generalsekretariat VBS nimmt die departementsinterne Aufsicht über die militärische Cyberabwehr wahr, erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht und informiert die parlamentarische Oberaufsicht.

    2 Die armeeinterne Aufsicht über die militärische Cyberabwehr ist der Chefin oder dem Chef der Armee unterstellt und wird durch sie oder ihn geregelt.

    Art. 9 Forschung

    Die FUB kann nach Absprache und Koordination mit den verantwortlichen Verwaltungseinheiten des VBS Vereinbarungen zur Kooperation mit Forschungsinstituten und Hochschulen treffen.

    Art. 10 Vollzug

    Die Chefin oder der Chef des VBS vollzieht die Verordnung und erlässt Weisungen über den Einsatz und die Ausbildung. Sie oder er kann den Vollzug an die Chefin oder den Chef der Armee delegieren.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?