Art. 1
1 Der Bundesrat wird beauftragt, die Mittel zum Schutz des Luftraums mit der Beschaffung neuer Kampfflugzeuge zu erneuern.
2 Die Einführung der neuen Kampfflugzeuge soll bis Ende 2030 abgeschlossen sein.
514.52
vom 20. Dezember 2019 (Stand am 27. September 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 28 Absätze 1bis Buchstabe c und 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20192,
beschliesst:
1 Der Bundesrat wird beauftragt, die Mittel zum Schutz des Luftraums mit der Beschaffung neuer Kampfflugzeuge zu erneuern.
2 Die Einführung der neuen Kampfflugzeuge soll bis Ende 2030 abgeschlossen sein.
1 Bei der Beschaffung neuer Kampfflugzeuge sind folgende Eckwerte einzuhalten:
2 Die Beschaffung wird der Bundesversammlung in einem Rüstungsprogramm beantragt.
Die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge wird mit der parallel laufenden Beschaffung eines Systems der bodengestützten Luftverteidigung grösserer Reichweite zeitlich und technisch koordiniert.
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.3
3 Dieser Bundesbeschluss ist vom Volk am 27. Sept. 2020 angenommen worden (BBl 2020 8773).
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